Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit und Alkoholwirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 286/85
- Datum
- 28.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die entscheidungserhebliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen darzulegen; dies gilt insbesondere, wenn mögliche Wechselwirkungen (z. B. angeborene Debilität und krankhafte Alkoholabhängigkeit) die Schuldfähigkeit beeinflussen können.
Wenn frühere Verfahren oder Feststellungen eine wiederholt angenommene Schuldunfähigkeit nahelegen, muss das Gericht Gründe darlegen, weshalb es trotz dieser früheren Bewertungen zu einer abweichenden Beurteilung gelangt.
Die vom Sachverständigen ermittelte Blutalkoholkonzentration ist im Urteil so wiederzugeben und zu erläutern, dass ihre Berechnung und Schlüssigkeit für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nachvollzogen werden kann.
Ist die Möglichkeit gegeben, dass hohe Alkoholisierung allein oder in Verbindung mit anderen Störungen die Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB aufhebt, sind diese Vorschriften in der Begründung zu prüfen und die sich daraus ergebenden strafrechtlichen Folgen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 28. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 286/85 in der Strafsache gegen Sch. Jürgen – ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1951 in GC, zur Zeit in Haft, wegen Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht ist im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M[REDACTED] davon ausgegangen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat „aufgrund jahrelangen übermäßigen Alkoholgenusses in eine krankhafte Alkoholabhängigkeit gelangt ist, die schon für sich ... zu einer im Sinne des § 21 StGB erheblich herabgesetzten Steuerungsfähigkeit geführt hat“ (UA 31). Es hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte „zur Zeit der Begehung der Tat auch konkret unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden hat“. Dabei hat es – entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen – angenommen, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten habe zum Tatzeitpunkt ca. 2,9 ‰ betragen. Das Landgericht ist dem Sachverständigen auch darin gefolgt, dass der Angeklagte an einer angeborenen Debilität mittleren Grades leide, jedoch „es bei ihm an einem die Zurechnungsfähigkeit wirklich beeinträchtigenden Schwachsinn“ fehle (UA 27); es hat deshalb eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat ausgeschlossen. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Aus den Urteilsausführungen ergibt sich nicht, dass sich der Sachverständige mit der Frage befasst hat, ob nicht durch das Zusammentreffen der angeborenen Debilität mit der krankhaften Alkoholabhängigkeit und der hohen alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen sein kann. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte sich schon deswegen aufgedrängt, weil eine an 3 ‰ heranreichende Blutalkoholkonzentration bereits bei einem geistig gesunden Menschen zur Aufhebung der Schuldfähigkeit führen kann (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 20 StGB Rdnr. 9). Dabei wäre auch die Sinnlosigkeit der vom Angeklagten begangenen Tat zu berücksichtigen gewesen.
Im Übrigen hätte sich das Landgericht nicht ohne nähere Erörterungen mit der Auffassung des Sachverständigen, die „ausgeprägte Debilität“ des Angeklagten begründe nicht seine Schuldunfähigkeit, zufriedengeben dürfen. Aus den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte – der seit 1972 wegen Geistesschwäche entmündigt ist – in den Jahren von 1972 bis 1984 mit nur geringen Unterbrechungen ständig in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht war. Drei in den Jahren 1980 bis 1983 gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft „wegen Schuldunfähigkeit“ eingestellt; am 5. März 1981 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Hannover wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, wieso der von ihm vernommene Sachverständige zu einer anderen Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit gelangt ist; es hätte darlegen müssen, wodurch es die Überzeugung gewonnen hat, dass diese Beurteilung trotz der früher stets angenommenen Schuldunfähigkeit zutreffend erschien.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsausführungen auch insofern unvollständig sind, als sich aus ihnen nicht zweifelsfrei nachvollziehen lässt, wie der Blutalkoholgehalt von 2,9 ‰ zur Tatzeit errechnet worden ist. Das Landgericht wäre gehalten gewesen, die vom Sachverständigen vorgenommene Berechnung im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Fehlerfreiheit notwendig war (vgl. BGHSt 7, 238, 239/240; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315; BGH, Urteil vom 21. Mai 1985 – 1 StR 175/85).
Der Senat bemerkt für die neue Hauptverhandlung, dass – falls die neu entscheidende Strafkammer zu dem Ergebnis kommen sollte, der Angeklagte sei bei Begehung der Brandstiftung schuldunfähig gewesen – auch im Bereich des § 323a StGB die §§ 20, 21 StGB zu erörtern sein werden (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 323a StGB Rdnr. [REDACTED] am Ende).
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