BGH: Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Werturteil bei übler Nachrede
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 209/55
- Datum
- 13.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung (§ 186 StGB) und Werturteil ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen; ein inhaltliches Tatsachenelement begründet nur dann eine Tatsachenbehauptung, wenn es gegenüber dem wertenden Ausdruck nicht nur erläuternd zurücktritt.
Tateinheit zwischen den Delikten der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) setzt getrennte, in Fortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene Äußerungen voraus; eine einzige Äußerung, die zugleich Elemente beider Tatbestände enthält, begründet regelmäßig keine Tateinheit.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO für die Stellung eines Unterbringungsantrags nach § 81 StPO ist nur dann geboten, wenn die Verteidigung zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte erforderlich ist; die bloße Abweichung des Sachverständigenäußerung in der Hauptverhandlung von einem schriftlichen Gutachten führt hierfür nicht automatisch zur Beiordnung, sofern der Geisteszustand bereits abschließend beurteilt werden kann.
Bei der Prüfung der inneren Tatseite und des Schuldumfangs sind besondere seelische Verhältnisse des Beschuldigten (z. B. gesteigertes Rechtsempfinden oder wahnhafte Vorstellungen) zu berücksichtigen; pauschale oder formelhafte Feststellungen zum Wissen oder Vorsatz genügen für eine zutreffende tatrichterliche Bewertung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 28. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dipl.-Volkswirt Dr. jur. Franz Josef ██ aus ████, dort geboren am 1901, wegen übler Nachrede u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ in der Verhandlung, ███ der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, ███████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung des Arbeitsgerichtsrats Dr. KC sowie wegen übler Nachrede in zwei Fällen gegen den Landgerichtsdirektor Dr. DC zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt worden.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten, dass ihm zur Stellung eines Unterbringungsantrages nach § 81 StPO ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen, nachdem der Sachverständige in der Hauptverhandlung abweichend von seinem schriftlichen Gutachten, das volle Zurechnungsfähigkeit annahm, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hatte, findet weder in § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO noch sonst eine Stütze. Der Geisteszustand des Angeklagten konnte nämlich bereits ohnedies abschließend beurteilt werden, und es kam daher seine Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht in Betracht. Dies hatte der Sachverständige nach Bestellung eines Pflichtverteidigers schon in dem Termin vom 2. November 1954 erläutert.
Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg, vornehmlich weil das Landgericht den Begriff der Tatsache im Sinne des § 186 StGB verkannt hat.
1) Der Angeklagte führte bei dem Arbeitsgericht Herne, dem der Arbeitsgerichtsrat Dr. KC vorsaß, einen Rechtsstreit gegen die Stadt ECD, in dem Oberstadtdirektor Rheinländer am 4. Juni 1952 eidlich als Zeuge vernommen wurde, der bereits am 24. November 1950 in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten gehört worden war.
Nachdem seine Klage abgewiesen worden war, erstattete der Angeklagte gegen RC Strafanzeige wegen Meineids. In dem Ermittlungsverfahren richtete er am 22. Oktober 1952 an den Oberstaatsanwalt in Bochum eine Eingabe, in der er u. a. folgendes ausführte: Die diametralen Gegensätze, die zwischen den Zeugenaussagen Rheinländers vom 24. November 1950 und 4. Juni 1952 bestünden, seien wohl nicht dadurch aus der Welt zu schaffen, dass der Arbeitsgerichtsrat Dr. KC in der schriftlichen Urteilsbegründung die beiden gerichtlichen Vernehmungsprotokolle durcheinanderwerfe, um dann „festzustellen“, dass der Zeuge RC seine Aussage vom 24. November 1950 „wiederhole“. Der aus der Ostzone abgeschobene ehemalige Nazirichter Dr. KC habe durch diese Präventivmaßnahme schon im Voraus die zu erwartende Meineidsanzeige gegenstandslos zu machen versucht. Denn jeder Bäckerbursche kenne die offenen Widersprüche beider Zeugenaussagen beim Vergleich in fünf Minuten ohne geistige Anstrengung herausfinden. Im Folgenden wird dann noch der Ausdruck „nazistischer Justizgangster“ gebraucht, der sich nach der Überzeugung der Strafkammer zumindest auch auf den Arbeitsgerichtsrat Dr. ███ bezog.
