Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung: Aufhebung wegen Art. 103 Abs. 3 GG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 28/58
- Datum
- 24.04.1958
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch hindert das Revisionsgericht nicht, den Strafklageverbrauch und den Grundsatz der Einmaligkeit (Art. 103 Abs. 3 GG) von Amts wegen zu prüfen.
Die Rechtskraft einer Verurteilung wegen einer als fortgesetzte Handlung abgeurteilten Tat erfasst alle darunter fallenden Einzelhandlungen unabhängig davon, in welchem Konkurrenzverhältnis sie zueinander stehen und unabhängig von der damaligen Beweislage.
Sind dem Gericht in einem früheren Verfahren ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang und ein zeitlicher Rahmen unterbreitet, innerhalb dessen auch weitere rechtliche Würdigungen (etwa tateinheitlich) möglich gewesen wären (§§ 264, 265 StPO), ist die Strafklage für alle einschlägigen Handlungen in diesem Rahmen grundsätzlich verbraucht.
Der Grundsatz „ne bis in idem“ verbietet eine erneute Verfolgung von Handlungen, die derselben Grundsituation entstammen und in den bereits rechtskräftig abgeurteilten Verfahrensstoff und Zeitraum fallen.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es die für die Verurteilung maßgebliche Tatzeit bzw. den Zeitraum einer fortgesetzten Tat nicht hinreichend erkennen lässt und dadurch die Abgrenzung zu rechtskraftbetroffenen Zeitabschnitten unklar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21. November 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Gleiswerker Erich B. (geb. █████████), dort geboren am ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Zuhälterei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg, Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Staatsanwalt Oberstaatsanwalt Oman bei der Verkündung: als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe:
I. Den Angeklagten war in der Strafsache 7 Ks 14/57 StA Essen (Bl. 21) zur Last gelegt:
> „zu ██ ███ seit dem 22.10.1956 fortgesetzt handelnd gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet zu haben, wobei er zu der verkuppelten Person in dem Verhältnis des Ehemannes zur Ehefrau stand.“
Der Angeschuldigte wusste, dass seine Ehefrau in [REDACTED] der gewerbsmäßigen Unzucht nachging. Ihm war auch bekannt, dass seine Ehefrau die „Kundschaft“ häufig mit in die eheliche Wohnung nahm. Gleichwohl unternahm er nichts dagegen, sondern zeigte zumindest stillschweigend sein Einverständnis.
Verbrechen gegen §§ 180, 181 StGB.
Im Ermittlungsergebnis hieß es:
> „Der Angeschuldigte lernte Ende des Jahres 1955 seine jetzige Ehefrau kennen. Der Angeschuldigte bezog damals eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von etwa 34,– DM wöchentlich. Nach etwa viermonatiger Bekanntschaft begann die Zeugin BC____ damit, in [REDACTED] der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen. Obschon dies dem Angeschuldigten bekannt war, heiratete er die Zeugin am 22.10.1956 und stellte bei der Heirat auch in keiner Weise die Bedingung, die Zeugin müsse nun ihr ‚Gewerbe‘ aufgeben. Im Gegenteil, der Angeschuldigte war damit einverstanden, dass die Ehefrau auch künftig ihre Tätigkeit fortsetzte. Der Angeschuldigte brachte die Zeugin wiederholt abends zu ihren ‚Plätzen‘ und er zeigte auch zumindest stillschweigend sein Einverständnis damit, dass seine Ehefrau des Öfteren ‚Kunden‘ mit in die eheliche Wohnung brachte.“
Entsprechend der Anklage erging Eröffnungsbeschluss der Strafkammer (Bl. 25 der Beiakten). In der Hauptverhandlung verweigerte die Ehefrau des Angeklagten die Aussage. Zwei weitere Zeugen waren nicht erschienen (Bl. 34, 37). Der Angeklagte ließ sich unwiderlegt u. a. dahin ein, er habe wiederholt versucht, seine Frau von ihrem unsittlichen Gewerbe abzubringen (S. 2 des Urteils).
