BGH: § 154a StPO-Beschränkung hindert strafschärfende Verwertung eingestellter Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 286/67
- Datum
- 26.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf bestimmte Gesetzesverletzungen oder Tatkomplexe beschränkt, dürfen die ausgeschiedenen Tatvorwürfe nicht als strafschärfende Umstände bei der Strafzumessung verwertet werden.
Ein Verstoß gegen eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, auch wenn der Schuldspruch hinsichtlich der verbliebenen Tatbestände rechtsfehlerfrei ist.
Die Untreue durch pflichtwidriges Unterlassen der Freistellung eines Treugebers von fortbestehenden Verpflichtungen (z.B. Rückgabe/Vernichtung von Wechseln nach Zahlung) stellt keinen bloß mitbestraften Nachtatakt zu einem etwaigen Betrug dar, wenn hierdurch ein neuer Rechtsschaden bzw. eine neue Vermögensgefährdung gesetzt wird.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine konkreten Beweismittel bezeichnet, deren Heranziehung sich aufdrängen sollte.
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat bei Gesamtwürdigung aller Umstände die gewöhnlichen Fälle an Strafwürdigkeit so überragt, dass der Regelstrafrahmen nicht ausreicht; maßgeblich sind vor allem tatbezogene Strafzumessungsgründe, Begleitumstände haben geringeres Gewicht.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 19. Juli 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hubert Jakob Ae ██ Coybei WD, geboren ████████ 1906 in KC__y wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin von ███ in █████ als Verteidigerin, ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Juli 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
A)
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in einem besonders schweren Fall sowie wegen fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat festgestellt:
a) Der Angeklagte betrieb seit vielen Jahren eine Ausbesserungswerkstätte für landwirtschaftliche Maschinen und den Handel mit solchen. Beim Verkauf von Maschinen an seine Kunden pflegte er verschiedene Banken in die Finanzierung einzuschalten. Spätestens Ende der fünfziger Jahre geriet sein Unternehmen aus verschiedenen Gründen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er hoffte zwar, sie schließlich überwinden zu können. Spätestens seit Beginn des Jahres 1960 hatte er aber den endgültigen Zusammenbruch seines Unternehmens ständig vor Augen. Um seinen Betrieb überhaupt weiterführen zu können und nicht schon früher den Konkurs anmelden zu müssen, zu dem es kam, nachdem er im Oktober 1963 in seiner ausweglosen Lage ins Ausland geflohen war, konnte er sich die für die Weiterführung seines Betriebs notwendigen Mittel nur noch dadurch verschaffen, dass er den Finanzierungsbanken in einer sehr großen Zahl von Fällen bewusst unwahre Angaben über die der Finanzierung angeblich zugrunde liegenden Geschäfte machte. So ließ er Verkäufe finanzieren, die er überhaupt nicht vorgenommen hatte. In anderen Fällen ließ er den Verkauf ein und desselben Gegenstandes durch verschiedene Banken finanzieren. Auch machte er den Banken unwahre Angaben über die Höhe des Kaufpreises und der von den Käufern angeblich geleisteten Anzahlungen. Zum Teil arbeitete er dabei mit seinen Kunden zusammen. Zum großen Teil täuschte er aber auch die geschäftserfahrenen Kunden über die wahren Verhältnisse und seine wirklichen Absichten. Der Angeklagte wusste auch, dass – was er den Banken bewusst verschwiegen hat – in vielen Fällen die Kunden zur pünktlichen Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen überhaupt nicht in der Lage waren. So und auf ähnliche Weise brachte er es zustande, dass er den Banken mit den Kreditanträgen schriftliche Unterlagen (meist von den Kunden unterzeichnete, zum Teil aber auch gefälschte Wechsel, Kaufverträge und Übereignungserklärungen) vorlegen konnte, denen in Wahrheit überhaupt kein echtes oder zum mindesten kein gemäß den Bedingungen des schriftlichen Kaufvertrags erfüllbares Geschäft zugrunde lag. In all diesen Fällen hätten, wie der Angeklagte wusste, die Banken die angeblichen Geschäfte nicht finanziert, wenn sie die wahre Sachlage gekannt hätten und nicht von dem Angeklagten getäuscht worden wären.
