Aufhebung einer Betrugsverurteilung wegen mangelnder Feststellungen zu Vermögensvorteil und Kausalität
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 280/56
- Datum
- 06.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass die Täuschung eine Vermögensverfügung auslöst, die zu einem Vermögensschaden führt und dem Täter ein entsprechenden Vermögensvorteil verschafft.
Für den Vorsatz beim Betrug ist erforderlich, dass der Täter zum Zeitpunkt der Täuschung auf den konkreten Vermögensvorteil gerichtet handelt.
Stützt sich die Schadensentrentung auf unterbliebene Maßnahmen Dritter, muss das Gericht feststellen, welche Maßnahme unterblieben wäre und dass diese geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern.
Wahlweise aufgezählte oder unkonkrete Erwägungen genügen nicht; das Gericht hat verwertbare, hinreichend bestimmte Feststellungen zur Kausalität und zur Höhe des erstrebten Vorteils zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ██ aus ████████, geboren am 1909 in ██, ██, wegen Rückfallbetrugs u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. März 1956 mit den Feststellungen insoweit, als er wegen Betrugs im Falle Firma Weritz verurteilt ist, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten u. a. wegen Betrugs im Rückfall in zwei selbständigen Fällen (Fall Fa. ███ und Fall Frau █████) verurteilt. Unter Versagung mildernder Umstände hat sie gegen ihn auf Einzelstrafen von je einem Jahr Zuchthaus und je 50,- DM erkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlich-rechtlichen Angriffen. Sie ist im Falle ███ erfolgreich, im Falle █████ dagegen ohne Erfolg.
1) Im Falle der Firma ██████ sieht die Strafkammer den Betrug des Angeklagten in folgendem Sachverhalt:
Als der Angeklagte, der von der Firma einen Anzug für 155,50 DM auf Abzahlung gekauft und geliefert erhalten hatte, die erste fällige Rate von 50,- DM nicht leistete und deshalb von der Firmenangestellten Fräulein ███████ Zahlung aufgefordert wurde, erklärte er ihr wahrheitswidrig, er habe der Firma bereits die Rate überwiesen. Mit dieser Erklärung war Fräulein ███████ zufrieden. Der Angeklagte trug den Anzug noch 3 Tage. Dann ließ er ihn, als er von seiner Firma fristlos entlassen wurde, auf seiner früheren Arbeitsstelle in einem Schrank zurück. Später erhielt ihn die Firma █████ wieder. Er hatte allerdings einen Minderwert von etwa 50 %.
In dem die rechtliche Würdigung dieses Vorgangs enthaltenden Teil der Urteilsgründe führt die Strafkammer aus, dass mit Rücksicht auf die engen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma █████ und der Arbeitgeberin des Angeklagten, der Kabel-Firma █████, „davon auszugehen sei, dass die ███████, wenn der Angeklagte die Wahrheit gesagt hätte, Maßnahmen zur Sicherung der Kaufpreisschuld getroffen hätte“; und zwar hätte sie, wie das Landgericht weiter darlegt, entweder den Anzug wieder zurückverlangt, oder den Arbeitgeber des Angeklagten veranlasst, diesen zur sofortigen Zahlung anzuhalten, oder, falls der Angeklagte nicht hätte zahlen können, ihm einen entsprechenden Gehaltsvorschuss zu gewähren. Schließlich führt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung des inneren Tatbestandes zur Begründung ihrer Annahme, dass der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt habe, aus, er habe sich gegenüber Frl. ███████ der erwähnten Lüge bedient, weil er im Besitz des Anzuges bleiben wollte.
Diese Erwägungen unterliegen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.
Bedenklich ist bereits, dass die Strafkammer keine eindeutige Feststellung über die Maßnahmen trifft, die nach ihrer Meinung Frl. ███████ infolge der Täuschung des Angeklagten unterlassen hat, sondern mehrere dieser Maßnahmen wahlweise in Betracht zieht. Nicht ohne Grund bezweifelt die Revision, ob diesen Ausführungen der Strafkammer der Wert von brauchbaren Feststellungen zukommt. Indes braucht der Senat hierzu nicht Stellung zu nehmen, da die Verurteilung aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben kann.
