Revision verworfen: Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB bei dreifachem Totschlag bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 200/67
- Datum
- 14.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein besonders schwerer Fall des § 212 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn die Tat unter Würdigung der gesamten äußeren und inneren Umstände die gewöhnlich zu erwartenden Fälle in Strafwürdigkeit so überragt, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht.
Die Feststellung des Vorliegens eines besonders schweren Falls ist eine Frage der Strafzumessung und obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; das Revisionsgericht darf die gebotene Abwägung nicht eigenständig vornehmen.
Die Revisionsinstanz darf die Annahme eines besonders schweren Falls nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter einem Denkfehler erlegen ist oder einen für die Strafzumessung bedeutsamen, naheliegenden Umstand außer Acht gelassen hat.
Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die äußere Seite der Tat als auch die Persönlichkeit und die Beweggründe des Täters zu berücksichtigen; Begleitumstände sind zu beachten, aber gegenüber den wesentlichen Strafzumessungsgründen der Tat selbst nachrangig zu gewichten.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Hagen, 14. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Ernst ███, geboren am ███████ 1928 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hagen vom 14. Dezember 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Nacht zum 29. Juni 1966 seine drei ehelichen Kinder – den 7 Jahre alten Axel, die 3½-jährige Karin und den 1½ Jahre alten Frank – wissentlich durch Erdrosseln getötet hat. Es hat ihn hierwegen des Totschlags in drei Fällen schuldig befunden und, weil es die Taten als besonders schwere Fälle (§ 212 Abs. 2 StGB) erachtet hat, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist darauf beschränkt, dass das Schwurgericht den Absatz 2 des § 212 StGB angewendet hat. Gegen den Schuldspruch wegen Totschlags in drei Fällen, der übrigens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, richtet sich die Revision nicht.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Ein besonders schwerer Fall einer Straftat liegt vor, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht. Die Gesamtheit der äußeren und der inneren Seite des Verbrechens muss gewürdigt werden; die Persönlichkeit des Täters und die Gründe, die ihn zu der Tat bewogen haben, müssen sorgfältig gewertet werden. Dabei sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe der Tat selbst zu entnehmen; die Begleitumstände dürfen nicht außer Betracht bleiben, aber ihnen ist geringeres Gewicht beizulegen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 181, 182; 5, 124, 130; NJW 1952, 234; 1953, 1480, 1481 und vorher schon des Reichsgerichts RGSt 69, 164, 168 bis 170; 69, 240; 72, 205, 207; 73, 172, 176. Auch das Schrifttum vertritt dieselbe Auffassung: LK 8. Aufl. vor § 13 Anm. B II 35 e; Schönke/Schröder 13. Aufl. vor § 13 Rn. 38; Schwarz/Dreher 28. Aufl. vor § 13 Anm. 1 B).
Bei der Frage, ob ein nicht von bestimmten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abhängig gemachter besonders schwerer Fall anzunehmen ist, handelt es sich um eine Frage der Strafzumessung (BGHSt 2, 181, 182/183; BGH NJW 1953, 1480/1481; RGSt 72, 205, 206/207). Diese obliegt allgemein und auch in diesem Sonderfall ausschließlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann in eigener Zuständigkeit die gebotene Abwägung und Würdigung aller Umstände nicht selbst vornehmen. Es kann und darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei der Annahme des besonders schweren Falles ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NJW 1952, 234). Das wäre dann der Fall, wenn der Tatrichter die Entscheidung über das Vorliegen des besonders schweren Falles nicht in der gebotenen Weise getroffen hat, wenn er dabei einem Denkfehler erlegen ist oder wenn er einen für die Strafzumessung bedeutsamen nahe liegenden Umstand, der möglicherweise zu Gunsten des Täters hätte gewertet werden können, außer Acht gelassen hat.
2. Die Nachprüfung unter diesen Gesichtspunkten ergibt, dass das angefochtene Urteil, soweit es die Taten als besonders schwere Fälle des Totschlags erachtet, keinen Rechtsfehler enthält.
a) Das Schwurgericht hat alle für die Beurteilung der Frage, ob besonders schwere Fälle des Totschlags anzunehmen sind, bedeutsamen Umstände rechtlich einwandfrei festgestellt und sorgfältig abgewogen. Es hat dabei das Tatgeschehen selbst, das überlegte Vorgehen des Angeklagten, die Art seiner Persönlichkeit, seine bisherige Entwicklung und sein bisheriges Verhalten und vor allem auch seine Beweggründe sowie seine Absicht, sich selbst das Leben zu nehmen und dadurch auf seine Weise zu sühnen, geprüft und rechtlich einwandfrei gewertet.
b) Soweit die Revision Widersprüche und Denkfehler des angefochtenen Urteils geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden.
Teilweise geht die Revision von anderen Feststellungen aus, als sie das Schwurgericht getroffen hat. Der Angeklagte wusste, dass seine Frau die Kinder liebte (UA S. 14), dass sie, wenn sie zu Hause war, für den Haushalt und auch für die Kinder sorgte sowie dass sie jeweils aus Angst vor ihm, vor seiner Trunkenheit und seinen dann eintretenden Gewalttätigkeiten, von zu Hause wegging (UA S. 15). Deshalb trifft die Meinung der Revision, der Angeklagte sei „immer dann strafällig geworden, wenn er von denjenigen, die ihn hätten Lebenspartner sein sollen, zurückgestoßen wurde“, jedenfalls für die jetzt zur Aburteilung stehenden Verbrechen nach den Urteilsfeststellungen nicht zu. Wenn er sich nichts zu schulden kommen ließ, blieb seine Frau bei ihm und erfüllte ihre ehelichen Pflichten. Sie ging an den Wochenenden nur weg, wenn er sie in betrunkenem Zustand beschimpft oder bedroht hatte. Sie war zwar „das schwere Leben leid“ und wollte sich „amüsieren“; nur wie er selbst angegeben hat (UA S. 6), tat sie dies aber, wenn sie von ihm weg war.
Abwegig ist die Meinung der Revision, es sei „schlechthin undenkbar, dass bei der Tötung eines Menschen keinem anderen Menschen ein derartiges Leid zugefügt wird“, wie er es seiner Frau durch die Tötung ihrer Kinder, die sie liebte, zugefügt hat.
Im Übrigen versucht die Revision in unzulässiger Weise, die vom Schwurgericht vorgenommene Beweiswürdigung und Bewertung der festgestellten Umstände durch ihre eigene zu ersetzen.
Da nach allem das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.
| Bortzler | Rotberg | Sanders | |||
| Mayr | Spiegel |