Das Landgericht meint, die Eingabe vom 22. Oktober 1952 enthalte, ohne dass dies einer näheren Darlegung bedürfe, unwahre Tatsachen, und erblickt diese offenbar in der Behauptung, Dr. KC habe durch eine Präventivmaßnahme eine Meineidsanzeige gegen den Oberstadtdirektor von vornherein gegenstandslos machen, also einen Meineid vertuschen wollen.
Diese Auffassung verkennt, dass nicht jedes tatsächliche Element einer beleidigenden Äußerung ohne weiteres die Behauptung einer Tatsache enthält, sondern dass erst die umfassende Gesamtwürdigung ein abschließendes Urteil darüber gestattet, ob es sich insgesamt um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Denn es liegt nur ein in tatsächlicher Hinsicht erläutertes Werturteil vor, wenn das tatsächliche Vorbringen gegenüber dem gewollten Werturteil so sehr zurücktritt, dass es nur dazu dient, dieses näher zu erläutern, zu begründen oder zu bekräftigen (OGHSt 2, 310; BGHSt 6, 159, 161 f.; 6 StR 161/54 vom 14.7.1954; 4 StR 289/54 vom 14.10.1954 und die dort angeführten Urteile). Maßgebend ist insbesondere das Verhältnis, in dem die etwaigen Tatsachenbehauptungen zu offensichtlichen Werturteilen stehen.
Die bisher vom Landgericht nicht vorgenommene Gesamtwürdigung kann ergeben, dass es sich insgesamt nur um ein absprechendes Werturteil handelt. Mit dem Meineidsverfahren gegen den Oberstadtdirektor, dessen Förderung die Eingabe vom 22. Oktober 1952 dienen sollte, beabsichtigte der Angeklagte ersichtlich, die Aussichten seiner Berufung gegen das abweisende Arbeitsgerichtsurteil zu verbessern. Die Strafkammer führt zwar aus, die beiden Aussagen deckten sich im Wesentlichen, lässt aber die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, dessen Rechtsempfinden weit über das normale Maß gesteigert ist, an offensichtliche Widersprüche geglaubt hat; denn seine Selbstkritik liegt unter dem Normalen, er ist von weltfremdem Idealismus beseelt und seine Ideen haben teilweise wahnhaften Charakter. Solcher Auffassung stand die Meinung des Arbeitsgerichts entgegen, und es ging dem Angeklagten möglicherweise darum, das Gewicht dieser Ansicht durch Herabwürdigung des Vorsitzenden und Urteilsverfassers zu mindern. Diesem Zweck kann es gedient haben, dass er Dr. KC als abgeschobenen ehemaligen Nazirichter und nazistischen Justizgangster bezeichnete, für den er als Verfolgter des Naziregimes Freiwild sei. Wiesen die beiden Zeugenaussagen nach Auffassung des Angeklagten unverkennbare Widersprüche auf, lag in diesem Rahmen der Vorwurf absichtlicher Vertuschung nahe, der möglicherweise das allgemein absprechende Werturteil nur erläutern, begründen oder bekräftigen sollte.
Rechtlich fehlerhaft ist der Schuldspruch im Falle Dr. KC auch insoweit, als Tateinheit zwischen übler Nachrede und Beleidigung angenommen worden ist. Tateinheit zwischen einem Vergehen gegen § 185 StGB und einem Vergehen gegen § 186 StGB ist zwar möglich, wenn in Fortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene, nicht in einem inneren Zusammenhang stehende einzelne Äußerungen sich teils als üble Nachrede, teils nur als Formalbeleidigung darstellen, nicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede gewertete Äußerung zugleich den Tatbestand des § 185 StGB erfüllende Elemente aufweist (vgl. RGSt 59, 414, 417; 65, 358; BGHSt 6, 159, 161; 4 StR 289/54 vom 14.10.1954).
