Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen verfristeter Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 284/96
- Datum
- 08.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift nicht innerhalb der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist bei Gericht eingeht.
Zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung kommt es auf den Eingang bei Gericht an; eine bloße Behauptung der rechtzeitigen Absendung genügt nicht.
Wird die Revision als unzulässig verworfen, ist ein nachgeschalteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts unbegründet.
Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 2 StPO muss der Antragsteller die rechtzeitige Absendung der Revisionsschrift glaubhaft machen; insbesondere bei Inhaftierten sind konkrete Anhaltspunkte für die rechtzeitige Übergabe erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 16. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 284/96 vom 8. August 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], dort geboren am [REDACTED::<2>] 1960, zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrausches u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1996 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 16. Oktober 1995 wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 5. September 1995 in seiner Anwesenheit wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 16. Oktober 1995 mit Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel erst am 13. September 1995, mithin einen Tag nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen ist.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist daher unbegründet.
Er könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil der inhaftierte Angeklagte sein Vorbringen, er habe die Revisionsschrift rechtzeitig am 11. September 1995 „aus der Zelle gegeben“, nicht gemäß § 45 Abs. 2 StPO glaubhaft gemacht hat.
Steindorf Tepperwien Meyer-Goßner Solin-Stojanović
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