Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Entschädigungspflicht im Adhäsionsausspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 285/96
- Datum
- 02.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823, 847 BGB setzen voraus, dass der Anspruchsteller selbst unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist.
Im Adhäsionsverfahren darf das Strafurteil zivilrechtliche Ansprüche nur zuerkennen, wenn es konkrete Feststellungen zum eigenen Schaden des Nebenklägers enthält.
Fehlen im Urteil Feststellungen zum eigenen Schaden des Nebenklägers, kann ein Anspruch nach §§ 823, 847 BGB im Adhäsionsausspruch nicht bestehen.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur wirksam, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird; sonst ist sie unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 20. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 285/96 vom 2. Juli 1996 in der Strafsache gegen Axel ██, geboren am ██ 1951, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am **2. Juli 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 1995 im Ausspruch über die Entschädigungspflicht des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat es den Angeklagten „dem Grunde nach verurteilt, der Nebenklägerin aus der Straftat vom 17.06.1995 den entstandenen Schaden einschließlich Schmerzensgeld zu zahlen“.
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Entschädigungspflicht Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 1996 zutreffend dargelegt hat.
2. Die Sachrüge erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuld- und Strafaussprach betrifft. Dagegen kann der Ausspruch über die Entschädigungspflicht nicht aufrechterhalten bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Die Kammer hat der Neben- und Adhäsionsklägerin dem Grunde nach Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB zuerkannt. Beide zivilrechtlichen Ansprüche setzen aber voraus, dass der Anspruchsteller selbst unmittelbar geschädigt ist, was vorliegend nach den Feststellungen zur Straftat nicht der Fall ist. Weitergehende Feststellungen zu einem eigenen Schaden der Nebenklägerin enthält das Urteil nicht; dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 844 Abs. 2 BGB, der eine Ausnahme von dem Grundsatz enthält, dass nur der in seinem Rechtsgut selbst Verletzte ersatzberechtigt ist. Auf die Eigenschaft der Neben- und Adhäsionsklägerin als Erbin stellt das Urteil ausdrücklich nicht ab (UA S. 24). Der Entschädigungsanspruch kann daher keinen Bestand haben.“
Den Ausführungen schließt sich der Senat an (vgl. BGH NStZ 1988, 237; MDR 1988, 875).
Maatz Steindorf Meyer-Goßner Solin-Stojanović
| Kuckein | |