Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 286/58
- Datum
- 09.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen gebunden und darf die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler, insbesondere auf Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, überprüfen.
Die bloße Darbietung des entblößten Geschlechtsteils gegenüber einem Kind kann als Verleitung im Sinne des §176 Abs.1 Nr.3 StGB genügen, wenn dadurch das Kind zum willentlichen Anschauen unzüchtiger Handlungen veranlasst wird.
Die Würdigung, dass eine sexuelle Handlung aus Lustbegierde vorgenommen wurde, ist zulässig, sofern sie auf der Beweislage möglich ist; das Revisionsgericht darf nicht eigene, gleichwertige Auslegungen der Beweise an deren Stelle setzen.
Die Tatbestandsmerkmale des §183 StGB sind ausreichend getroffen, wenn die äußeren und inneren Elemente der Rechtsgutsverletzung in den tatrichterlichen Feststellungen erkennbar dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Josef Bernhard S █████ aus ████, geboren am ██ in ███, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 1. April 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 183 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer geht dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Am Nachmittag des 31. August 1955 parkte der Angeklagte mit seinem Kombiwagen hart rechts auf der Schweringhauser Straße in [REDACTED], und zwar etwa vor der Einmündung eines Feldweges. Er stieg aus seinem Wagen aus, ging etwa fünf Meter in den Feldweg hinein und ließ vor einem etwa halbmannshohen Brombeergestrüpp links des Feldweges Wasser. Alsdann beschloss er, vorerst noch nicht nach [REDACTED] weiterzufahren, sondern sich selbst zu befriedigen, sobald deren Zusehen seine Wollust fördern konne. Nach geraumer Zeit näherten sich ihm die 11-jährige Eva ████ und die 12-jährige Gerda [REDACTED]. Sie schoben einen Kinderwagen. Schon aus einiger Entfernung bemerkten sie den Angeklagten. Er drehte ihnen zunächst den Rücken zu. Unmittelbar bevor sie den parkenden Wagen erreicht hatten oder unmittelbar nachdem sie links an dem Fahrzeug vorbeigegangen waren, drehte sich der Angeklagte, der ihr Kommen bemerkt hatte, mit Gesicht und Körper zu ihnen um, ohne sich jedoch durch Worte oder sonstige absichtliche Laute merkbar zu machen. Er rieb nunmehr geraume Zeit an seinem nackten Glied, das er aus der Hose herausgeholt hatte. Eva [REDACTED] blieb stehen und wies Gerda [REDACTED] mit den Worten „Guck mal, was der da macht“ auf den Angeklagten hin und beobachtete, sich des Unanständigen des Vorgangs bewusst und daran Anstoß nehmend, das Tun des Angeklagten. Gerda hingegen schaute nur kurz zu dem Angeklagten hinüber und wendete sich aus verletztem Schamgefühl sofort wieder ab. Der Angeklagte bestieg seinen Wagen wieder, fuhr weiter und überholte die Kinder. Er hatte damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass die Kinder noch nicht 14 Jahre alt waren.
Die Revision beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Vergeblich rügt die Revision einen Widerspruch zwischen den Darlegungen zur Beweisaufnahme im angefochtenen Urteil und der dort mitgeteilten Einlassung des Angeklagten (UA S. 12 und 13). Die Wiedergabe der Einlassung muss nicht dahin verstanden werden, der Angeklagte habe zum Ausdruck bringen wollen, er habe Eva [REDACTED] und Gerda [REDACTED] nicht überholt gehabt, bevor diese zum Tatort gelangt seien. Sie kann auch dahin aufgefasst werden, er habe beide Mädchen kurz vor dem Augenblick nicht wahrgenommen, in dem er sich die Hose zugeknöpft habe. Das schließt nicht aus, dass er in der Hauptverhandlung wie das Urteil mitteilt im Übrigen zugegeben hat, die Kinder auf der Schweringhauser Straße mit seinem Fahrzeug nicht überholt zu haben.
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen über die Einlassung des Angeklagten zur Sache nachzuprüfen.
2. Die weiteren Einzelanführungen der Revision enthalten unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung der Strafkammer. Mit ihnen sucht der Beschwerdeführer seine eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die Beweiswürdigung liegt jedoch diesem ob. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern sie nicht unter Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen getroffen sind. Solche Verstöße sind jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wie sich aus folgendem im Einzelnen ergibt, nicht ersichtlich.
3. a) Die Revision führt an, die beiden Kinder hätten das Glied des Angeklagten überhaupt nicht sehen können, wenn er sich erst umgedreht haben sollte, als sie an dem parkenden Fahrzeug des Angeklagten vorbeigegangen waren; denn in diesem Zeitpunkt hätten sie sich mit dem Angeklagten mindestens auf einer Linie befunden. Die Feststellung der Strafkammer, dass beide Kinder das Glied des Angeklagten gesehen haben, ist auf Grund von Zeugenvernehmungen und einer Augenscheinseinnahme des Tatorts getroffen. Dafür, dass das Landgericht die Übersichtlichkeit der nur 5 m von der Straße entfernten Stelle, an der sich der Beschwerdeführer entblößte, nicht von allen Richtungen aus geprüft hätte, also auch vom Standpunkt der Kinder aus nach ihrem Vorbeigehen an dem Wagen des Angeklagten, fehlt jeder Anhaltspunkt.
b) Der weitere Revisionsangriff, Eva [REDACTED] sei von derart hemmungsloser Neugier erfasst gewesen, dass sie nur dadurch zum Hinsehen nach dem zum Wasserlassen entblößten Glied des Angeklagten veranlasst worden sei, während der Angeklagte dazu nicht angeregt haben könne, enthält ebenfalls nur einen unzulässigen Versuch, ihre eigene Auslegung an die Stelle der dem Tatrichter allein obliegenden Deutung des Tatgeschehens zu setzen.
c) Dies gilt auch, soweit die Strafkammer auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung feststellt, dass der Angeklagte sein Glied nicht abgestreift, sondern aus Sinnenlust daran gerieben hat. Die Würdigung der Beweisaufnahme durch den Tatrichter muss nicht zwingend sein. Ist sie, wie hier, jedenfalls möglich, so ist das Revisionsgericht an die Feststellungen gebunden.
4. Die Anwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 183, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Verleitung zwar in einer Beeinflussung des kindlichen Willens bestehen muss, dann aber genügt, dass der Täter dem Kinde seinen entblößten Geschlechtsteil zeigt, damit es diesen geflissentlich betrachte. Schon damit bestimmt er das Kind zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung (3 StR 425/53 vom 19. Februar 1953 in LM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Daran ändert sich nichts, wenn das Kind allgemein dazu geneigt ist, geschlechtliche Vorgänge anzusehen; ein Verleiten braucht kein Verführen zu sein.
Auch die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 183 sind den Urteilsdarlegungen eindeutig zu entnehmen.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Flitner | |||
| Seibert | Dr. Hengsberger |