2) Landgerichtsdirektor Dr. ██ saß der Strafkammer in Bochum vor, die zunächst am 30. Juli 1953 gegen den Angeklagten wegen seiner Eingabe vom 22. Oktober 1952 im Falle Dr. KC verhandelte. Dr. DC verweigerte es dem Angeklagten, am Verteidigertisch Platz zu nehmen und dort seine zahlreichen mitgebrachten Akten auszubreiten. Er regte ferner an, die Hauptverhandlung auszusetzen und den Angeklagten zunächst auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Es erging dann im Einverständnis mit dem Angeklagten ein entsprechender Beschluss.
Gegen diesen Beschluss richteten sich zwei Eingaben des Angeklagten an die Strafkammer vom 31. Juli und 18. August 1953, deren Wortlaut auszugsweise mitgeteilt wird. Was die Strafkammer diesen Eingaben, insbesondere der zweiten, als behaupteten Tatsachenkern entnimmt, wird – wie die Revision zutreffend rügt – nicht genügend klar herausgestellt. Anscheinend erblickt sie diesen in dem Vorwurf, Dr. █████ habe die Verhandlung nicht einwandfrei geführt, weil er den Angeklagten in seiner Verteidigung behindert habe, und es sei ihm auch an der Feststellung der Wahrheit nichts gelegen gewesen, da er von einem neuen Gutachten des Sachverständigen Dr. Kehrer nichts wissen wollen, sondern an den Gerichtsarzt und die Irrenanstalt gedacht habe.
Dass dem Angeklagten die Ausbreitung seiner Akten verwehrt wurde, ist erweislich wahr; die Behauptung dieser Tatsache kann also eine Verurteilung aus § 186 StGB nicht rechtfertigen. Das Vorbringen, die Verhandlungsführung sei insoweit zu beanstanden, stellt sich ersichtlich als reines Werturteil dar. Das somit allein verbleibende tatsächliche Element, dem Vorsitzenden habe an der Feststellung der Wahrheit nichts gelegen, ist so schwach, dass es sich auf Grund der auch hier noch vorzunehmenden tatrichterlichen Gesamtwürdigung als eine hinter dem gewollten Werturteil zurücktretende Erläuterung darstellen kann. Bei dieser Gesamtwürdigung wird insbesondere auch berücksichtigt werden müssen, dass dem Angeklagten die Anzweifelung seiner geistigen Gesundheit als durch nichts gerechtfertigt erschienen sein mag.
Auch die nicht weiter begründete Verurteilung wegen zweier selbständiger Handlungen im Falle Dr. DC kann auf Rechtsirrtum beruhen. Beide in dichter zeitlicher Aufeinanderfolge verfassten Eingaben verfolgten denselben Zweck, behandelten denselben Gegenstand und richteten sich an dieselbe Stelle; die Annahme eines Gesamtvorsatzes lag daher nahe.
3) Bei der Darlegung der inneren Tatseite des § 193 StGB kann die im Übrigen nur den Fall Dr. KC betreffende formelhafte Wendung, der Angeklagte habe gewusst, dass sein Verhalten zur Durchsetzung seiner angeblichen Wiedergutmachungsansprüche nicht notwendig sei, angesichts der Besonderheiten seiner Persönlichkeit nicht genügen. Das weit über das normale Maß gesteigerte Rechtsempfinden, die teilweise wahnhaften Vorstellungen sowie die vom Angeklagten verfolgten Absichten, so wie sie sich ihm hiernach darstellten, werden zum beanstandeten Inhalt seiner Eingaben in Beziehung gesetzt werden müssen, wenn Vorliegen und Maß einer etwaigen Schuld gerade dieses Angeklagten zutreffend beurteilt werden sollen.
Es erschien angezeigt, die hiernach erforderliche erneute tatrichterliche Erörterung einem Gericht zu übertragen, das mit dem Sachverhalt noch nicht befasst war.
| Krumme | Engels | Haager | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |