Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschlag-Urteil: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 27/96
Datum
27.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen ein Totschlag-Urteil des LG Stralsund ein. Der BGH hob die Verurteilungen auf, weil die Einlassungen der Angeklagten nicht inhaltlich wiedergegeben und die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sowie die gemeinschaftliche Tatbegehung unzureichend begründet waren. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss die Einlassung des Angeklagten inhaltlich wiedergeben, damit eine revisionsgerichtliche Prüfung der Verurteilung möglich ist.

2

Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes aus der Lebensgefährlichkeit eines Handelns bedarf einer sorgfältigen Würdigung aller Umstände; bloße Gefährlichkeit reicht nicht aus.

3

Schlussfolgerungen aus dem Nachtatverhalten sind nur tragfähig, wenn sie durch überzeugende Feststellungen gestützt werden; Unterlassen (z. B. Nichtalarmieren) begründet nicht unabhängig den Vorsatz ohne weitere Darlegungen.

4

Bei der Prüfung gemeinschaftlicher Tathandlungen hat der Tatrichter zu erörtern, ob die Strafbarkeit durch aktives Mittäterschaftsverhalten oder durch ein strafbares Unterlassen gegeben ist.

5

Der Tatrichter hat die vorliegenden Erkenntnisse zur Todesursache darzustellen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn sie als nicht wesentlich bezeichnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stralsund, 1. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 27/96 vom 27. Februar 1996

in der Strafsache gegen

1. Stefanie ████████, geborene █████████, geboren am ██████████ 1947 in ███████████, 2. Ingo ████████████, geboren am █████████████ 1965,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ████████ und ████████████ wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 1. September 1995, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere, als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ████████ und ████████████ wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. a) Die Verurteilung der Angeklagten kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht deren Einlassung nicht in der gebotenen Weise wiedergegeben hat. Das Urteil teilt lediglich mit, die Angeklagten ████████████ und █████ hätten „ihre Tatbeteiligung, jedenfalls das äußere Tatgeschehen betreffend, eingestanden“. Ob dies richtig ist, kann der Senat nicht prüfen, da der Inhalt des Geständnisses nicht wiedergegeben wird (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 2). Einer inhaltlichen Wiedergabe hatte es hier aber bedurft, weil das Landgericht in anderem Zusammenhang ausführt, dass die Angaben der beiden Angeklagten zwar hinsichtlich eines dritten – freigesprochenen – Mitangeklagten übereinstimmten, aber – was ihre eigenen Tatbeiträge betrifft – „nicht immer kongruent“ gewesen seien. Vor allem zur subjektiven Tatseite bleibt aber völlig unklar, wie sich die Angeklagten, die den Tötungsvorsatz ersichtlich bestritten haben, im Einzelnen eingelassen haben.

b) Auch davon abgesehen hält die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht rechtlicher Überprüfung nicht stand. Allerdings liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Der Schluss von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz bedarf jedoch angesichts der gegenüber einer Tötung bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung und ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Dass dies geschehen ist, lassen die Urteilsgründe erkennen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter). Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht.

Diese erschöpft sich im Wesentlichen in dem Hinweis auf die Gefahrlichkeit der Faust- und Handkantenschläge, die der dritte unbekannte Mittäter dem Tatopfer zugefügt hat, und lässt die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände vermissen. Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem Nachtatverhalten auf den Tötungsvorsatz zieht, sind nicht tragfähig: Dass die Angeklagten keinen Notarzt riefen, besagt nichts; denn nach den Feststellungen hatten sie sich vom Tod des Tatopfers alsbald nach der Tat überzeugt. Soweit die Strafkammer weiter darauf abstellt, dass die Angeklagte ███ ████ Tötungsmotiv habe, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der zum Tode des Opfers führenden Tätlichkeiten: Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte zu Beginn des Geschehens im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit – kreischend – mit ihrem Kopfkissen auf das im Bett liegende Tatopfer eingeschlagen, wobei sie rief: „Du Schwein, machst unsere Ehe kaputt!“ Dieses Verhalten könnte eher gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechen.

c) Schließlich hält auch die rechtliche Würdigung, die Angeklagten ████████ und ████████████ hätten das Tatopfer (durch Tun) gemeinschaftlich mit dem die tödlichen Schläge austeilenden unbekannten Dritten getötet, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bedenken ergeben sich daraus, dass die Strafkammer darlegt, die Angeklagten hätten, obwohl sie die lebensbedrohenden Misshandlungen durch den Dritten erkannten, diesem „keinen Einhalt (geboten). Sie unternahmen auch nicht den kleinsten Versuch, auf ihn beschwichtigend einzuwirken“. Danach könnten sich die Angeklagten – ihren Tötungsvorsatz unterstellt – möglicherweise auch (nur) wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht haben. Diese Möglichkeit hätte zumal für die Angeklagte ███ auch deswegen näherer Erörterung bedurft, weil der Tatbeitrag, den die Strafkammer ihr vorwirft (das „Knien“ auf dem Tatopfer), nach den Feststellungen seine Ursache darin haben kann, dass der später Getötete die Angeklagte zunächst mit beiden, später nur noch mit einer Hand schmerzhaft an den Haaren festhielt.

2. Die Sache bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Erkenntnisse, die die Ermittlungen zur Todesursache erbracht haben, selbst wenn es sich „nicht um wesentliche Erkenntnisse“ handelt, darzustellen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen.

KuckeinSteindorfKüffer
TolksdorfSolin-Stojanovic