Auf diese Weise erreichte der Angeklagte, dass ihm von den Banken in der Zeit von Januar 1961 bis Oktober 1963 Beträge ausgezahlt wurden, die insgesamt „in die Millionen gingen“.
Zwar wickelte dann der Angeklagte die Finanzierungen gegenüber den Banken ab, soweit er dazu mittels der von den Kunden bei ihm eingehenden Zahlungen in der Lage war. Dadurch konnte er verhindern, dass es in vielen Fällen über die Vermögensgefährdung hinaus auch zu einer dauernden Schädigung der Banken kam. Deren – vorübergehende – Gefährdung bestand darin, dass angesichts der höchst angespannten Vermögensverhältnisse und des drohenden Konkurses des Angeklagten sowie der Zahlungsunfähigkeit der Kunden, die häufig für die Mehrfachfinanzierung ein und desselben Gegenstandes Wechsele in der mehrfachen Höhe des an sich erheblichen Wertes der von ihnen gekauften Maschinen ausgestellt hatten, in jedem der in Rede stehenden Fälle mit der Gefahr einer Nichterfüllung der Bankforderungen ernstlich zu rechnen war. Den endgültigen Schaden, der den Finanzierungsbanken insgesamt entstanden ist, stellt das Landgericht in einer Höhe fest, die nur unwesentlich unter einem Betrag von 320.000 DM liegt.
Nach den Feststellungen des Urteils sind die beteiligten insgesamt acht Finanzierungsbanken so schwer getroffen worden, dass sie zum Teil selbst in erhebliche Schwierigkeiten gerieten. Eine von ihnen, die Verbraucher Warenkredit Alvert ████████████ und Cie. in S[____ (die ███████████ verlor durch die Machenschaften des Angeklagten über die Hälfte ihres Stammkapitals.
Das vorstehend dargelegte Verhalten des Angeklagten und seine Folgen hat das Landgericht ausschließlich daraufhin untersucht, wie weit es einen Betrug gegenüber den Banken nicht auch gegenüber den Kunden darstellt. Es hat den Angeklagten des fortgesetzten, in 119 Einzelfällen begangenen Betrugs in einem besonders schweren Fall schuldig befunden und insoweit auf eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt.
b) Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten, den beteiligten Banken und den Kunden war dahin geregelt worden, dass die Kunden ausschließlich mit dem Angeklagten oder über ihn mit den Banken verkehren und dass sie insbesondere ihre Zahlungen ausschließlich an den Angeklagten leisten sollten. Dieser war den Kunden gegenüber dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Kunden auch von den Banken aus den eingegangenen Verpflichtungen entlassen wurden, sobald und soweit sie die geschuldeten Beträge gezahlt hatten. Er musste daher die von den Kunden erhaltenen Zahlungen, soweit die Banken darauf einen Anspruch hatten, an diese weiterleiten. Seine Pflicht war es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass den Kunden die von ihnen unterschriebenen Verpflichtungserklärungen, besonders die Wechsel, zurückgegeben oder vernichtet wurden, sobald die Kunden die Zahlungen, auf die sich die betreffenden Schriftstücke, vor allem die Wechsel, bezogen, an ihn geleistet hatten.
In einer Reihe von Fällen leisteten die Kunden die Zahlungen an den Angeklagten erhebliche Zeit vor ihrer Fälligkeit, und zwar regelmäßig deswegen, weil ihnen der Angeklagte die angeblichen Vorteile einer verfrühten Zahlung (insbesondere den Zinsgewinn) in rosigsten Farben schilderte. Der Angeklagte leitete jedoch die auf diese Weise bei ihm eingegangenen Gelder nicht alsbald an die Banken weiter, sondern verwendete sie in seinem Geschäftsbetrieb. Erst zu den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitsterminen leistete er die Zahlungen an die Banken, soweit diese Termine vor seiner Flucht ins Ausland und dem anschließenden Konkurs lagen. Die auf die Kunden ursprünglich gezogenen Wechsel blieben daher im Verkehr, obwohl die Kunden bei ihrer Zahlung auf die baldige Rückgabe drängten oder wenigstens – was auch dem Angeklagten klar war – als selbstverständlich davon ausgingen, dass die Wechselverpflichtung nunmehr entfalle und die Wechsel vernichtet würden; das Dringen der Kunden auf Rückgabe der Wechsel wusste der Angeklagte mit verschiedenen Ausflüchten zu beschwichtigen.
