Treffer
BGH Urteil

WiStG: Ausnahmegenehmigung kann Irrtum über Höchstpreisvorschriften begründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 280/54
Datum
14.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Höchstpreisüberschreitung im Stahlhandel und u.a. wegen Bestechung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der herangezogenen Preisvorschriften und wies die Verfahrensrügen (u.a. Obergutachten, Buchsachverständiger) zurück. Das Urteil wurde jedoch aufgehoben, weil das Landgericht den inneren Tatbestand unzureichend festgestellt hatte, insbesondere einen möglichen Irrtum über eine behördliche Ausnahmegenehmigung von Höchstpreisvorschriften sowie den Vorsatz bei der Bestechung. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts; die bloße Gegensätzlichkeit mehrerer Gutachten begründet keinen Anspruch auf ein Obergutachten (§ 244 Abs. 4 StPO).

2

Bei Höchstpreisvorschriften als Festpreisen ist der Preisverstoß bereits mit Überschreiten des festgesetzten Preises verwirklicht; die tatsächlich erzielte Verdienstspanne ist hierfür unerheblich.

3

Preisvorschriften können als fortgeltendes Recht nach Art. 123 GG anzuwenden sein; Art. 80 GG findet auf vorkonstitutionelle Ermächtigungen keine Anwendung.

4

Sieht die einschlägige Preisregelung eine Ausnahmebewilligung vor, muss der Tatrichter bei entsprechender Einlassung prüfen und feststellen, ob der Täter aufgrund behördlicher Zustimmung an eine wirksame Ausnahmegenehmigung glaubte und deshalb die Anwendbarkeit der Preisvorschriften verneinte (Irrtum über Anwendbarkeit).

5

Eine Verurteilung wegen Bestechung setzt Feststellungen dazu voraus, welche konkrete Amtshandlung erstrebt war und dass der Täter erkannte, eine pflichtwidrige Amtshandlung zu verlangen; formelhafte Vorsatzannahmen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 12. Januar 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul ███, geboren am █████████ 1908 in ███ ███ ███, wegen Wirtschaftsvergehens u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

███████████████████████████ der Verhandlung, ███ der Verkündung,

Staatsanwalt ███ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

Im Stahlhandel konnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung von Höchstpreisvorschriften durch den Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, später durch den Bundesminister für Wirtschaft beim Abschluss eines einzelnen Rechtsgeschäfts bedeutend sein.

Gesetze: AO über Preise für Roheisen, Walzwerkerzeugnisse und Schmiedestücke vom 15. April 1948 § 6 (VfWMBL S. 70), VO Pr 135/48 vom 8. Dezember 1948 § 15 (VfWMBL 1949 II S. 6), WiStG 1954 § 15.

Aktenzeichen: 4 StR 280/54

Urteil des BGH vom 14. Oktober 1954

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie muss im Ergebnis Erfolg haben.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Zu Unrecht beanstandet die Verteidigung, das Landgericht habe ihren Antrag, ein Obergutachten zur Frage der Gefährdung der Wirtschaftsordnung im Sinne des § 6 WiStG einzuholen, mit unzulänglicher Begründung abgelehnt, weil die beiden darüber vernommenen Sachverständigen entgegengesetzte Auffassungen geäußert hätten. Das Landgericht hat die Einholung eines weiteren Gutachtens für überflüssig erklärt, „weil ein Obergutachter hinsichtlich der entscheidenden Frage der immateriellen Auswirkungen der Handlungsweise des Angeklagten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WiStG: „schlechtes Beispiel“) keine besseren Erkenntnisquellen habe als die vernommenen Sachverständigen Regierungsrat ███ und ████████ und weil eine Abweichung eines Obergutachters von den erstatteten Gutachten in anderer Beziehung für die Entscheidung ohne Bedeutung wäre“. Diese Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 StPO). Die Anhörung weiterer Sachverständiger steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Nur die im Gesetz selbst aufgeführten Gründe (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO) nötigen zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die bloße Gegensätzlichkeit mehrerer in der Hauptverhandlung erstatteter Gutachten gehört nicht hierzu. Dass die einzelnen Gutachten in sich widersprüchlich seien, behauptet die Revision selbst nicht.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte in der unterbliebenen Anhörung eines dritten Gutachters höchstens dann gefunden werden, wenn die zwischen den vernommenen Sachverständigen bestehenden Widersprüche den Tatrichter zu Zweifeln veranlasst hätten, die durch die Zuziehung eines Obergutachters zugunsten des Angeklagten hätten beseitigt werden können (vgl. BGH in NJW 1952, 1543 Nr. 7 unter II 2). Ein solcher Fall ist hier nach den eindeutigen Urteilsdarlegungen nicht gegeben.

