Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unklarer Strafrahmenverschiebung bei fahrlässiger Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 278/88
- Datum
- 12.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die zweite Alternative des § 309 StGB ist als Spezialtatbestand der Norm des § 222 StGB vorgehend anzuwenden.
Wird eine Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB beurteilt, muss das Urteil erkennen lassen, ob und inwieweit eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB erfolgt ist; unterbleibt diese Feststellung und ist ein Nachteil des Angeklagten nicht auszuschließen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Führt die Aufhebung eines einzelnen Strafausspruchs zur Entfall der Grundlage des Gesamtstrafenausspruchs, ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; nicht betroffene Einzelstrafen können bestehen bleiben.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten Rügen sachlichen Rechts vorträgt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 278/88 in der Strafsache gegen ██, Andreas Eduard, dort geboren am █ 1965, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Brandstiftung u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung entfällt, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen der Inbrandsetzung des Wohnhauses der Eheleute ███ (Abschnitt II der Urteilsgründe) und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Raubes, wegen Sachbeschädigung und wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge führt lediglich zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Tötung bei der fahrlässigen Inbrandsetzung des von den Eheleuten ███ bewohnten Hauses am 9. Mai 1987.
Der erschwerte Fall der zweiten Alternative des § 309 StGB, den das Landgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, geht als Spezialfall dem § 222 StGB vor (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 309 Rdn. 9; Horn in SK § 309 StGB Rdn. 9; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 309 Rdn. 6; Wolff in LK, 10. Aufl. § 309 StGB Rdn. 4). Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im Übrigen und gegen die wegen Sachbeschädigung und Raub verhängten Einzelstrafen richtet, ist sie unbegriundet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verhängte Einzelstrafe von drei Jahren neun Monaten kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die
Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat (UA 14, 15). Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob es den Strafrahmen des § 309 StGB 2. Alternative aus diesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert oder ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich dieser Mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zwar liegt die vom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten noch innerhalb des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Rahmens des § 309 StGB 2. Alternative. Da sie aber der Höchststrafe des gemilderten Rahmens entspricht und den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht zu entnehmen ist, dass sich das Landgericht dieses Umstandes bewusst war, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob das Landgericht diese Strafe auch bei einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verhängen wollte.
Die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall hat den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Die weiteren Einzelstrafausprüche sind nicht betroffen und können bestehen bleiben.
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