Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Bewährungsversagung und Fahrerlaubnisentziehung – 4 StR 279/55

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 279/55
Datum
21.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt; zugleich ordnete das Landgericht Entziehung der Fahrerlaubnis und versagte die Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH bestätigt Schuldspruch und Strafe, hebt jedoch die Entscheidungen über Bewährung und Fahrerlaubnisentziehung wegen unzureichender Begründung auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Insbesondere fehlte eine konkrete Abwägung der Persönlichkeit des Angeklagten und des Mitverschuldens des Getöteten sowie eine sorgfältige Darlegung nach § 42m StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein mit dem allgemeinen Interesse an Abschreckung begründet werden; der Tatrichter hat die Persönlichkeit des Angeklagten und die besonderen Umstände der Tat, einschließlich eines etwaigen Mitverschuldens des Verletzten, konkret abzuwägen.

2

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 42m StGB) ist eine einschneidende Maßregel, deren gesetzliche Voraussetzungen und die Abwägung der gesamten Umstände im Urteil hinreichend darzulegen sind; knappe oder pauschale Begründungen genügen nicht.

3

Ein einmaliges Fehlverhalten, das zudem durch erhebliches Mitverschulden des Verletzten beeinflusst wurde, begründet nicht ohne weiteres die Annahme grober Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

4

Bei der erneuten Entscheidung ist zu prüfen, ob die bisherige unbescholtene Führung des Angeklagten und die erzieherische Wirkung des Verfahrens eine sofortige Vollstreckung erfordern oder ob die Strafaussetzung vertretbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. April 1955

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. April 1955 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der nicht vorbestrafte Angeklagte war während des letzten Krieges Führer motorisierter Einheiten. Er besitzt eine große Fahrpraxis und ist häufig mit dem Wagen unterwegs. So befand er sich auch vom 22. bis 23. Dezember 1954 mit dem Volkswagen seines Arbeitgebers wieder auf einer Geschäftsreise. Auf der Rückfahrt von Neustadt an der Saale nach Frankfurt am Main trank er zum Mittagessen ein Glas Bier und ein Glas Wein und zwischen 17 und 18 Uhr zu einem belegten Brot drei Glas Bier und zwei Cognacs. Nachdem es bereits dunkel geworden, setzte der Angeklagte die Fahrt fort und benutzte zwischen Stockstadt und Seligenstadt die dortige Landstraße, die 5,80 m breit ist. Der Angeklagte fuhr auf der geraden und übersichtlichen Straße mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 80 km/h auf der rechten Seite der Fahrbahn. Als ihm gegen 18.30 Uhr drei hintereinander fahrende Fahrzeuge entgegenkamen, blendete er zunächst nicht ab, weil diese Fahrzeuge noch weit entfernt waren. Er richtete sich aber gleich auf das Abblenden ein und blendete dann auch ab, ohne aber seine Fahrgeschwindigkeit zu vermindern. Kurz danach bemerkte er vor sich auf etwa 10 m ein Hindernis. Er riss seinen Wagen nach links, konnte aber nicht mehr vorbeikommen. Es kam zu einem Anprall. Der Angeklagte stellte nun fest, dass er den Arbeiter Rudolf [REDACTED] angefahren und schwer verletzt hatte.

Dieser hatte zur Unfallzeit auf derselben Straße ein Fahrrad in Richtung Seligenstadt geschoben. An dem Fahrrad, an dem sich kein Rückstrahler befand, hatte er quer über dem Tretlager einen Sack mit Kartoffeln liegen. Außerdem beförderte er auf dem Gepäckträger einen Rucksack (mit Kartoffeln), der so weit herunterhing, dass er ein an der linken Radgabel des Hinterrades angebrachtes Rücklicht verdeckte, das zudem nicht brannte. Er war noch kurz vor dem Unfall von einem vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer wegen der mangelnden Beleuchtung vergeblich gewarnt worden. Der Verletzte, um den sich der Angeklagte sofort kümmerte, starb noch am selben Abend an den Unfallfolgen.