Einen Vermögensschaden der Firma ███████ und einen diesem Schaden entsprechenden Vermögensvorteil des Angeklagten konnte seine Täuschung nur dann zur Folge haben, wenn die daraufhin unterbliebenen Maßnahmen der Angestellten ███████ geeignet gewesen wären, den Eintritt jenes Schadens zu verhindern. Dies bleibt nach den bisherigen Erwägungen der Strafkammer offen. Es ist nämlich ungewiss, ob der Angeklagte dem Verlangen der Angestellten nach Rückgabe des Anzuges entsprochen hätte, umso mehr, als er, wie die Strafkammer an anderer Stelle selbst erwähnt, im Besitz des Anzuges bleiben wollte. Auch bei den von der Strafkammer außerdem wahlweise in Betracht gezogenen Maßnahmen (Einwirkung auf die Arbeitgeberin des Angeklagten, damit sie ihn zur Zahlung veranlasse oder ihm einen Gehaltsvorschuss gewähre), bleibt im einen Falle ungeklärt, ob der Angeklagte gezahlt hätte, d. h. zur Zahlung willens und im Stande gewesen wäre, im anderen Falle, ob die Arbeitgeberin des Angeklagten ihm einen Gehaltsvorschuss gewährt hätte, mit dem seine Schuld hätte beglichen werden können.
Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen für den Schuldspruch, jedenfalls in dem geschehenen Umfange, nicht aus. Die Tatsache, dass der Angeklagte durch seine Täuschung im Besitz des Kleidungsstückes bleiben und sich deshalb zu Unrecht bereichern wollte, ist nicht ohne Weiteres mit der anderen Tatsache in Einklang zu bringen, dass er den Anzug nur noch 3 Tage trug und ihn dann, unter Aufgabe des Besitzes daran, in einem Schrank an seiner früheren Arbeitsstelle, die er hatte verlassen müssen, zurückließ.
Die Strafkammer hat ferner versäumt, zu prüfen, wie hoch der Vermögensvorteil zu berechnen ist, auf den es der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Täuschungshandlung abgesehen hatte. Denn im Rahmen des Betrugstatbestandes kann einem Angeklagten nur der Schaden zur Last gelegt werden, der dem Vorteil entspricht, auf den seine Absicht im Zeitpunkt der Täuschung und der Irrtumserregung gerichtet war. Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen (BGHSt 6, 115, 116). Ein darüber hinausgehender, möglicherweise auf anderen Umständen beruhender Schaden ist nicht durch Betrug bewirkt.
2) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen im Falle der Frau █████ den Schuldspruch. Denn er hat durch das nicht ernst gemeinte Versprechen, er werde ihr den Darlehensbetrag von 20,- DM am nächsten Tage zurückzahlen, sie zur Hingabe des Geldes bewogen. Die den Irrtum und die vermögensschädigende Verfügung der Darlehensgeberin auslösende Täuschung war die Vorspiegelung einer inneren Tatsache. Ob die Täuschung auch darin lag, wie die Strafkammer meint, dass der Angeklagte pflichtwidrig verschwiegen hat, dass er seine Arbeitsstelle verloren hatte, kann auf sich beruhen. Es braucht deshalb auf die Angriffe der Revision, die sich gegen diesen Teil des Urteils richten, nicht eingegangen zu werden.
3) Die Aufhebung des Urteils im Falle ███ hat zur Folge, dass die Einzelstrafe im Falle █████ sowie der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben können.
4) Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird die Strafkammer zu beachten haben, dass sie die rechtskräftige Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12. Mai 1955 (25 Ds 7/55) in Höhe von 6 Monaten Gefängnis nur dann einbeziehen darf, wenn der Angeklagte sie bis zur neuen Entscheidung der Strafkammer noch nicht verbüßt haben sollte (§ 79 StGB). Dann dürfte auch im Falle des wiederholten Ausspruchs einer Gesamtzuchthausstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe für die neben der 6-monatigen Gefängnisstrafe erkannte Geldstrafe von 100,- DM nicht auf Zuchthaus, sondern nur auf Gefängnis lauten.
| Dr. Sauer | Dr. Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Seibert | Hübner |