Ebensowenig Erfolg hat die Rüge, das Landgericht habe den schon im Schriftsatz vom 13. Mai 1953 gestellten, in der Hauptverhandlung wiederholten Antrag auf Vernehmung eines Buchsachverständigen übersehen. Dieser habe an Hand der Bücher des Angeklagten feststellen sollen, welche Verdienstspanne bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Geschäft erzielt worden ist. Da der Verdienst des Angeklagten tatsächlich geringer gewesen sei, als die Strafkammer angenommen habe, seien die Höchstpreisvorschriften in diesem Falle nicht verletzt. Der Verteidiger hat zwar den Beweisantrag vom 13. Mai 1953 mit dem in der Hauptverhandlung überreichten Schreiben vom 11. Januar 1954 (Anlage c zur Sitzungsniederschrift) ausdrücklich auf die gesamten Geschäfte des Angeklagten erstreckt. Insoweit ist der Antrag nicht ausdrücklich entschieden worden. Jedoch trifft auch hier der im Ablehnungsbeschluss angegebene Grund der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache zu. Höchstpreise sind Festpreise ohne jeden nach der Verdienstspanne bemessenen beweglichen Zuschlag. Es kommt daher auf den tatsächlich erzielten Verdienst des Zuwiderhandelnden nicht an. Der Preisverstoß ist gegeben, sobald der Festpreis überschritten ist.

2. Verurteilung wegen Höchstpreisüberschreitung.

a) Die von der Revision gegen die Gültigkeit der angewandten Preisvorschriften geäußerten Zweifel sind unbegründet.

Die AO über Preise für Roheisen, Walzwerkerzeugnisse und Schmiedestücke vom 15. April 1948 (VfWMBL S. 70) ist vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets in Durchführung des Beschlusses des Bipartite Board, die Preise für Eisen und Stahl zu erhöhen, auf Grund der Ermächtigung des Bipartite Control Office vom 5. April 1948 ergangen. Diese Anweisungsbefugnis beruhte auf dem Abkommen der US- und Brit. Militärregierung vom 29. Mai 1947 über die Neugestaltung der bizonalen Wirtschaftsstellen (Prokl. Nr. 5 / VO 88 Anh. A letzter Abschnitt: Verhältnis der bizonalen Organe zur Militärregierung – Beilage zu Nr. 4 des WiGVB1 S. 3). Gleichwohl ist die Preisanordnung ebenso wie der auf ihren § 6 gestützte Erlass der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (als Beauftragter des Bundesministers für Wirtschaft) Pr 46/49 vom 26. November 1949 deutsches Recht, weil den deutschen Stellen von den Besatzungsmächten Form und Inhalt der Preisgestaltung im einzelnen überlassen wurden. Ihre Fortgeltung ergibt sich aus Art. 123 GrundG (vgl. Mangoldt, Bonner Grundgesetz S. 623; Schneider, Archiv für öffentliches Recht 75, 494 ff.). Einer Anrufung der Besatzungsbehörden zur Entscheidung über die Rechtsgültigkeit der Anordnung und des Erlasses gemäß Art. 3 Abs. 2 AHKG 13 bedarf es daher nicht.

Die Preisfreigabe-AO vom 25. Juni 1948 (WiGVBl S. 61) bestimmte, dass die bis dahin geltenden Preisvorschriften für Eisenerze, Schrott, Roheisen, Walzwerk- und Schmiedeerzeugnisse der Eisen schaffenden Industrie als Höchstpreisvorschriften anzuwenden sind (§ 1 Nr. 6). Sie ist vom Direktor für Wirtschaft auf Grund des Leitsätze-Gesetzes des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 24. Juni 1948 (WiGVB1 S. 59) und § 2 PreisG vom 10. April 1948 erlassen worden. Die Mitzeichnung durch den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats bezeugt ihr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PreisG erforderliches Einverständnis (vgl. DOGE 69, 17). Die im § 1 Satz 2 vorgeschriebene Zustimmung des Wirtschaftsrats ergibt sich aus dem engen Zusammenhang der Anordnung mit dem gleichzeitig ergangenen Leitsätze-Gesetz. Die übrigen der Verurteilung zugrunde gelegten Preisvorschriften des Bundesministers für Wirtschaft beruhen ebenfalls auf § 2 PreisG.

Dieses Gesetz war vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets im Rahmen der ihm in Art. III (2) Prokl. 7 / VO 26 übertragenen Befugnisse mit Wirkung bis zum 31. Dezember 1948 beschlossen und ist sodann wiederholt, zuletzt durch das Gesetz vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 223) bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes verlängert worden. Das erste Verlängerungsgesetz vom 3. Februar 1949 (WiGBL S. 14) ist noch vom Wirtschaftsrat innerhalb seiner Zuständigkeit, alle späteren Gesetze sind vom Bundestag unter Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrats, also rechtswirksam erlassen worden. Ob die in einigen Verlängerungsgesetzen bestimmte Rückwirkung rechtsgültig ist, bedarf nicht der Erörterung, weil die hier anzuwendenden Preisanordnungen nicht in der Rückwirkungszeit ergangen sind. Die im § 2 PreisG erteilten Ermächtigungen entsprechen zwar nicht den Anforderungen des Art. 80 GrundG. Diese Bestimmung findet aber auf vorkonstitutionelle Ermächtigungen keine Anwendung (BVerfG in NJW 1953, 1179). Gegen die Fortgeltung des § 2 PreisG als Bundesrecht nach Art. 123 GrundG bestehen daher keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Direktors für Wirtschaft zum Erlass von Preisvorschriften (§ 2 Abs. 2 PreisG) ist gemäß Art. 129 Abs. 1 GrundG auf den Bundesminister für Wirtschaft übergegangen. Die von ihm erlassenen, vom Landgericht angewandten Preisanordnungen Pr 78/50 vom 11. Dezember 1950 und Pr 13/51 vom 9. März 1951 (BWMB1 1950, 277; 1951, 97) haben die Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats gefunden. Der Vorschrift des § 3 des Verlängerungsgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl. I S. 7) ist mithin genügt. Auch der Inhalt der auf diese Rechtsgrundlagen gestützten Preisvorschriften gibt keinen Anlass, an ihrer Rechtswirksamkeit zu zweifeln.

Die im angefochtenen Urteil angeführte Verordnung Pr 58/52 vom 28. Juli 1952 kommt nicht zum Zuge, weil sie erst nach Abschluss des beanstandeten Vertrages in Kraft getreten ist. Sie galt überdies nur für den Bezug vom Erzeuger und vom Händler bei Lieferung ab Werk (Streckengeschäft). Der Beschwerdeführer ist durch ihre Anwendung jedenfalls nicht benachteiligt. Der ihr entnommene Handelsaufschlag von 4,16 % stimmt mit dem im Erlass des Direktors für Wirtschaft vom 15. Juni 1948 gebilligten Zuschlag zum Werksgrundpreis überein (Der Betrieb 1948, 285). Dieser Zuschlag ist vom Landgericht lediglich zugunsten des Angeklagten falsch berechnet, da die nach der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1950 über die Preise für Walzwerkerzeugnisse und Schmiedestücke (BWMB1 1950, 280) im Anhänge-Verfahren in Rechnung zu stellenden Beträge bei Ermittlung des Grundpreises nicht abgezogen worden sind. Der als „Grundpreis“ bei der Berechnung des Höchstpreises zugrunde gelegte Betrag ist mithin zu hoch.

Auch im Übrigen weist die Feststellung des Höchstpreises keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat diesen Preis zulässigerweise gemäß § 1 Abs. 2 AO vom 15. April 1948 „entsprechend“ dem für neuwertigen Stahl geltenden Preis gebildet, obwohl es sich um Restbestände von Baustahl handelte, die offensichtlich schon längere Zeit im Freien, zum Teil mit Sand bedeckt, auf der Erde lagerten.

