Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin wegen fehlender Nebenklagebefugnis unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 278/88
Datum
12.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision ein mit dem Ziel, den Angeklagten wegen vorsätzlicher Inbrandsetzung (§ 308 Nr. 1 StGB) statt nur wegen fahrlässiger Brandstiftung zu verurteilen. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die begehrte Verurteilung eine Gesetzesverletzung betrifft, zu der die Nebenklägerin nicht zum Anschluss berechtigt ist. Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision einer Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sie die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung erstrebt, zu der die Nebenklägerin nicht zum Anschluss berechtigt ist.

2

Die Zulässigkeit der Revision der Nebenklägerin beurteilt sich nach § 400 Abs. 1 StPO; wird der Antrag auf Verurteilung einer nicht anschlussberechtigenden Tat gerichtet, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

3

Wird die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen, trifft sie die Kosten ihres Rechtsmittels; die Kostenfolge richtet sich nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO.

4

Die Nebenklägerin darf Rechtsmittel nur hinsichtlich solcher Taten erheben, die ihre eigenen prozessualen Anschlussrechte begründen; eine Verfolgung anderer Straftatbestände kann nicht über die Nebenklage betrieben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 10. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 278/88 in der Strafsache gegen █ aus ██, Andreas Eduard, dort geboren am 1. ███ 1965, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Februar 1988 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten ████ die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Die Nebenklägerin rügt ausschließlich, dass der Angeklagte ████ nicht wegen (bedingt) vorsätzlicher Inbrandsetzung des von ihr und ihrem getöteten Ehemann bewohnten Hauses nach § 308 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, sondern lediglich wegen fahrlässiger Brandstiftung nach § 309 StGB 2. Alternative.

Sie erstrebt damit die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Gesetzesver-

letzung, die nicht zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt.

Ihr Rechtsmittel ist daher nach § 400 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO als unzulässig zu verwerfen.

[Unterschriften]

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

Zitiert (1)

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