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil sieben dieser Fälle im Einzelnen festgestellt. Es hat dargelegt, dass in jedem dieser Fälle das Vermögen der Kunden erheblich gefährdet war, weil die wirtschaftliche Lage des Angeklagten aufs äußerste bedroht war und der Angeklagte sich bewusst – nicht darauf verlassen konnte und sich nicht darauf verlassen hat, dass er zu den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitsterminen zur Zahlung und zur Einlösung der Wechsel noch in der Lage sein werde. Einen Teil der Wechsel konnte der Angeklagte vor seiner Konkurseröffnung überhaupt nicht mehr einlösen. Insoweit wurden die Kunden auf Grund der Wechsel nochmals in Anspruch genommen. Dadurch ist ihnen ein endgültiger Schaden in der Gesamthöhe von 29.000 DM entstanden.
Diese Fälle hat das Landgericht als ein fortgesetztes Vergehen der Untreue gewertet. Es hat insoweit gegen den Angeklagten auf eine Gefängnisstrafe von neun Monaten und auf eine Geldstrafe von 5.000 DM erkannt.
2. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang mit der Sachrüge an. Hinsichtlich des Betrugs macht sie auch Verfahrensfehler geltend.
B)
Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
I. Betrug
1. Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil der Revisionsführer keine Beweismittel angegeben hat, deren sich nach seiner Auffassung das Landgericht noch hätte bedienen können und sollen (BGHSt 2, 168). Die Rüge, das Landgericht habe den § 261 StPO verletzt, ist offensichtlich unbegründet.
2. Dagegen greift die Sachrüge teilweise durch.
a) Die Einzelausführungen der Revision richten sich nur dagegen, dass das Landgericht einen besonders schweren Fall des Betrugs zum Nachteil der Banken angenommen hat. In der Tat bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht in den sämtlichen Einzelfällen, die es zur Grundlage der Verurteilung wegen Betrugs genommen hat, den Tatbestand des Betrugs nach der äußeren und nach der inneren Tatseite als erfüllt erachtet hat.
Auf Grund der Urteilsfeststellungen kann auch nicht beanstandet werden, dass das Landgericht hinsichtlich sämtlicher Betrugsfälle zum Nachteil der Banken den Gesamtvorsatz des Angeklagten für gegeben angesehen und dass es deswegen den Angeklagten nur wegen eines einzigen fortgesetzten Betrugs verurteilt hat. Jedenfalls ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
Rechtlich einwandfrei sind insbesondere die Ausführungen über die Höhe des den Banken insgesamt entstandenen endgültigen Schadens. Das Landgericht hat dargelegt, dass und weshalb die Banken in Höhe von mindestens 320.000 DM von den Kunden des Angeklagten keine Zahlung haben erlangen können und nicht werden herbeiführen können. Die Feststellung, dass „den aus der Konkursmasse (des Angeklagten) zu befriedigenden (der Konkurs-Anprüche von rund 4.500.000 DM .... nur Werte masse) in Höhe von maximal 185.000 DM gegenüber“ stehen, hat es nicht als endgültig und unabänderlich betrachtet. Es hat vielmehr offengelassen, dass sich als „extremste Änderung, die theoretisch noch in Betracht gezogen werden kann“, diese vorgenannten Zahlen auf der Aktiv- oder Passivseite noch um rund 500.000 DM verändern“ können. Einen Umstand, der nicht einmal „theoretisch in Betracht gezogen werden kann“ – hier also eine Änderung der angeführten Zahlen über einen Betrag von 500.000 DM hinaus –, brauchte der Tatrichter nicht zu berücksichtigen und darf es nicht einmal. Ohne Rechtsirrtum hat aber das Landgericht kein Gewicht darauf gelegt, ob bei Konkursforderungen von rund 4.500.000 DM die Konkursmasse einen Wert von 185.000 DM oder von 685.000 DM hat. Im einen Fall würde die Konkursquote rund 4 %, im anderen rund 15 % betragen. Ob aber die Finanzierungsbanken bei