Mit Recht hat die Strafkammer die Höchstpreisvorschriften als Zeitgesetze noch nach ihrem Außerkrafttreten gemäß § 2 Abs. 3 StGB auf die vor diesem Zeitpunkt begangene Verfehlung angewandt. Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung beruht jedoch, soweit die Anordnung vom 15. April 1948 in Betracht kommt, entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht unmittelbar auf § 73 PreisG, weil die Preisvorschrift nicht auf Grund des Preisgesetzes erlassen ist und weil sie auch nicht vor diesem, sondern gleichzeitig mit ihm am 15. April 1948 in Kraft getreten ist (§ 7 AO, § 15 PreisG). Insoweit galt vielmehr die Strafvorschrift des § 1 Abs. 2 PStRVO vom 3. Juni 1939 unmittelbar. Nunmehr sind hier die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes nach § 104 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 Nr. 1 WiStG im Übrigen unmittelbar auf Grund der ausdrücklich auf das Wirtschaftsstrafgesetz verweisenden Vorschriften der Preisanordnungen anzuwenden (§ 15 WiStG 1954 BGB1. I S. 175).

b) Die Würdigung der Zuwiderhandlung als Wirtschaftstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG aF ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie die an verschiedenen Stellen des Urteils enthaltenen Hinweise erkennen lassen, hat das Landgericht hierbei die Verknappung an Baustahl infolge der Koreakrise und die Bedeutung, die eine Menge von 7129 t Stahl bei dieser Marktlage für die Gesamtwirtschaft hatte, sowie die beträchtliche Höhe der Höchstpreisüberschreitung berücksichtigt. Angesichts aller dieser Umstände sind die Ausführungen der Strafkammer nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Nach diesen hat der Angeklagte durch seine Handlungsweise die Bauwirtschaft und damit im Ergebnis auch die Gesamtwirtschaft fühlbar beeinträchtigt. Durch sein schlechtes Beispiel hat er auch den beteiligten Wirtschaftskreisen einen Anreiz dazu gegeben, in ähnlicher Weise wie er selbst unter Nichtbeachtung der Preisbestimmungen Geschäfte zu machen, die das geordnete Preisgefüge der staatlichen Lenkung gefährdeten. Ob der Posten Stabstahl der freien Wirtschaft entzogen war und ihr durch das Geschäft wieder zugeführt wurde, ist für die Beurteilung der Zuwiderhandlung gegen Preisvorschriften belanglos.

c) Zum inneren Tatbestand, namentlich zur Frage des Irrtums über die Anwendbarkeit der Preisvorschriften (§ 26a WiStG aF, § 15 WiStG 1954) sind die Urteilsausführungen jedoch nicht ausreichend, um den Schuldspruch zu tragen.

Der Angeklagte hatte sich nach dem festgestellten Sachverhalt bis zum Abschluss des Kaufvertrages mit der Stuttgarter Bauunternehmung noch nicht mit derartigen Stahlverkäufen befasst. Er war von dem Direktor dieser Firma – ███ – darauf hingewiesen worden, dass dieses Geschäft mit Zustimmung des württembergischen Wirtschaftsministeriums abgeschlossen werde. Seine Firma brauche den Stahl dringend für Wohnungs- und Besatzungsbauten, ihr drohten beim Überschreiten der Bautermine Konventionalstrafen. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte damit verteidigt, er habe weder gewusst noch damit gerechnet, dass er gegen Preisvorschriften verstoße. Diese Einlassung hat das Landgericht nicht geglaubt. Der Angeklagte sei ein besonders intelligenter, mitten im Leben stehender Mensch. Auf Grund seiner Erfahrungen im Maschinenhandel sei er über Kontingentierungen und preisliche Eingriffe des Staates in die freie Wirtschaft unterrichtet. Er habe mit der Geltung von Höchstpreisvorschriften auch auf dem Gebiete des Stahlhandels gerechnet, ohne sie im Einzelnen zu kennen, und einen Verstoß gegen sie in Kauf genommen. Die Mitteilung des Direktors ███ spreche keineswegs dagegen, eher dafür, dass das Geschäft an sich bedenklich war. Das könne seinen Grund nur in dem Bestehen behördlicher Preisvorschriften gehabt haben. Diese hätte auch nicht die Annahme begründen können, das Ministerium des Landes Württemberg habe den vereinbarten Preis geprüft und ihn mit den Preisvorschriften in Einklang befunden. Wenn der Angeklagte sich trotzdem weder über solche Bestimmungen unterrichtet noch sich selbst unmittelbar mit dem Ministerium über dessen Einstellung zu diesem Geschäft auseinandersetzte, so habe er es eben in Kauf genommen, gegen die bestehenden Bestimmungen zu verstoßen.

