Revision Erfolg nur hinsichtlich Bildung der Gesamtstrafe; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 290/72
- Datum
- 07.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe bedarf einer besonderen Begründung, sofern die Gesamtstrafenbildung nach den Umständen des Falles als schwereres Strafübel erscheint.
Das Gericht muss darlegen, warum es von der Möglichkeit, eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe gesondert zu verhängen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen Gebrauch macht.
Erfordert die Einbeziehung einer Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe eine andere Bewertung der Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung, so ist dies ausdrücklich zu berücksichtigen und zu begründen.
Bei Nachtfahrten ist die Fahrgeschwindigkeit nach den Sicht- und Straßenverhältnissen so zu bemessen, dass auch vor unbeleuchteten Hindernissen noch rechtzeitig angehalten werden kann; überhöhte Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit können hierfür fahrlässige Tötung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 16. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Adolf Alfred G ██ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1938, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. September 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 16. Februar 1972 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 3.000 DM und wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Aus den beiden Strafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist des Verfahrensrechts unbegriundet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht den Anhalteweg im Hinblick darauf richtig berechnet hat, dass das Schlusslicht des Fahrrades möglicherweise nicht brannte und die Sicht durch starken Regen eingeschränkt war. Trifft diese Berechnung nicht zu, so liegt das für den tödlichen Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten jedenfalls darin, dass er mit den Verhältnissen zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist. Die Fahrgeschwindigkeit ist nachts so einzurichten, dass auch vor unbeleuchteten Hindernissen noch rechtzeitig angehalten werden kann. Ist der Angeklagte mit der hier fraglichen Geschwindigkeit gefahren, so ist der Unfall nach den im Übrigen einwandfreien Feststellungen des Landgerichts darauf zurückzuführen, dass er unaufmerksam war. Im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. August 1972 an.
Die Zumessung der Einzelstrafen lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht dargelegt, warum es von der Möglichkeit, auf die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe gesondert zu erkennen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar sieht das Gesetz die Bildung einer Gesamtstrafe als die Regel an. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen niemals einer besonderen Begründung bedürfte. Eine solche ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Gesamtstrafe nach den besonderen Umständen des Falles als schwereres Strafübel erscheint. Dies ist hier der Fall; denn die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung sind verschieden, ob die Freiheitsstrafe nur ein Jahr oder mehr beträgt. Hinzu kommt, dass das Landgericht selbst eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten für die fahrlässige Tötung als unerlässlich ansieht und aus diesem Grunde eine Geldstrafe ausgesprochen hat. Die Einbeziehung der Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe führt aber dazu, dass der Angeklagte im Ergebnis auch für die fahrlässige Tötung mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, obwohl das Landgericht eine solche nicht für erforderlich hält.
Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. An sich würden gegen diese keine rechtlichen Bedenken bestehen. Doch muss das Landgericht auch hierüber neu entscheiden.
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