ihren Ansprüchen von rund 320.000 DM mit rund 307.000 DM (bei 4 % Konkursquote) oder mit rund 265.000 DM (bei 15 % Konkursquote) ausfallen werden, hat das Landgericht mit Recht offengelassen. Denn in der Tat werden der Schuldumfang und die Strafwürdigkeit des Angeklagten nicht davon berührt, ob aus der zunächst eingetretenen, wesentlich höheren Vermögensgefährdung, die selbst einen Vermögensschaden darstellt, der Banken ein endgültiger Schaden von 307.000 DM oder von „nur“ 265.000 DM übrigbleibt. Dabei hat das Landgericht ohne Benachteiligung des Angeklagten, weil es sich nur zu dessen Vorteil auswirkt, offengelassen und offen lassen müssen, ob und wie weit die Banken hinsichtlich ihrer weiteren Forderungen von rund 580.000 DM von den Kunden noch werden Befriedigung erlangen können und hinsichtlich welchen Teilbetrags hieraus sie ebenfalls auf die Befriedigung im Konkurs angewiesen sein werden, also einen weiteren endgültigen Schaden erleiden werden.
b) Gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs bestehen hiernach keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nämlich bei der Strafzumessung alle
Tatbestandsmerkmale eines von dem Angeklagten gegenüber seinen Kunden begangenen Betrugs verwertet, den es in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich von der Strafverfolgung ausgenommen hatte. Den Beschluss, mit welchem das Landgericht die Strafverfolgung des Angeklagten beschränkt hat, darf und muss der Senat deswegen berücksichtigen, weil es sich bei der Beschränkung der Strafverfolgung um eine Voraussetzung des weiteren Verfahrens handelt, die das Revisionsgericht von Amts wegen nachzuprüfen hat, sofern die Revision wie hier – überhaupt zulässig erhoben ist.
In der Anklageschrift, die bei der Eröffnung des Hauptverfahrens vom Landgericht ohne Änderungen zugelassen worden ist, war dem Angeklagten vorgeworfen, er habe sich des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Banken, und zwar in rund 200 im Einzelnen geschilderten Fällen, und in Tateinheit damit der Urkundenfälschung, die in mehreren dieser Einzelfälle begangen sein soll, und ferner, in Tatmehrheit hiermit der fortgesetzten Untreue zum Nachteil mehrerer seiner Kunden in 11 ebenfalls im Einzelnen geschilderten Fällen schuldig gemacht.
Mit der Nr. 2 des erwähnten, in der Hauptverhandlung ergangenen Beschlusses hat das Landgericht die Strafverfolgung „gemäß § 154a Abs. 2 StPO“ in der Weise beschränkt, dass eine größere Reihe der in der Anklageschrift erwähnten Einzelfälle als „Teile der dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Straftaten von der Verfolgung ausgenommen“ wurden. Hieran hat sich das Landgericht in seinem weiteren Verfahren und bei der Urteilsfällung gehalten. Insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Nr. 1 des genannten Beschlusses hat folgenden Wortlaut: „Die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Gesetzesverletzungen wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Betrug und Untreue in Ansehung des Betrugs auf solchen zum Nachteil der Banken beschränkt“.
Wie sich aus dem Inhalt dieses Teiles des Einstellungsbeschlusses und aus seiner für beide Teile gemeinsamen Begründung ergibt, ist die Einstellung auch insoweit (trotz der wohl auf einem Schreibfehler beruhenden Bezugnahme auf die vorangehende Vorschrift des § 154 Abs. 2 StPO) unter Ausnutzung der Beschränkungsmöglichkeit des § 154a Abs. 2 StPO geschehen. Jedenfalls ist durch diesen Teil des Beschlusses dem Angeklagten und seinem Verteidiger klargemacht worden, dass sich der Angeklagte gegen den – übrigens weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungssbeschluss erhobenen Vorwurf, auch seine Kunden betrogen zu haben, nicht zu verteidigen brauche.
