Revision wegen Beleidigung: Abgrenzung Tatsachenbehauptung/Werturteil, Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 289/54
- Datum
- 14.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist eine Gesamtwürdigung der gesamten Äußerung vorzunehmen; überwiegen politische Werturteile, finden die Tatbestände der §§ 186, 187a StGB keine Anwendung.
Einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Sätze dürfen nicht isoliert als Tatsachenbehauptungen gewertet werden; maßgeblich ist das Verhältnis, in dem etwaige Tatsachenbehauptungen zu offenkundigen Werturteilen stehen.
Für die Verwirklichung des § 186 StGB müssen sowohl der äußere als auch der innere Tatbestand zweifelsfrei nachgewiesen sein; dabei ist die Einlassung des Äußernden über seine Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen zu berücksichtigen.
Tateinheit zwischen einer Beleidigung (§ 185 StGB) und einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) kommt nur in Betracht, wenn verschiedene, in natürlicher Handlungseinheit verbundene Äußerungen teils als üble Nachrede, teils als bloße Formalbeleidigung gelten; sie scheidet aus, wenn dieselbe Äußerung zugleich die für § 185 erforderlichen Elemente enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard ███ aus ███, dort geboren am (___) 1923, wegen Beleidigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 7. Juli 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen §§ 186, 187a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 185 StGB verurteilt worden, weil er am 25. Mai 1952 in Minden der öffentlichen Verbreitung eines von der „Gemeinschaft zur Tat“ verfassten, gegen den Abschluss des Generalvertrags und des EVG-Vertrags gerichteten Flugblattes zugestimmt hat. Seine Revision ist begründet.
Eine Behauptung von Tatsachen erblickt die Strafkammer in den Sätzen des Flugblattes, Dr. Adenauer plane den Staatsstreich, um das Schicksal Deutschlands zu besiegeln, und wolle die deutsche Nation endgültig zum Kolonialvolk degradieren; damit spreche nämlich der Angeklagte dem Bundeskanzler den ehrlichen Willen und sein aufrichtiges Bemühen ab, im Rahmen der Verfassung den Generalvertrag und den EVG-Vertrag zur Annahme zu bringen, und behaupte, dass Dr. Adenauer entschlossen sei, sich erforderlichenfalls über alle verfassungsmäßigen Institutionen hinwegzusetzen, um gewissermaßen als Diktator mit Gewalt die Annahme der Verträge durchzusetzen und damit das deutsche Volk absichtlich zu vernichten bezw. auf die niedrigste Kulturstufe eines Volkes zu bringen.
Diese Würdigung kann durch Rechtsirrtum beeinflusst sein.
Seiner Auffassung, dass der Angeklagte Tatsachen behauptet und nicht Werturteilen Ausdruck gegeben habe, legt das Landgericht einzelne, aus dem Zusammenhang des Flugblattes gerissene Sätze zugrunde, die es als solche für sich deutet. Dabei ist verkannt, dass der zutreffende Sinn dieser Äußerungen nur auf Grund einer Gesamtwürdigung des ganzen Flugblattes ermittelt werden kann. Maßgebend ist insbesondere das Verhältnis, in dem die etwaigen Tatsachenbehauptungen zu offenkundigen Werturteilen stehen. Nach dem vom Landgericht, wenn auch nur allgemein, angegebenen Inhalt des Flugblattes liegt es nahe, dass darin politische Werturteile bei weitem überwiegen. Ergibt aber die Gesamtwürdigung des Blattes, dass es dem Urheber im Wesentlichen darauf ankam, Werturteile auszusprechen, und dass das etwa tatsächliche Vorbringen nur dazu dient, diese Werturteile zu erläutern, zu begründen und zu bekräftigen, so ist für eine Anwendung der §§ 186, 187a StGB kein Raum (vgl. OGHSt 2, 291, 310; BGH 6 StR 52/54 vom 2. Juni 1954 und 6 StR 190/54 vom 8. September 1954).
Die Auffassung der Strafkammer, das Flugblatt unterstelle dem Bundeskanzler die Absicht, das deutsche Volk zu vernichten oder zum Kolonialvolk zu degradieren, lässt zudem ersichtlich die näherliegende anderweite Deutungsmöglichkeit außer acht, dass der vom Bundeskanzler beabsichtigte Abschluss der Verträge die Besiegelung des deutschen Schicksals und die Degradierung zum Kolonialvolk bedeute, zumal der Vorwurf, er habe die angebliche Verfassungswidrigkeit der Verträge bewusst erkannt, nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt des Flugblattes nicht erhoben worden ist. Dass es sich bei solcher Auslegung nicht um die Behauptung, sondern um eine Bewertung von Tatsachen handeln würde, bedarf keiner Ausführung.
Der Angeklagte hat seine Befürchtung, dass der Bundeskanzler den General- und EVG-Vertrag erforderlichenfalls im Wege des Staatsstreiches durchsetzen werde, damit begründet, dass dieser eine Volksbefragung abgelehnt und den Bundespräsidenten veranlasst habe, seinen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens über die Verfassungsmäßigkeit der Verträge zurückzunehmen. Diese Einlassung erachtet die Strafkammer offenbar nicht für widerlegt. Das Gericht hätte daher bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich zur Zeit der Tat einer tatsächlichen Natur seiner Äußerungen bewusst war, nicht an ihr vorbeigehen dürfen. Ihre Würdigung hätte ergeben können, dass auch für den Angeklagten eine Wertung im Vordergrund stand und seinen Äußerungen erst ihr eigentliches Gewicht verlieh.
Da somit der äußere wie der innere Tatbestand des § 186 StGB bisher nicht einwandfrei nachgewiesen ist, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.
Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist im Übrigen noch, dass das Landgericht Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen § 185 StGB und einem Vergehen gegen §§ 186, 187a Abs. 1 StGB auch hinsichtlich der als üble Nachrede gewerteten Äußerungen angenommen hat. Tateinheit zwischen einem Vergehen gegen § 185 StGB und einem Vergehen gegen § 186 StGB ist zwar möglich, wenn in Fortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene einzelne Äußerungen sich teils als üble Nachrede, teils nur als Formalbeleidigung darstellen, nicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede gewertete Äußerung zugleich den Tatbestand des § 185 StGB erfüllende Elemente aufweist (vgl. RGSt 65, 358; BGH 6 StR 92/54 vom 12. Mai 1954).
| Hille | Krumme | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |