Revision: Aufhebung der Sperrdauer für Neuerteilung der Fahrerlaubnis und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 506/91
- Datum
- 27.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Dauer einer Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis bedarf einer ausreichenden, nachvollziehbaren Begründung, damit die Rechtsprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Fehlt es an einer solchen Begründung, ist die entsprechende Aussprechung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Neuentscheidung kann auch die Einziehung der Führerscheine angeordnet werden; das Verbot der reformatio in peius hindert eine solche Anordnung nicht grundsätzlich.
Eine Revision kann hinsichtlich einzelner Nebenfolgen teilweise stattgegeben werden, während die übrigen Verfahrensaussprachen unbeanstandet verbleiben und verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 506/91
in der Strafsache gegen
1. Volker Fritjof F. ██ aus ███, geboren am ████ 1961 in Bel███████,
2. Friedrich ████ aus ███████████, geboren am ████████████ 1969 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juli 1991 in den Aussprüchen über die Dauer der Sperren für die Erteilung neuer Fahrerlaubnisse mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Lediglich die Entscheidung über die Dauer der Sperren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnisse hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht begründet, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob es von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist (BGH StV 1991, 261).
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch die Einziehung der Führerscheine anordnen müssen. Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen (BGHSt 5, 168, 178; BGH, Beschl. v. 17. Juli 1990 – 4 StR 296/90).
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