Er wurde daraufhin durch Urteil vom 4. Juni 1957 wegen schwerer Kuppelei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen in den Urteilsgründen (Bl. 41, 42 d. A.) hatte er es an einem Tage „etwa Mitte Mai 1956“ in zwei Fällen, die miteinander in Fortsetzungszusammenhang standen, geduldet, dass ein gewisser „Robert“ seine Frau zu Unzuchtszwecken in der Wohnung aufsuchte. Mehr war dem Angeklagten damals offenbar nicht nachzuweisen. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig (Bl. 38 R).
Durch Strafanzeige der Ehefrau vom 13. September 1957 wurde das jetzige Strafverfahren in Gang gesetzt (Bl. a. A. 7 Ks 31/57). Die Anklage (Bl. 13/14 d. A.) warf dem Beschwerdeführer diesmal vor:
> *„in [REDACTED] seit dem Jahre 195[REDACTED] durch dieselbe fortgesetzte Handlung > > 1. mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen einem anderen in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen zu haben; > 2. gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet zu haben, wobei er zu der verkuppelten Person in dem Verhältnis des Ehemannes zur Ehefrau stand; > 3. als männliche Person von einer Frau, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder teilweise den Lebensunterhalt bezogen zu haben.“*
Der Angeschuldigte hat seine jetzige Ehefrau, Margarete BC geb. K____, seit zwei Jahren veranlasst, der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen. Er selbst arbeitet nur sehr selten und lässt sich daher von seiner Ehefrau aus deren Unzuchtseinnahmen unterhalten. In einer Vielzahl von Fällen hat er seiner Frau Geld mit Gewalt gegen ihren Willen weggenommen.
Verbrechen gegen §§ 180, 181 Abs. 1 und 2, 181a StGB.
Dementsprechend erging Eröffnungsbeschluss (Bl. 18). Dieselbe Strafkammer, von der bereits die Entscheidung vom 4. Juni 1957 stammte, hat den Angeklagten nunmehr durch Urteil vom 21. November 1957 wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, auch Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Als Tatbeginn ist, soweit ersichtlich, Anfang 1956 angenommen worden (S. 2 unten, 3 oben UA). In den Urteilsgründen heißt es unter anderem:
> „Dass der Angeklagte sich auch der kupplerischen Zuhälterei schuldig gemacht hätte, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte ist am 4. Juni 1957 von der gleichen Kammer wegen schwerer Kuppelei zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er in zwei Fällen einem ‚Freund‘ seiner Ehefrau, einem gewissen Vertreter namens ‚Robert‘, Gelegenheit gegeben hatte, in der ehelichen Wohnung mit der Ehefrau Unzucht zu treiben. Weitere Fälle waren nicht festzustellen.“
Raub – und wohl auch Diebstahl – hat das Landgericht, wie den Ausführungen S. 3 UA zu entnehmen, für nicht nachweisbar erachtet.
Die Sachrüge des Verteidigers ist gemäß ausdrücklicher Erklärung des Angeklagten (Bl. 56 d. A.) auf den Strafaussprach beschränkt.
II. Die Revision muss Erfolg haben.
1.) Durch die Beschränkung des Rechtsmittels wird das Revisionsgericht nicht gehindert zu prüfen, ob der Tatrichter den Gesichtspunkt des teilweisen Verbrauchs der Strafklage und den Grundsatz der Einmaligkeit (Art. 103 Abs. 3 GG) beachtet hat (RGSt 65, 150, 151; Sarstedt, 3. Aufl. S. 46).
2.) Die abgeurteilte Tat erstreckte sich, soweit aus dem nicht sehr deutlich dargestellten Sachverhalt ersichtlich (S. 2, 3 UA), auf die Spanne von etwa Anfang 1956 bis über den 4. Juni 1957 hinaus (S. 5, 6 UA).
