Treffer
BGH Urteil

Vereidigung eines verdächtigen Zeugen führt zur Aufhebung der Mordverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 29/69
Datum
12.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung wegen Mordes auf und verwies die Sache zurück, weil ein Zeuge vereidigt worden war, der der Beteiligung an der verhandelten Tat verdächtig ist. Der Senat stellte fest, dass ein derartigen Zeuge nach §60 Nr.3 StPO nicht vereidigt werden darf und seine Aussage entscheidend war. Zudem betonte das Gericht, dass die Beurteilung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf die Zeit der Hauptverhandlung abzustellen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge, der der strafbaren Beteiligung an der verhandelten Tat verdächtig ist, darf nicht vereidigt werden (§ 60 Nr. 3 StPO).

2

Wer glaubhafte Kenntnis von dem Vorhaben eines Verbrechens hat und entgegen § 138 StGB nicht anzeigt, fehlt als Zeuge der für ein einwandfreies, unparteiisches Zeugnis erforderlichen Unbefangenheit.

3

Wird ein Zeuge entgegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dessen Aussage für die Verurteilung kausal war, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung, ob ein Angeklagter ein „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" ist, ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen und nicht auf die Tatzeit.

5

Ist eine Verurteilung insoweit aufzuheben, sind auch über Nebenstrafen, Nebenfolgen und gegebenenfalls die Neubildung einer Gesamtstrafe neue Entscheidungen zu treffen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bochum, 7. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ██ aus ██, ██, geboren am █████ in ███, zur Zeit in vorliegender Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Bochum vom 7. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub im Falle ████████████ verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. Dezember 1966 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Raubes mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus und wegen eines weiteren Raubes unter Einbeziehung früherer Strafen zur Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt sowie u. a. die Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese hatte bereits das Landgericht Bochum im Urteil vom 10. September 1957 ausgesprochen, dessen Einzelstrafen in die neugebildete Gesamtstrafe einbezogen waren. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Schwurgerichts wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Raubes mit Todesfolge im Fall █████████████ verurteilt worden war, sowie im gesamten Strafausspruch und die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat er die Revision verworfen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten nunmehr als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub und wegen Raubes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesfähigkeit (wegen einer einbezogenen früheren Verurteilung wegen Meineides) auf Lebenszeit aberkannt und ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Nur in den Urteilsgründen (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO) hat es ihn außerdem wegen des einfachen Raubes (Fall RC71) wiederum unter Einbeziehung der früheren Strafen zur Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die auf den Fall █████████████ beschränkte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Schwurgericht hat den Zeugen Walter Do vereidigt, obwohl dieser der strafbaren Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist und daher nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Den Feststellungen des Schwurgerichts zufolge hat der Angeklagte den Zeugen ███████ am 23. Dezember 1953 in seinen mit Weisse und ███ ausgeheckten Plan eingeweiht, am nächsten Abend gemeinsam in das Kaufhaus Fit in █████ einzubrechen und dabei, wenn nötig, gegen den Nachtwächter mit Gewalt vorzugehen. Demgemäß versuchte Do, ihn zu überreden, mitzumachen. Dieser lehnte aber ab. Do hatte hiernach von dem Vorhaben eines Raubes zu einer Zeit erfahren, zu der die Ausführung noch abgewendet werden konnte, hat es jedoch unterlassen, der Behörde oder dem Bedrohten hiervon Anzeige zu machen. Er ist somit mindestens verdächtig, sich eines Vergehens nach § 138 StGB schuldig gemacht zu haben. Der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist auch derjenige, der glaubhafte Kenntnis von dem Vorhaben eines Verbrechens erhält, es aber dem § 138 StGB zuwider nicht anzeigt. Er wirkt durch seine Unterlassung in derselben Richtung an der Tat mit wie der Täter und besitzt daher als Zeuge dem Angeklagten gegenüber nicht die Unbefangenheit, die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses ist. Seine Stellung ist der eines Tatgehilfen ähnlich. Er darf daher wie dieser als Zeuge im Verfahren gegen den Täter nicht vereidigt werden (RGSt 53, 169; BGHSt 6, 384; LM Nr. 2 zu § 68 a StPO; Urteil vom 6. Dezember 1966, 1 StR 358/66; unter ausdrücklicher Ablehnung von RGSt 77, 203). Ob sich der Zeuge Do darüber hinaus dadurch, dass er den Angeklagten wegen eines Werkzeugs an Schacht verwies, der Beihilfe schuldig gemacht hat, kann auf sich beruhen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes auf dem Verfahrensverstoß beruht. Die Aussage des Zeugen █████ hat insoweit entscheidend zur Überführung des Angeklagten beigetragen. Sie ist zwar in wichtigen Punkten von der Ehefrau ████ und von der Zeugin ██████ bestätigt worden. An dem entscheidenden Gespräch vom 23. Dezember 1953 zwischen dem Angeklagten, dem inzwischen verstorbenen ███ und Do hat jedoch außer diesen drei Personen niemand teilgenommen. Bei diesem Gespräch soll der Angeklagte, der Aussage des Zeugen Do zufolge, gesagt haben, ████ sei ein „toter Junge“ und „ballere“ gleich, wenn ihm etwas in die Quere komme. Diese angebliche Äußerung des Angeklagten hat ganz wesentlich zu der Überzeugung des Schwurgerichts beigetragen, der Angeklagte habe es billigend in Kauf genommen, dass der Nachtwächter bei dem geplanten Raub getötet würde. Der Senat kann nicht beurteilen, wie das Schwurgericht diese Bekundung des Zeugen █████ gewürdigt hätte, wenn es ihn vorschriftsmäßig uneidlich vernommen hätte. Er kann auch nicht beurteilen, ob das Schwurgericht schon auf Grund der sonstigen im Urteil angeführten Beweisanzeichen zu der Überzeugung gelangt wäre, der Angeklagte habe die Tötung des Nachtwächters gebilligt und in Kauf genommen.

Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub verurteilt worden ist. Aufzuheben ist ferner der nur in den Urteilsgründen enthaltene Ausspruch über die Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus, da unter Umständen eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist. Die für den Raub im Fall RC verhängte Einzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus ist rechtskräftig.

Über die Nebenstrafen und Nebenfolgen ist jedoch neu zu entscheiden. Hierzu ist zu bemerken, dass das Schwurgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, zutreffend von der Zeit der Hauptverhandlung und nicht von der Tatzeit ausgegangen ist (BGHSt 1, 100). Es hat daher mit Recht bei der Gesamtwürdigung die späteren Taten des Angeklagten, insbesondere diejenigen, die zu den in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen geführt haben, berücksichtigt.

Die übrigen Revisionsrügen brauchen nicht erörtert zu werden.

Rotberg Sanders Mayr Spiegel Hürxthal as

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