Daran hat sich aber das Landgericht bei der Urteilsfindung nicht gehalten. Zwar ist nirgends im Urteil ausdrücklich zusammenfassend davon die Rede, dass der Angeklagte auch seine Kunden oder doch einen Teil von ihnen betrügerisch geschädigt habe. Aber nicht nur bei der Schilderung der Einzelfälle hat sich das Landgericht mit betrügerischem Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen Kunden befasst. Das wäre, auch nachdem einmal – gleichviel ob zweckmäßigerweise oder unzweckmäßigerweise – der Beschränkungsbeschluss ergangen war, für den Angeklagten unschädlich, wenn das Landgericht daraus nicht im Urteil für ihn nachteilige Folgerungen gezogen hätte. Das hat es aber getan. Es hat im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, dass der Angeklagte und zwar um die Gelder seiner Kunden in seinem Geschäftsbetrieb für sich nutzbringend verwenden zu können mit „gefährlicher Geschicklichkeit, Unverfrorenheit und Dreistigkeit ..... die Dummheit oder die geschäftliche Unerfahrenheit und oder das Vertrauen seiner Kunden in kalter Berechnung planvoll ausgenutzt“ habe und dass er dabei eine „besonders verwerfliche Spielart von Überlistung und Bauernfängerei“ angewendet habe (UA S. 163). Seine Kunden seien zum Teil von ihm „zur Hergabe ihrer Unterschriften überlistet“ worden (UA S. 164). Dieses Verhalten habe zu „zum Teil erheblichen Verlusten auch der Kunden“ geführt (UA S. 163), die jetzt bei der Urteilsfindung, bei der Bemessung der Strafe für den Betrug „nicht unberücksichtigt bleiben könnten“. Ausdrücklich strafschärfend hat das Landgericht auch die „Nebenfolgen für die Bauern und Lohnunternehmer“ (eben die Kunden) berücksichtigt, die auf Grund der Machenschaften des Angeklagten „ihren Besitz ganz oder teilweise verloren oder aber erst nach einer Zeit banger Sorge um die bedrohte Existenz oder infolge des Eintritts glücklicher Umstände erhalten konnten“ (UA S. 163, 164). Die Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs stützt das Landgericht ausdrücklich auch auf die „oft geschickte Einplanung der Dummheit, Unerfahrenheit und Vertrauensseligkeit seiner Kunden, die er unter Ausnutzung der eigenen geistigen Überlegenheit nicht selten skrupellos hinterging und überlistete und dadurch schwer schädigte“ (UA S. 165).
Das Landgericht hat also nicht nur in zulässiger Weise gewisse Auswirkungen seines gegenüber den Banken entfalteten betrügerischen Verhaltens auf seine Kunden bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Es hat vielmehr in unzulässiger, dem verkündeten Beschluss widersprechender Weise alle Tatbestandsmerkmale des an Kunden begangenen Betrugs zum Nachteil des Angeklagten verwertet.
Die für den fortgesetzten Betrug erkannte Strafe muss daher aufgehoben werden.
3. Abschließende Ausführungen zur Frage der Strafzumessung für den Betrug sind hiernach nicht veranlasst. Der Senat hält aber folgende Bemerkungen für geboten:
a) Entgegen der Meinung der Revision können auf Grund der Ausführungen des angefochtenen Urteils keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben werden, dass das Landgericht eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur für die Zeit seit Beginn des Jahres 1962 nicht ausschließen konnte und dass es nicht aus diesem Grunde die Strafe für den fortgesetzten, schon im Jahre 1961 beginnenden Betrug gemildert hat.
b) Dazu, unter welchen Voraussetzungen ein besonders schwerer Fall einer Straftat angenommen werden kann, hat der Senat zuletzt im Urteil vom 14. Juli 1967 – 4 StR 200/67 – unter Zusammenfassung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen wie folgt Stellung genommen:
„Ein besonders schwerer Fall einer Straftat liegt vor, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht.