Für die Zeit ab 4. Juni 1957 (Erlass und Rechtskrafteintritt des ersten Urteils) bestehen aus dem Gesichtspunkt eines Strafklageverbrauchs keine rechtlichen Bedenken (BGHSt 9, 324, 327). Wohl aber zumindest für die Zeit vom 22. Oktober 1956 bis zum ersten Urteil. Der Beschwerdeführer war seinerzeit, wie bereits erwähnt, der fortgesetzten schweren Kuppelei ab 22. Oktober 1956 beschuldigt worden. Zugleich war dem damals erkennenden Gericht ein Sachverhalt unterbreitet, der rechtlich (§§ 264 Abs. 1, 265 StPO) in Tateinheit oder teilweiser Tateinheit mit schwerer Kuppelei auch als Zuhälterei (§ 181a StGB) zu beurteilen war oder dahin hätte gewertet werden können. Das ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis der ersten Anklage und den Urteilsgründen vom 4. Juni 1957. Diese lassen unter anderem erkennen, dass damals der Vorwurf der Zuhälterei des Angeklagten in der Hauptverhandlung irgendwie zur Erörterung gekommen ist (S. 2 jener Urteilsgründe). Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt hingewiesen. Im Übrigen kann es angesichts des einheitlichen Lebensvorgangs, der als fortgesetzte Handlung gewertet wurde, nicht einmal darauf ankommen, ob dem seinerzeit erkennenden Tatrichter alle Einzeltatsachen bekannt waren. Jedenfalls hätte der Angeklagte damals einer Erörterung und Aburteilung seiner kupplerischen und zuhälterischen Betätigung bezüglich der in Rede stehenden Frau in dem durch die Hauptverhandlung zeitlich gezogenen Rahmen (also bis zum 4. Juni 1957) aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht widersprechen können (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl. Anm. 34a zu § 264 StPO).
Das Landgericht hat im ersten Verfahren den Angeklagten, wie schon erwähnt, wegen schwerer Kuppelei verurteilt, und zwar wegen einer aus zwei Einzelakten bestehenden Fortsetzungstat. Dies ergeben der Urteilsspruch vom 4. Juni 1957 und die Urteilsgründe.
Die Rechtskraft erfasst alle darunter fallenden Einzelhandlungen, ohne Rücksicht darauf, in welchem rechtlichen Verhältnis (§§ 73, 74 StGB) sie zueinander stehen (RGSt 51, 241, 242; BGH 2 StR 434/56, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1957, 396). Durch jenes erste Urteil ist somit infolge seiner Rechtskraft die Strafklage zumindest für die Zeit vom 22. Oktober 1956 bis zum 4. Juni 1957 für alle einschlägigen strafbaren Handlungen des Angeklagten verbraucht, selbst wenn sie seinerzeit vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden waren. Der in tatsächlicher Hinsicht zusammengehörende geschichtliche Vorgang, den das Landgericht im Verfahren 7 Ks 14/57 im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses rechtlich aburteilen konnte (§§ 264, 265 StPO; Dallinger MDR 1953, 273; 1954, 17 und MDR 1957, 397, jeweils mit Nachweisen), betraf in seinem Kern kupplerische und zuhälterische Handlungen des Angeklagten bezüglich derselben Frau, also „der gleichen Grundsituation entwachsene“ Geschehnisse (Peters, Strafprozess S. 401). Darauf, dass der am 4. Juni 1957 erkennende Tatrichter auf Grund des Beweisergebnisses dem Angeklagten nicht mehr als das, was damals zum Gegenstand der Verurteilung gemacht wurde, glaubte nachweisen zu können, kommt es nicht an. Die Wirkung der Rechtskraft ist unabhängig von der Beweislage, und die Rechtssicherheit wiegt schwerer als kriminalpolitische Erwägungen (Dallinger MDR 1953, 273). Vielleicht hätte damals zweckmäßigerweise nicht gleich verurteilt, sondern zwecks Anstellung weiterer Ermittlungen vertagt werden sollen.
