Aufhebung des Notzuchturteils wegen als eidlich gewerteter uneidlicher Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 107/55
- Datum
- 28.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fälschliche Annahme, eine uneidliche Zeugenaussage sei eidlich, stellt einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar und darf nicht Grundlage der Urteilswürdigung sein.
Eidliche und uneidliche Aussagen sind bei der Beweiswürdigung unterschiedlich zu gewichten; ein irrtümlich zugewiesenes höheres Glaubwürdigkeitsgewicht kann das Urteil rechtsfehlerhaft beeinflussen.
Lässt sich nicht ausschließen, dass ein Verfahrensverstoß das Erkenntnis berührt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, welche Beweistatsachen und Zeugenaussagen für die Feststellung des Vorsatzes und des inneren Tatbestands maßgebend waren.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 23. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], den Gemischtwarenhändler Joachim [REDACTED], geboren am ███████ 1926 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
████████████████ Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 23. November 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Zugleich wurde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.
Er hatte nach den Feststellungen des Landgerichts versucht, eine Frau ███, die er in seinem Lastkraftwagen mitgenommen hatte, durch Bedrohung und durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen.
Die Revision, die die Verfahrens- und Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge macht sie geltend, die Strafkammer habe die Aussagen der unbeeidigten Zeugin zu Unrecht als eidliche gewertet. Diese Rüge ist begründet.
Nach dem Verhandlungsprotokoll blieb Frau ███ als Letzte nach § 61 Abs. 2 StPO unbeeidigt. Trotzdem führt das Urteil bei der Beweiswürdigung aus, dass die Feststellung des Sachverhalts auf den „glaubwürdigen eidlichen Aussagen der Frau ███, zweier weiterer Zeugen, den Angaben des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten, des Beifahrers ███, und teilweise auch des Angeklagten beruhe“. Bei der Widerlegung der Einlassung des Beschwerdeführers stellt das Landgericht noch einmal darauf ab, dass die Zeugin ███ den Sachverhalt im Wesentlichen eidlich bekundet habe.
Angesichts der zweimaligen Erwähnung der eidlichen Vernehmung, insbesondere auch der Gegenüberstellung der Einlassung des Beschwerdeführers zu der „eidlichen“ Bekundung der Zeugin, kann nicht angenommen werden, dass es sich lediglich um einen Schreibfehler im Urteil handelt. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass das Landgericht die uneidliche Aussage der Zeugin als eidliche gewürdigt hat. Damit hat es durch einen Verstoß gegen § 261 StPO das Verfahrensrecht verletzt (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., § 59 Anm. 10).
Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Allerdings gibt das Landgericht bei der eingehenden Beweiswürdigung mehrere Beweistatsachen an, auf Grund deren es das auf Erzwingung des Geschlechtsverkehrs gerichtete Vorhaben des Angeklagten als erwiesen angesehen hat. Es hat insbesondere die Aussagen des Beifahrers ███ und die Angaben des Angeklagten verwertet, der eingeräumt hat, dass er „gemeine und unsittliche Redensarten“ gegenüber der Zeugin ███ geführt hat, und der sich noch in der Hauptverhandlung auf den Standpunkt gestellt hat, Frauen, die sich auf der Autobahn mitnehmen ließen, seien vogelfrei.
Er hat jedoch bestritten, dass er die Zeugin ███ überredet oder zur Duldung des Geschlechtsverkehrs habe veranlassen wollen und dass er mit einer Hand unter den Rock, durch den Schlüpfer an den Geschlechtsteil der Zeugin gegriffen habe. Es liegt nahe, dass diese Tatsache, die für die Feststellung des inneren Tatbestandes von besonderer Bedeutung gewesen sein dürfte, auf Grund der Aussagen der Zeugin ███ als erwiesen angesehen wurde.
Auch ist im Urteil nicht im Einzelnen dargelegt, welche Handlungen und Äußerungen gerade der Angeklagte zugegeben hat, aus denen sich sein Vorsatz auf Erzwingung des Geschlechtsverkehrs unzweideutig entnehmen ließe, wie weit diese Beweistatsachen der Darstellung des Beifahrers ███ entnommen wurden oder wie weit sie von der Zeugin ███, die teilweise mit dem Angeklagten allein im Führerhaus war, bekundet wurden.
Nach Sachlage muss angenommen werden, dass gerade den Aussagen der unmittelbar betroffenen Zeugin besonderes Gewicht beigelegt wurde. Da eidlichen Aussagen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als uneidlichen, lässt sich ohne unzulässigen Eingriff in die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Tatrichter auch ohne den Verfahrensverstoß zu demselben Ergebnis gekommen wäre.
Aus diesem Grunde war das Urteil einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
| Dr. Augustin | Glide | Lang-Hinrichsen | |||
| Engels | Haager |