Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (Lustmord)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 279/82
Datum
29.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision rügte formelle und materielle Rechtsfehler. Das Gericht hielt die Verwertung von Angaben aus der polizeilichen Vernehmung sowie die Beweiswürdigung für zulässig und verwies Verfahrensrügen mangels spezifizierter Beweisbehauptungen zurück. Es bestätigte, dass die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs vorlag und verwies keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsachen aus einer polizeilichen Vernehmung können in die richterliche Überzeugungsbildung einfließen, wenn ein Vernehmungsbeamter darüber aussagt oder der Angeklagte auf Vorhalt entsprechende Angaben einräumt; solche Vorhalte müssen nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet werden.

2

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn sie keine bestimmte Beweisbehauptung und kein konkretes erwartetes Beweisergebnis enthalten.

3

Das Mordmerkmal 'zur Befriedigung des Geschlechtstriebs' ist erfüllt, wenn das Töten als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung dient; es umfasst sowohl den Lustmord als auch die Tötung zur Ermöglichung bzw. Durchsetzung sexuellen Missbrauchs.

4

Für das Vorliegen des Merkmals kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Tötung von Anfang an mit Tötungsvorsatz geplant hat oder den Entschluss erst während der Tatausführung fasst, noch darauf, ob die sexuelle Befriedigung tatsächlich erreicht wird; maßgeblich ist die zielgerichtete Vorstellung des Täters.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 27. Januar 1982

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 4 StR 279/82 in der Strafsache gegen den Innendekorateur Peter ███ aus ███, geboren am ███████ 1944 in ███████, ███ Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████████ ████ als Verteidigerin, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Januar 1982 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung zu Beweiszwecken verwendet worden sei.

Die Schwurgerichtskammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, der Angeklagte habe „bei seiner polizeilichen Vernehmung alsbald nach seiner Festnahme weit geringere Mengen“ zu sich genommenen Alkohols angegeben als in der Hauptverhandlung (UA 10). Diese Tatsache kann ihr durch die Bekundung des in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Polizeibeamten ████████, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen hat, mitgeteilt worden sein (vgl. Bd. I Bl. 88 und Bd. II Bl. 80 d.A.). Möglich ist auch, dass der Angeklagte selbst auf Vorhalt eingeräumt hat, bei der Polizei entsprechende Angaben gemacht zu haben. Solche Vorhalte bedürfen nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift. Die Verwertung dieser Tatsache lässt jedenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die Rügen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht noch einen Sachverständigen mit speziellen medizinischen und pharmazeutischen Kenntnissen über die Wirkung von Migräne-Tabletten gehört und weil es die Zuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen unterlassen habe, sind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise ausgeführt und deshalb unzulässig. Die erhobenen Rügen enthalten weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch teilen sie das erwartete Beweisergebnis mit. Die Rügen sind im Übrigen auch unbegründet.

II. Sachrüge

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprüfung stand.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schwurgerichtskammer der Einlassung des Angeklagten, er habe Frau █████ „nur stillmachen“ wollen, nicht gefolgt ist. Ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte „nicht nur getötet hat, sondern dies auch wollte“ (UA 9), wird von den Feststellungen getragen:

Danach umfasste er „mit beiden Händen den Hals“ von Frau █████ und „drückte in Tötungsabsicht lange und kraftvoll zu, bis Frau ███ leblos am Boden lag“ (UA 6); durch das Würgen wurden u.a. beide Schildknorpelhinterhörner, das Zungenbein links und die Ringknorpel gebrochen (UA 7).

Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte Frau ████ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs getötet habe.

Dieses Mordmerkmal erfüllt, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt. Es umfasst sowohl den sog. Lustmord, bei dem der Täter in der Tötungshandlung selbst sexuelle Befriedigung sucht, als auch den Fall, dass er tötet, um das Opfer geschlechtlich zu missbrauchen (BGHSt 7, 353, 354; 19, 101, 105). Hierbei ist es unerheblich, ob der Täter von vorneherein mit Tötungsvorsatz handelt oder ob er den Tötungsentschluss erst während der Tatausführung fasst; es ist ferner unwesentlich, in welchem Zeitpunkt der Tod des Opfers eintritt (BGHSt 19, 101; BGH, Urteil vom 6. März 1979 – 1 StR 348/78 –; vgl. ferner Jahnke in LK, 10. Aufl., § 211 Rn. 7).

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer reagierte Frau █████ unmittelbar vor dem auch von ihr gewünschten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in einer diesem nicht genehmen Abwehrreaktion, die in einem Schrei, einem Zurückweichen oder Zurückstoßen gelegen haben kann. Diese störende Reaktion veranlasste den sexuell erregten Angeklagten, seinerseits zur Erlangung weiterer sexueller Befriedigung in Gewalthandlungen auszuweichen (UA 6), indem er Frau █ ███ würgte, bis sie tot war.

Danach hat der Angeklagte gegen sein Opfer Gewalt angewendet, um seine Geschlechtslust zu befriedigen. Er war im Augenblick des (zumindest bedingten) Tatentschlusses und der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet.

Das Urteil enthält zwar keine Feststellungen dazu, ob der Angeklagte sexuelle Befriedigung gefunden hat; dies ist jedoch unschädlich. Denn auch dann, wenn der Angeklagte durch den Tod seiner Partnerin die ersehnte Befriedigung seines Geschlechtstriebes nicht erreicht hat, ist der Tatbestand erfüllt. Das Gesetz verlangt lediglich ein Handeln mit der entsprechenden Zielrichtung; der Zweck muss nur in der Vorstellung des Täters vorhanden gewesen sein und ihn zu seiner Handlung bestimmt haben, die Zweckerfüllung ist nicht erforderlich (OGHSt 2, 337, 339; Jahnke LK, 10. Aufl., § 211 Rn. 7).

Auf die vom Sachverständigen Dr. Jahn in der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer vorgetragene, in der Wissenschaft angeblich umstrittene Ansicht, dass die Tötung des Sexualpartners (der Frau) so gut wie nie zur Erzwingung des angestrebten Geschlechtsverkehrs erfolge, kommt es im Übrigen nicht an. Denn das Mordmerkmal Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes ist in jedem der in Betracht kommenden beiden Fälle erfüllt.

Da die Überprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, ist die Revision zu verwerfen.

HürxthalRußGoydke
KnoblichEngelhardt

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