Die Gesamtheit der äußeren und der inneren Seite des Verbrechens muss gewürdigt werden; die Persönlichkeit des Täters und die Gründe, die ihn zu der Tat bewogen haben, müssen sorgfältig gewertet werden.
Dabei sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe der Tat selbst zu entnehmen; die Begleitumstände dürfen nicht außer Betracht bleiben, aber ihnen ist geringeres Gewicht beizulegen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 181, 182; 5, 124, 130; NJW 1952, 234; 1953, 1480, 1481 und vorher schon: des Reichsgerichts RGSt 69, 164, 168 bis 170; 69, 240; 72, 205, 207; 73, 172, 176. Auch das Schrifttum vertritt dieselbe Auffassung: LK 8. Aufl. vor § 13 Anm. B II 3 e; Schönke/ Schröder 13. Aufl. vor § 13 Rn. 38; Schwarz/Dreher 28. Aufl. vor § 13 Anm. 1 B).“
Das Landgericht wird unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob das planvoll angelegte, Jahre hindurch fortgesetzte betrügerische Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der Banken, denen er einen – besonders hohen und empfindlichen Schaden zugefügt hat, als besonders schwerer Fall zu werten ist. Durch den Wegfall des Gesichtspunkts des Betrugs zum Nachteil der Kunden, den das Landgericht selbst beim Erlass seines Beschränkungsbeschlusses als gegenüber dem Betrug zum Nachteil der Banken „nicht ins Gewicht fallend“ (§§ 154, 154a StPO) angesehen hat, ist es rechtlich nicht daran gehindert, beim Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen den besonders schweren Fall zu bejahen. Auch zu einer Ermäßigung der bisher erkannten Strafe ist das Landgericht trotz des Wegfalls des Gesichtspunkts des Betrugs zum Nachteil der Kunden rechtlich nicht genötigt (schon RG DRZ 22 Nr. 25; Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 331 Anm. 4 a; ständige Rechtsprechung); die obere Grenze für die Betrugsstrafe ist allein durch den § 358 Abs. 2 StPO gesetzt.
Sollte das Landgericht einen besonders schweren Fall verneinen und demgemäß zur Verhängung einer Gefängnisstrafe für den Betrug gelangen, so darf diese die Dauer der bisherigen Zuchthausstrafe überschreiten, sofern nur der Umnwandlungsmaßstab des § 21 StGB berücksichtigt wird (BGHSt 2, 96).
II. Untreue
1. Die sachlich-rechtlichen Einwendungen, die die Revision gegen den Schuldspruch erhebt, sind unbegründet.
a) Das Landgericht hat in den sieben als Untreue abgeurteilten Einzelfällen den Treubruchstatbestand der Untreue nach der äußeren und nach der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei festgestellt.
Unrichtig ist die Meinung der Revision, der Angeklagte dürfe wegen Untreue nicht bestraft werden, weil es sich bei ihr um eine straflose (mitbestrafte) Nachtat zu einem von dem Angeklagten begangenen Betrug gegenüber seinen Kunden handele, den das Landgericht durch den in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss von der Strafverfolgung ausgenommen habe. Zwar besteht nach den Urteilsfeststellungen die Möglichkeit, dass der Angeklagte in den Untreuefällen mindestens einen Teil der Kunden auch betrügerisch geschädigt hat. Die in diesen Fällen begangene Untreue, mag sie in Tateinheit (vgl. BGHSt 8, 254, 260) oder in Tatmehrheit mit Betrug zusammengetroffen sein, stellt aber nicht eine straflose (mitbestrafte) Nachtat gegenüber dem Betrug dar, und zwar auch dann nicht, wenn man sich auf den Boden der von der Revision angeführten (vom Schrifttum übrigens teilweise abgelehnten: Schönke/Schröder StGB 13. Aufl. § 266 Rn. 63) Entscheidung BGHSt 6, 67 stellt. Dabei braucht hier nicht auf die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage eingegangen zu werden, ob der Angeklagte wegen der Untreue schon allein deswegen bestraft werden konnte, weil das Landgericht den Betrug von der Strafverfolgung ausgenommen, den Angeklagten insoweit also straffrei gelassen hat. Jedenfalls hat das Landgericht den Angeklagten der Untreue nicht deswegen schuldig befunden, weil er sich die Gelder seiner Kunden durch Täuschung verfrüht verschafft und dadurch die Kunden geschädigt habe. Zutreffend hat es vielmehr die Untreue darin gefunden, dass der Angeklagte entgegen der ihm obliegenden Treupflicht nicht veranlasst hat, dass die Kunden von den Banken aus ihren früher eingegangenen Verpflichtungen entlassen und dass ihnen die längst vor den verfrühten Zahlungen ausgestellten Wechsel zurückgegeben oder vernichtet wurden. Der Angeklagte hat also auf jeden Fall „dem durch die Vortat schon eingetretenen Nachteil einen neuen Rechtsschaden hinzugefügt“ (BGHSt 6, 67, 68).
