Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Geiselnahme bestätigt, Körperverletzungsverurteilungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 175/85
Datum
21.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision teilweise statt: Er beschränkte die Verfolgung der Tat vom 6.3.1984 auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geiselnahme (§154a Abs.2 StPO) und hob die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Teile des Strafausspruchs auf. Verfahrensrügen wurden überwiegend verworfen. Beanstandet wurden unzureichende Darstellungen eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit (§21 StGB) und mangelnde Feststellungen zum Vorsatz bei der Körperverletzung vom 2.5.1984.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine private Niederschrift im Intimbereich ist nicht von vornherein unverwertbar, wenn sie als Mitteilung an eine Dritte gerichtet war und ihr Inhalt im Falle einer angekündigten Tat der Kenntnis dieser Dritten zugehen sollte.

2

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Geiselnahme (§239b StGB) reicht es aus, dass der Täter durch Drohung gegenüber Dritten Druck auf eine andere Person ausüben will; es ist nicht erforderlich, dass das unmittelbar Bedrohte die Drohung erkennt oder der Täter entschlossen ist, diese tatsächlich zu verwirklichen.

3

Bei in Anspruch genommener vermindeter Schuldfähigkeit (§21 StGB) muss das Urteil die wesentlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen so wiedergeben, dass die Nachprüfbarkeit der Schlüssigkeit des Gutachtens ermöglicht wird.

4

Zur Annahme des Vorsatzes bei Körperverletzung hat das Gericht darzulegen, inwiefern der Täter mit der konkreten Verletzungsfolge gerechnet hat; bloße Möglichkeitserwägungen oder unzureichende Feststellungen zur Kausalität genügen nicht.

5

Die Anwesenheit eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung gehört nicht zu den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Teilnehmern; die formelle Protokollführung hat insoweit keine abschließende (negative) Beweiskraft.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 25. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Installateur Johann ██████ aus ████, dort geboren am ███████ 1952, zur Zeit in Haft, wegen Geiselnahme u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, ██████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung hinsichtlich der Tat vom 6. März 1984 auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geiselnahme beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).

Auf die Revision des Angeklagten wird II. das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Oktober 1984 1. im Schuldspruch zur Tat vom 6. März 1984 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt, mit den Feststellungen aufgehoben, 2. a) soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 2. Mai 1984 wegen Körperverletzung verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung hinsichtlich der Tat vom 6. März 1984 auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geiselnahme beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Gegenüber dem danach verbleibenden Urteilsspruch hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Der Angeklagte schrieb am 23. Februar 1984 nach einem Besuch bei seiner Ehefrau, der nicht zur Versöhnung geführt hatte, in seinem Kalender einen Text nieder, der mit der Anrede „Liebe M…“ beginnt und mit der Wendung „Dein Dich immer liebender Gatte Johann“ endet; er schreibt ihr darin, es sei „besser, wenn ich und die Kinder Dir nicht mehr im Wege sind“ (UA S. 7/8). Der Text wurde durch Verlesung in das Verfahren eingeführt. Die Revision macht geltend, diese Notiz stelle eine private Aufzeichnung im Intimbereich des Angeklagten dar, die – da seine Einwilligung zur Verlesung nicht eingeholt worden sei – einem grundrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliege (BGHSt 19, 325; vgl. auch BVerfGE 34, 238). Die Beanstandung dringt nicht durch, weil es sich um eine Mitteilung handelt, die im Hinblick auf die mehrfach geäußerte Drohung des Angeklagten, sich und die Kinder umzubringen (UA S. 7, 16 Buchst. a), an die Ehefrau gerichtet war und deren Inhalt für den Fall, dass er seine Drohung wahr mache, zu ihrer Kenntnis gelangen sollte.

2. Die Revision trägt vor, der Sachverständige Dr. ███ sei am zweiten Verhandlungstag (25. Oktober 1984) während der Beweisaufnahme nicht anwesend gewesen und habe sein Gutachten insoweit nicht auf Grund der Hauptverhandlung erstattet. Die Rüge bleibt erfolglos. Aus der dienstlichen Erklärung des Sachverständigen Dr. ████████ vom 11. April 1985 ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass er an jenem Verhandlungstag ab 9 Uhr anwesend war. Dieser Feststellung steht das Schweigen der Sitzungsniederschrift nicht entgegen, da sich die (negative) Beweiskraft des Protokolls nur auf die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens bezieht (§ 273 Abs. 1, § 274 Satz 1 StPO); dazu gehört die Anwesenheit eines Sachverständigen nicht, weil der Sachverständige nicht zu denjenigen Personen zählt, deren Anwesenheit das Gesetz zwingend vorschreibt (§ 226 StPO; vgl. BGH, Urt. vom 28. August 1984 – 1 StR 427/84 – bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207).

3. Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt:

1. a) Die Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, dass die Strafkammer nicht feststellt, der Angeklagte habe die Drohung, sich und den Kindern das Leben zu nehmen, falls die Ehefrau nicht alsbald zu ihm zurückkehre, auch gegenüber den beiden Kindern selbst ausgesprochen. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass das Entführungsopfer selbst mit seiner Tötung oder einer „schweren Körperverletzung“ bedroht werden soll (Horn in SK § 239b Rdn. 5; wohl missverständlich Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 239b Rdn. 3). Wie der Bundesgerichtshof schon ausgesprochen hat, wird die Erfüllung des Tatbestandes nicht dadurch ausgeschlossen, dass das betroffene Kind seine Lage nicht erkannt hat (BGH GA 1975, 53; vgl. Blei JA 1975, 163). Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter entschlossen war, seine Drohung gegebenenfalls wahr zu machen. Es genügt, dass er weiß oder billigend damit rechnet, die – beabsichtigte – Drohung sei geeignet, in dem Dritten Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen (BGHSt 26, 309, 310/311). Dass der Angeklagte diese Nötigungsabsicht gegenüber seiner Ehefrau hatte, ist dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei zu entnehmen.

Allerdings bemerkt das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der Angeklagte „ernstlich den Entschluss fasste, sich und seine Kinder zu töten, wenn die Ehefrau nicht zu ihm zurückkehre“ (UA S. 16 Buchst. b). Der Revision ist zuzugeben, dass die getroffenen Feststellungen einen solchen Tatentschluss nicht belegen würden. Der Senat sieht in der genannten Passage jedoch ein Versehen im Ausdruck. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass dem Angeklagten zur Last gelegt wird, er sei wirklich entschlossen gewesen, die Kinder umzubringen. Wie aus anderen Stellen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht, wollte die Strafkammer lediglich zum Ausdruck bringen, dass sich der Angeklagte der Kinder bemächtigte, um deren Bedrohung mit dem Tode „als Druckmittel“ einzusetzen gegen seine Ehefrau, die dazu übergegangen war, stark zu trinken, und sich anderen Männern zuwandte. Der Angeklagte entschloss sich, sein als Geiselnahme zu wertendes Vorhaben seiner Frau „anzukündigen“ (UA S. 10). Nur im Sinne dieses Entschlusses „beschäftigte sich“ der Angeklagte bereits längere Zeit vor Begehung der Tat „ernsthaft“ mit dem Gedanken, sich und die gemeinsamen Kinder umzubringen (vgl. UA S. 16 Buchst. a, 21 Buchst. c).

b) Die wegen dieser Tat (vom 6. März 1984) verhängte Einzelstrafe hat schon deshalb keinen Bestand, weil die Verurteilung wegen der – mit der Geiselnahme rechtlich zusammentreffenden – gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von KHM [REDACTED] infolge der im Revisionsverfahren vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung entfallen ist.

c) Gegen den Strafausspruch bestehen aber auch Bedenken aus einem anderen Grunde. Die Strafkammer, die sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ████████ angeschlossen hat, legt dar, dass bei der Tat vom 6. März 1984 die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten „lediglich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mutter des Angeklagten nicht vorgelassen wurde, möglicherweise erheblich vermindert“ war (UA S. 18). Die Begründung, mit der das Landgericht für die vorangegangene Tatbestandsverwirklichung die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, ist indessen unzureichend. Angesichts des Erregungszustandes, in den der Angeklagte durch das Verhalten seiner Ehefrau und ihres Freundes unmittelbar vor Tatbegehung geraten war (UA S. 9), und allgemein im Hinblick auf „die für den Angeklagten außerordentlich bedrückende familiäre Situation“ (UA S. 21) wäre die Strafkammer gehalten gewesen, die wesentlichen Darlegungen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Fehlerfreiheit notwendig war (vgl. BGHSt 7, 238, 239/240; 8, 113, 118; 12, 341, 314/315).

2. Soweit dem Angeklagten eine vorsätzlich begangene Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau (Tat vom 2. Mai 1984) zur Last gelegt wird, sind der Tathergang und die innere Tatseite nicht hinreichend dargetan. Den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 14) ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Angeklagte seiner Ehefrau durch bloßes kräftiges Ziehen am Arm eine Bruchverletzung zufügen konnte und mit dieser Folge seines Tuns gerechnet hat. Es versteht sich unter den gegebenen Umständen nicht von selbst, dass er im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB mit bedingtem Vorsatz handelte. Die Verurteilung wegen Körperverletzung kann daher nicht bestehen bleiben.

SchikoraSchauenburgFoth
MaulGranderath
Revision teils stattgegeben: Geiselnahme bestätigt, Körperverletzungsverurteilungen aufgehoben — Themis