Aus den oben genannten Gründen muss das angefochtene Urteil also in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden, auch deshalb, weil die jetzige Entscheidung nicht deutlich genug erkennen lässt, für welche genaue oder mindestens Zeitspanne Zuhälterei angenommen worden ist (BGH 1 StR 6/55 am Ende zu § 181a StGB = MDR 1955, 307).
Die rechtliche Beurteilung wäre gegebenenfalls dann eine andere gewesen, wenn die Strafkammer am 4. Juni 1957 nur eine für selbständig erklärte Einzeltat abgeurteilt hätte (RG JW 1928, 2247 Nr. 45; insoweit übereinstimmend: Gerland, dortselbst S. 2247, 2248). So war es hier jedoch nicht. Vielmehr hat die damals erkennende Strafkammer von einem sich über eine längere Spanne erstreckenden und als fortgesetzte Handlung gewerteten Geschehen immerhin zwei unselbständige Einzelvorgänge, die sie gemäß § 264 Abs. 1 StPO berechtigterweise mit einbezog, für nachgewiesen angesehen (vgl. jedoch die nachstehenden Ausführungen zu 3 am Ende). Es blieb also eine fortgesetzte Handlung als Urteilsgegenstand bestehen. Der Fall einer nur teilweisen Ausschöpfung des Eröffnungsbeschlusses (BGH NJW 1953, 273) lag hier nicht vor. Der Grundsatz der Einmaligkeit (Art. 103 Abs. 3 GG) verbietet nunmehr, dass der Angeklagte wegen einschlägiger strafbarer Handlungen, die in den damals dem Gericht unterbreiteten Zeitraum und Sachverhalt fielen und daher kein neues Geschehen darstellen, nochmals zur Verantwortung gezogen wird.
3.) Der neu erkennende Tatrichter wird ferner zu prüfen haben, ob durch das Urteil vom 4. Juni 1957 auch für die Zeit vor dem 22. Oktober 1956 ein Verbrauch der Strafklage eingetreten war. Dies deshalb, weil – wie schon erwähnt – im Urteil vom 4. Juni 1957 „etwa Mitte Mai 1956“ als Tatzeitpunkt angenommen worden ist, ein Stichtag übrigens, zu dem der Angeklagte mit der Frau, um die es sich handelt, noch nicht verheiratet war; es sei denn, es läge bezüglich der Zeitangabe „Mai 1956“ ein Schreibfehler vor. Wäre dies der Fall, und fiele das damals rechtskräftig abgeurteilte strafbare Tun des Angeklagten in Wirklichkeit in die Zeit ab 22. Oktober 1956, so würde für die vor dem 22. Oktober 1956 liegende Spanne kein Verbrauch der Strafklage eingetreten sein. Es wäre vielmehr davon auszugehen, dass beim Angeklagten von seiner Eheschließung ab ein neuer Tatentschluss einsetzte. Das vor dem 22. Oktober 1956 liegende strafbare Tun des Angeklagten würde dann zu dem ab 5. Juni 1957 in Tatmehrheit stehen (vgl. auch RGSt 41, 340 ff.).
Das Landgericht ist andererseits für die durch die Rechtskraft unverbrauchte Zeit nicht gehindert, soweit rechtlich die Voraussetzungen gegeben sind, ganz oder teilweise tateinheitlich wegen schwerer Kuppelei zu verurteilen (BGH NJW 1952, 796 Nr. 24). Der § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verbietet nur eine Verschärfung der Strafe.
4.) Was die Verteidigung gegen die Strafbemessung in der Revisionsbegründung vorträgt, hätte nicht durchgreifen können. Doch kann der Tatrichter dieses Vorbringen würdigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Bundesrichter Dr. Sauer ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.
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