b) Fehl geht insbesondere, was die Revision dagegen vorbringt, dass das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten bejaht hat. Der Angeklagte ist wegen Untreue nicht verurteilt worden, weil er den Kunden „Stundungen und Vorschüsse bis zur Ernte gewährt hat, die nach der Ernte abgerechnet werden“ sollten. Das Landgericht hat vielmehr rechtlich einwandfrei dargelegt, dass der Angeklagte seine Pflicht kannte, dafür zu sorgen, dass die Kunden nach restloser Begleichung ihrer Schuld alsbald von ihren sämtlichen Verpflichtungen freigestellt wurden, und dass die Wechsel zurückzugeben oder zu vernichten waren. Es hat ebenfalls dargelegt, dass der Angeklagte das nicht getan hat, obwohl er sich darüber im klaren war, dass beim Inverkehrbleiben der Wechsel das Vermögen der Kunden in hohem Maße gefährdet war und dass auch ein bleibend Schaden der Kunden entstehen konnte.
c) Auch dagegen, dass das Landgericht die mehreren Fälle der Untreue als ein fortgesetztes Vergehen erachtet hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Jedenfalls ist insoweit der Angeklagte nicht beschwert.
d) Der Schuldspruch wegen Untreue kann auch nicht deshalb beanstandet werden, weil möglicherweise diese Untreue in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil der Kunden steht. Würde dieser Betrug zum Nachteil der Kunden in einen Fortsetzungszusammenhang mit dem gegenüber den Banken begangenen Betrug fallen, dann hätte allerdings keine gesonderte Einzelstrafe für die Untreue verhängt werden können. Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, dass das Verhalten des Angeklagten, mit dem er seine Kunden zur verfrühten Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten veranlasst hat, auf ein und demselben Entschluss beruhen könnte, der für sein Verhalten gegenüber den Banken maßgebend war. Der Unterschied in Richtung und Inhalt dieser beiden Verhaltensweisen steht der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges gleichfalls entgegen.
2. Der Strafausspruch hinsichtlich der Untreue hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Was oben (unter I 3 a) dazu gesagt ist, dass das Landgericht eine Strafmilderung wegen der erst seit Beginn des Jahres 1962 möglicherweise eingetretenen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abgelehnt hat, gilt auch hier. Auch mit der fortgesetzten Untreue hat der Angeklagte bereits im Jahre 1961 begonnen (Fall 7 des Urteils, UA S. 46/47).
b) Die Strafe für die Untreue hat das Landgericht selbständig, unabhängig von den Strafzumessungserwägungen hinsichtlich des Betrugs, zugemessen. Sie ist so maßvoll festgesetzt, dass die Möglichkeit, sie sei in ihrer Höhe von der Strafe für den Betrug zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst, ausgeschlossen erscheint. Auch gegen die Höhe der durch § 266 Abs. 1 StGB neben der Gefängnisstrafe zwingend vorgeschriebenen Geldstrafe bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht bei ihrer Bemessung „namentlich“ die Höhe des durch die Untreue angerichteten Schadens einerseits und die Vermögensverhältnisse, in denen sich der Angeklagte zur Zeit seiner Taten befunden hat, andererseits berücksichtigt.
Der Strafausspruch hinsichtlich der Untreue wird daher nicht davon berührt, dass derjenige hinsichtlich des Betruges aufgehoben werden muss.
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