Diese Ausführungen lassen eine klare Stellungnahme zu der Frage vermissen, ob der Angeklagte auf Grund der Angaben des Direktors █████ über die Zustimmung des Wirtschaftsministeriums des Landes Württemberg zu „diesem Geschäft“ geglaubt hat, dieser habe eine Genehmigung zur Überschreitung der Höchstpreise erhalten, weil die Errichtung von Besatzungsbauten im Interesse der Allgemeinheit dringlich war; die Preisvorschriften seien also auf dieses Geschäft nicht anwendbar (§ 26a WiStG aF, § 15 WiStG 1954). In einem solchen Falle kam es nämlich nicht darauf an, ob das Wirtschaftsministerium wie in den Urteilsgründen allein erörtert wird nach den Vorstellungen des Angeklagten den vereinbarten Preis mit den Preisvorschriften in Einklang befunden haben kann. Es war auch nicht erforderlich, dass es den vereinbarten Kaufpreis kannte; denn das Ministerium konnte die Vertragschließenden von der Einhaltung der Preisvorschriften schlechthin entbinden, ohne eine bestimmte Preisgrenze vorzuschreiben. Im § 6 der vom Landgericht angewandten AO vom 15. April 1948 war nämlich die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung „zur Vermeidung von Härten“ ausdrücklich vorgesehen. Nach der allgemeinen Fassung dieser Bestimmung fielen darunter auch Einzelgenehmigungen für ein bestimmtes Bauvorhaben. Dasselbe gilt für den Fall, dass es sich hier um Nutzeisen, gebrauchte Ware im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 oder 3 VO Pr 135/48 vom 8. Dezember 1948 (VfWMB1 1949 II S. 6) handeln sollte; denn diese Verordnung sieht in ihrem § 15 gleichfalls Ausnahmen von ihren Vorschriften vor. Als unbillige Härte hätte es vielleicht angesehen werden können, wenn der Stuttgarter Baufirma, wie Direktor ███ es dem Angeklagten darstellte, im Falle nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Besatzungsbauten Konventionalstrafen drohten. Zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen war allerdings ursprünglich der Direktor für Wirtschaft zuständig, an dessen Stelle mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft getreten ist. Der Angeklagte konnte aber ohne Verschulden annehmen, das Wirtschaftsministerium eines Landes handle bei der Abgabe derartiger Erklärungen im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, seine Genehmigung sei also unter allen Umständen gültig.

Da der Angeklagte sich nach den Urteilsgründen offensichtlich auf die Angaben des Direktors █████ über die Zustimmung des Wirtschaftsministeriums des Landes Württemberg zu „diesem Geschäft“ berufen hat, musste das Landgericht den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der „Ausnahmegenehmigung“ prüfen. Es hat nicht nur unerörtert gelassen, ob die Angaben des Direktors ████ zutreffend waren und welche rechtliche Bedeutung der Zustimmungserklärung des württembergischen Wirtschaftsministeriums gegebenenfalls zukam, sondern auch die Vorstellungen des Angeklagten darüber im Zeitpunkt des Abschlusses und der Durchführung des Kaufvertrages nicht erschöpfend dargelegt. Dass er mit dem Bestehen von Preisvorschriften rechnete, ist zwar die mögliche Annahme einer Ausnahmegenehmigung für das vorliegende Geschäft Voraussetzung. Daher genügt auch der Hinweis des Landgerichts nicht, der Angeklagte habe aus der Mitteilung des Direktors gerade entnehmen müssen, dass das Geschäft aus preislichen Gründen „an sich bedenklich“ war.

