Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 283/89
Datum
13.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer. Er bestätigt die Schusswaffeneigenschaft des verwendeten Gasrevolvers und verneint strafbefreienden Rücktritt; dagegen sind die Ausführungen zur Verneinung eines minder schweren Falls rechtlich bedenklich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schusswaffenbegriff des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bemisst sich nach der abstrakten erhöhten Gefährlichkeit einsatzbereiter Schusswaffen und nicht unmittelbar nach der engen Legaldefinition des Waffengesetzes; auch Gas- und Schreckschussrevolver können danach Schusswaffen sein.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) setzt freiwilligen Abstand vom Tatentschluss voraus; das Vorliegen eines für den Täter zwingenden Hindernisses schließt Freiwilligkeit aus.

3

Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des Strafrechts ist durch Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen; es genügt nicht, nur ausgesprochen außergewöhnliche "Ausnahmetaten" zu akzeptieren oder überhöhte Anforderungen anzulegen.

4

Wenn Rechtsfehler die Gesamtbewertung der Tat beeinflussen können, sind auch davon abhängige Rechtsfolgen und Maßregeln aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 6. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Schornsteinfegermeister Christian August aus ███████████████████████, geboren am ████████ 1959 in ██, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich Dr. Laufhütte Goydke Steindorf Dr. als beisitzende Richter,

Staatsanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. März 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und zehn Monaten entzogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

1. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht auf.

Den bei der Tat verwendeten Gastrommelrevolver „Röhm R 89“ hat die Strafkammer zu Recht als Schusswaffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen. Sie befindet sich damit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schusswaffe 1; BGH NStZ 1981, 301). Hiernach kommt es für die Bejahung der Schusswaffeneigenschaft auf die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit einsatzbereiter Schusswaffen an, die auch bei Gasrevolvern vorliegt, weil sie nach ihrer Konstruktion geeignet und bestimmt sind, Gegner über eine nicht unbeachtliche Reichweite hinweg auf chemischem Wege körperlich nicht unerheblich zu verletzen (BGHSt 24, 136, 139/140; Apel GewA 1985, 295). Diese abstrakte Gefährlichkeit ist durch neuere Untersuchungen bestätigt worden, insbesondere für aufgesetzt oder im Nahbereich abgegebene Schüsse (Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485, 486).

Es kann offen bleiben, ob es sich vorliegend auch nach dem Waffengesetz um eine Schusswaffe im engeren Sinne (§ 1 Abs. 1 WaffG) handelt. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil die in Umhüllungen befindlichen Gase bei der Verfeuerung von Gaskartuschen nicht in diesen Umhüllungen als Geschoss (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) durch den Lauf getrieben werden, wie es der Wortlaut dieser Bestimmung zu fordern scheint – derartige Munition gibt es allerdings bisher nicht – (vgl. Hinze Waffenrecht § 1 Anm. 6), sondern nur aus diesen Umhüllungen verschossen werden (krit. insoweit Grüschner GewA 1984, 372). Sie sind jedenfalls den Schusswaffen nach § 1 Abs. 2 WaffG gleichgestellte Geräte (Apel GewA 1985, 295).

Der Schusswaffenbegriff des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist indessen nicht in direkter Abhängigkeit vom Waffenrecht zu bestimmen, sondern lediglich in Anlehnung an die im Waffengesetz enthaltenen Grundvorstellungen und im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch (BGHSt 24, 136, 138). Zu Recht wird es als entscheidend erachtet, dass die in Umhüllungen befindlichen Gase mit der Bewegungsrichtung nach vorn verschossen werden, und als unerheblich betrachtet, dass die Umhüllung selbst nicht durch den Lauf getrieben wird und somit nicht mit dem Schuss den Lauf verlässt (BGHSt aaO S. 139).

Dass Gasrevolver in der Regel – wie auch hier – Vorrichtungen aufweisen, die verhindern sollen, dass vollformatige feste Geschosse den Lauf passieren können (Sperrhäkchen, den Lauf ragende Sperrbolzen, Querstifte von oben in Stege oder Verengungen im Lauf), ist unerheblich (BGHSt aaO; BGH, Urteil vom 11. März 1975 – 1 StR 45/75 – zum früheren Rechtszustand). Zum einen wird dadurch der Austritt kleinerer Partikel (etwa unverbrannter Rückstände) nicht verhindert, zum anderen kann der Gasstrom unbeeinträchtigt austreten, so dass die Waffe ihre Gefährlichkeit dadurch nicht verliert. Es ist bekannt, dass körperliche Verletzungen sehr wohl durch zielgerichtete Schüsse aus Gaspistolen verursacht werden können. Das trifft auch für Schüsse aus Schreckschussrevolvern zu, wenn Platzpatronen verwendet werden (Apel GewA 1985, 295; Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485). Deshalb ist es unerheblich, wenn die Revision es als „äußerst unwahrscheinlich“ ansieht, dass der Angeklagte beide Munitionssorten eingelegt gehabt habe, womit sie sich zudem in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen, nach denen Platzpatronen und Gaspatronen geladen waren, wendet.

2. Mit Recht hat die Strafkammer auch einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) verneint. Der Angeklagte hat von der Vollendung des Bankraubes nicht freiwillig Abstand genommen. Der Bankbeamte ließ, nachdem er die vom Angeklagten hereingereichte Trage-tasche mit Geld gefüllt hatte, diese im Sicherheitsbereich der Bank plötzlich fallen und fragte den Angeklagten provokativ: „Und jetzt?“ Der überraschte Angeklagte „glaubte“, der Bankbeamte „habe einen Alarmknopf betätigt“. Er „erkannt[e], dass er den Überfall nicht mehr erfolgreich beenden konn[te] und entschloss sich zur Flucht“ (UA 9). Inwiefern er – wie die Revision meint – die Möglichkeit gehabt haben soll, die Herausgabe des Geldes auch weiterhin zu verlangen, ist nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen war der die Vollendung hindernde Umstand aus der Sicht des Täters vielmehr ein „zwingendes Hindernis“ (vgl. BGHSt 35, 184, 186; BGHR § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 8).

3. Dagegen begegnen die Erwägungen, mit denen das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint worden ist, rechtlichen Bedenken. Hierzu führt das Urteil (UA 11) aus, im Vergleich mit dem Normalfall eines versuchten Banküberfalles durch andere, der Persönlichkeit des Angeklagten ähnliche Täter stelle die Tat des Angeklagten, der voll geständig und bisher nicht vorbestraft ist und die spontane Tat bereut, keinen Ausnahmefall dar. Im Folgenden werden weitere Gründe gegen die Annahme einer „Ausnahmetat“ aufgeführt.

Diese Darlegungen lassen besorgen, dass die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles gestellt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Die Verwendung des Begriffs „Ausnahmestrafrahmen“ in diesem Zusammenhang darf indessen nicht zu der irrigen Ansicht verleiten, dass nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen, beim Vorliegen einer Ausnahmetat oder außergewöhnlicher Umstände (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2), die Anwendung des ermäßigten Strafrahmens gerechtfertigt wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob der Fall minder schwer wiegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der dargelegte rechtsfehlerhafte Ausgangspunkt der Strafkammer deren Entscheidung, keinen minder schweren Fall anzunehmen, beeinflusst hat.

4. Der Maßregelausspruch wird von der Aufhebung miterfasst, da zumindest die Dauer der Sperrfrist von der beanstandeten Gesamtbewertung der Tat beeinflusst sein kann.

SalgerLaufhütteSteindorf
KnoblichGoydke

Zitiert (1)

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