Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Untreue und Steuerhinterziehung durch Gesellschafterdarlehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 434/56
Datum
23.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In der Revision rügte er, Entnahmen seien als zulässige Gesellschafterdarlehen zu werten und nicht steuerpflichtig. Der BGH verwirft die Revision, weil das Landgericht zutreffend feststellte, dass die Gesellschaft zur Rückzahlung nicht in der Lage war und der Angeklagte dies kannte; daraus folgten Vermögensschmälerung und steuerpflichtiges Einkommen. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue setzt voraus, dass der Täter als Organ oder Vertreter einer juristischen Person schuldhaft Pflichten verletzt und dadurch das Vermögen der Gesellschaft beeinträchtigt wird.

2

Gewährt ein Geschäftsführer Gesellschafterdarlehen, obwohl die Gesellschaft zur Rückzahlung nicht in der Lage ist und dies dem Geschäftsführer bekannt oder vorhersehbar war, kann hierin eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG und damit Untreue liegen.

3

Entnahmen des Gesellschafters, die wirtschaftlich einer Zuwendung gleichstehen und nicht zurückgefordert werden können, begründen bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen steuerbares Einkommen; das Verschweigen dieser Einkünfte kann Steuerhinterziehung begründen.

4

Untreue und Steuerhinterziehung können in Tateinheit nebeneinander verwirklicht sein, wenn dieselben Verhaltensweisen sowohl das Gesellschaftsvermögen schmälern als auch steuerlich relevante Einnahmen verschleiern.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 26. Oktober 1956

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Oktober 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

II.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Geschäftsführer der [REDACTED::<1>] GmbH in [REDACTED::<2>]. Diese Gesellschaft hatte im Dezember 1950 ein Stammkapital von 20.000 DM. Der Angeklagte war alleiniger Gesellschafter. Im Dezember 1950 gewährte er der Gesellschaft ein Darlehen von 20.000 DM, das er als Gesellschafterdarlehen verbuchte. Im Laufe des Jahres 1951 entnahm er der Gesellschaft insgesamt 21.000 DM, die er als Darlehen verbuchte. Diese Beträge wurden nicht zurückgezahlt.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt, weil er durch die Entnahmen das Vermögen der Gesellschaft geschmälert und dadurch seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe. Es hat angenommen, der Angeklagte habe durch die Entnahmen gegen § 43 Abs. 3 GmbHG verstoßen, weil er die Darlehen nicht als solche hätte gewähren dürfen, da die Gesellschaft nicht in der Lage gewesen sei, die Darlehensbeträge zurückzuzahlen.

3. Die Revision rügt, das Landgericht habe den Begriff der Untreue verkannt. Sie macht geltend, der Angeklagte habe die Darlehensbeträge als Gesellschafter gewährt und sei daher nicht verpflichtet gewesen, sie zurückzuzahlen. Die Gesellschaft habe die Beträge auch nicht benötigt, da sie über ausreichende Mittel verfügt habe.

4. Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch die Entnahmen das Vermögen der Gesellschaft geschmälert hat. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Gesellschaft nicht in der Lage war, die Darlehensbeträge zurückzuzahlen, und dass der Angeklagte dies wusste oder zumindest damit rechnen musste. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die Entnahmen gegen seine Pflichten als Geschäftsführer verstoßen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

5. Die Revision rügt weiter, das Landgericht habe den Begriff der Steuerhinterziehung verkannt. Sie macht geltend, der Angeklagte habe die Darlehensbeträge nicht als Einkommen verbucht und daher keine Steuern hinterzogen.

6. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch die Entnahmen Einkommen erzielt hat, das er hätte versteuern müssen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte die Beträge als Darlehen verbucht hat, obwohl er wusste, dass die Gesellschaft nicht in der Lage war, die Darlehensbeträge zurückzuzahlen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe dadurch Steuern hinterzogen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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