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe.

Eine Verurteilung wegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 315a Abs. 1 Nr. 2, § 316 StGB hat die Strafkammer nicht ausgesprochen, weil sich nicht sicher nachweisen ließ, dass der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses fahruntüchtig war.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Der Schuldspruch und die Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2.) Dagegen kann die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben.

a) Der Tatrichter hat unter Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Strafaussetzung versagt und ausgeführt: Die durch menschliches Verschulden verursachten Verkehrsunfälle nähmen immer mehr zu. Ein nicht geringer Teil schwerer Unfälle sei auf eine den Sicht- und Lichtverhältnissen nicht angepasste, überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen. Aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und, um auf diese Weise die Gefährdung der Allgemeinheit möglichst gering zu halten, könne eine Strafaussetzung nicht vertreten werden.

Diese Begründung lässt die Annahme zu, dass das Landgericht alle Fälle einer im Straßenverkehr begangenen fahrlässigen Tötung aus Gründen des öffentlichen Interesses von der Strafaussetzung ausgenommen wissen will. Das wäre rechtlich fehlerhaft (vgl. BGHSt 6, 298).

Zudem lassen die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Tatrichters ein Eingehen auf die Bedeutung der hier abgeurteilten Straftat in ihrer Besonderheit für die Gefährdung der Rechtsordnung vermissen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das Urteil des 4. Strafsenats vom 12. Mai 1955 (BGHSt 7, 996 Nr. 15) verwiesen werden.

Bei der erneuten Entscheidung wird die Strafkammer auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Tat mit allen ihren Begleitumständen, wozu auch das Mitverschulden des Getöteten einzugehen, und diese Gesichtspunkte gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen haben (vgl. BGH NJW 1955, 30 Nr. 185; BGH, Urteil vom 28. Juni 1955 – 4 StR 107/55).

Das Landgericht wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob bei Berücksichtigung der bisherigen straffreien Führung des Angeklagten das allgemeine Rechtsgefühl die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert oder ob die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und die Aburteilung als solche nicht schon auf die Allgemeinheit erzieherisch und abschreckend genug wirken und dem Sühnebedürfnis gerecht werden. Der Tatrichter hebt an anderer Stelle des Urteils selbst hervor, „dass der Angeklagte, der nichts zu beschönigen versuchte, durch das Strafverfahren beeindruckt ist“.

b) Auch die Begründung der nach § 42m StGB angeordneten Sicherungsmaßregel ist nicht ausreichend. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Die Art, wie er, zumindest gedankenlos, dem Alkohol zugesprochen habe, obwohl er einen Kraftwagen führen musste, und die in der Fahrweise zutage getretene Fahrlässigkeit ließen den Schluss zu, dass der Angeklagte nicht über das zum Führen eines Kraftfahrzeugs unerlässliche Verantwortungsbewusstsein verfüge.

Diese knappen Darlegungen entsprechen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 168, 176).

Die einschneidende Wirkung der Maßregel erfordert, dass ihre gesetzlichen Voraussetzungen stets unter sorgfältiger Abwägung der gesamten Umstände geprüft und im Urteil dargelegt werden (vgl. BGHSt 5, 165, 175).

Die bisher getroffenen Feststellungen lassen die Annahme zu, dass der Unfall auf ein einmaliges, zudem durch ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten beeinflusstes Versagen des Angeklagten zurückzuführen ist und noch kein Anzeichen grober Unzulänglichkeit in technischer oder charakterlicher Hinsicht darstellt.

Auch zu § 42m StGB bedarf daher der Sachverhalt erneuter Überprüfung durch den Tatrichter.

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Mantel Dr. Hörchner Dr. Engels Martin Dr. Seibert

Die Bundesrichter Dr. Engels und Martin sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Hörchner Dr. Seibert

Zitiert (1)