Unklar ist die weitere Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nicht selbst unmittelbar mit dem Wirtschaftsministerium über dessen Einstellung zu diesem Geschäft auseinandergesetzt. Der Vorwurf mangelnder Erkundigung über das Bestehen und die Anwendbarkeit von Preisvorschriften wäre nur bedeutsam, wenn das Landgericht einen Irrtum des Angeklagten hierüber für vorliegend erachtet hätte (§ 26a Abs. 1 WiStG aF, § 15 WiStG nF). Da dieser aber nach der Überzeugung der Strafkammer von vornherein mit dem Bestehen von Höchstpreisvorschriften rechnete und diese in Kauf nahm, brauchte er vom bisherigen Standpunkt des Tatrichters aus nicht nach der Einstellung des Wirtschaftsministeriums zu diesem Geschäft zu fragen. Diese Darlegungen könnten nur für den Fall erheblich sein, dass der Angeklagte tatsächlich an eine „Ausnahmegenehmigung“ geglaubt, also die Preisvorschriften auf sein Geschäft nicht für anwendbar gehalten hat. Daran hat das Landgericht aber gerade nicht gedacht. Das zeigt seine anschließende Bemerkung über die Annahme einer Prüfung des vereinbarten Preises auf seine „Übereinstimmung mit den Preisvorschriften“.

Zur Begründung des Vorwurfs mangelnder Erkundigungen über die Anwendbarkeit der Preisvorschriften beim württembergischen Wirtschaftsministerium genügt auch der Hinweis des Landgerichts auf das Interesse des Vertragspartners am Zustandekommen des Geschäfts nicht. In dieser Hinsicht mussten noch der Anlass und die näheren Umstände der Äußerung des Direktors ███, besonders der dem Angeklagten mitgeteilte Wortlaut oder wenigstens der genaue Inhalt der angeblichen Zustimmung des Ministeriums festgestellt werden. Gegebenenfalls wird es auch einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Direktors bedürfen sowie der Gründe, aus denen der Angeklagte sich auf dessen Mitteilung verlassen hat.

3. Der innere Tatbestand der Bestechung ist im angefochtenen Urteil ebenfalls nicht genügend nachgewiesen. Der Preiskontrollbeamte ██████ ██ hat den Angeklagten nur auf die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Preisvorschriften hingewiesen. Daraus brauchte der Angeklagte noch nicht mit Sicherheit auf eine solche Verfehlung zu schließen. Er hat den Beamten nur um eine „milde Beurteilung“ gebeten. Was für eine Amtshandlung er dabei im Auge gehabt hat, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Auch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern die erbetene Handlung pflichtwidrig sein sollte. Nach der Sachlage kann nur ein Preisprüfungsbericht als Grundlage für die Einleitung einer Strafverfolgung in Betracht kommen. Dass der Angeklagte eine falsche Berichterstattung gemeint hat, ist im Urteil nicht zu entnehmen. Dies würde auch mit seinen Worten nicht im Einklang stehen. Möglicherweise dachte er bei der Bitte um „milde Beurteilung“ nur daran, der Beamte solle bei der schriftlichen Begutachtung seiner Geschäfte alle ihn entlastenden Umstände, soweit es die Gesetze zulassen, besonders hervorheben, so dass seine etwaigen Verfehlungen milde beurteilt werden könnten und deshalb von einer Strafverfolgung abgesehen werden könne. Das wäre noch keine Zumutung einer Amtspflichtverletzung. Jedenfalls bedurfte es bei dieser Sachlage eindeutiger Feststellungen darüber, ob der Angeklagte sich bewusst war, dass die dem Beamten angesonnene Amtshandlung die Verletzung seiner Amtspflicht darstellte. In dieser Hinsicht enthalten die Urteilsgründe indes keine tatsächlichen Darlegungen. Die abschließende formelhafte Wendung, der Angeklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, denn er habe die objektiven Tatbestandsmerkmale gekannt und gewollt, ist keine ausreichende Schuldfeststellung.

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung der Verurteilung. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die im Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Januar 1954 benannten Zeugen über den Inhalt der Verhandlungen des Direktors ███ mit dem württembergischen Wirtschaftsministerium zu vernehmen. Falls es bei der neuen Entscheidung zur Annahme eines verschuldeten Irrtums gelangen sollte, ist es nicht genötigt, die Strafe weiter zu mildern. Für die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses ist nach § 15 Satz 2 WiStG 1954 nunmehr die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WiStG von besonderer Bedeutung.

HülleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert

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