Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelnder Begründung zur Gefährlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 278/67
- Datum
- 27.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein schriftlich vorgelegter Beweisantrag muss vom Verteidiger ausdrücklich in der Hauptverhandlung gestellt werden; ohne ausdrückliche Stellungnahme braucht das Gericht nicht in der Hauptverhandlung darüber zu entscheiden.
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Wiedererkennung durch eine Zeugin bedarf es grundsätzlich keines Sachverständigengutachtens; es handelt sich überwiegend um eine Frage der Beweiswürdigung.
Ergebnisse eines zufälligen Zusammentreffens zwischen Zeugin und vorgeführtem Beschuldigten auf der Polizeiwache dürfen verwertet werden, sofern deren Unzulässigkeit nicht substantiiert geltend gemacht wird.
Die Feststellung, dass ein Beschuldigter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB zu qualifizieren ist, muss für jede einzelne Tat gesondert und nachvollziehbar begründet werden; jede Tat muss als "Symptomtat" kennzeichnend für den Hang zu Straftaten erscheinen.
Bei Anwendung des § 20a StGB auf Taten verschiedener inhaltlicher Art (z. B. Eigentums- und Gewaltstraftaten) ist eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich; das Fehlen einer solchen Begründung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die Strafhöhe beeinflusst worden sein könnte.
Vorinstanzen
Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 27. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Willimar ██, geboren am █████████ 1932 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht und schweren Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger,
██████████████████████ in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ██ bei der Verkündung der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 27. Januar 1967 im Strafausspruch aufgehoben.
Die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den Diebstahlsfällen bleibt jedoch bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Notzucht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
1. Verfahrensrügen
a) Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe über einen Beweisantrag des Verteidigers nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil und mit unrichtiger Begründung entschieden. Diese Rüge ist unbegründet. Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, dass der Verteidiger den Beweisantrag, auf den sich die Rüge bezieht, zwar in der Hauptverhandlung schriftlich vorgelegt hat. Auf die Zusage des Vorsitzenden, die behauptete Tatsache könne als wahr unterstellt werden, hat er jedoch erklärt, dass er den Beweisantrag nicht ausdrücklich stellen wolle. Daher brauchte das Landgericht auch nicht in der Hauptverhandlung über ihn zu entscheiden. An die zugesagte Wahrunterstellung hat es sich in den Urteilsgründen gehalten. Dass es aus ihr nicht die von dem Verteidiger gewünschten Schlüsse gezogen hat, ist kein Verfahrensverstoß.
b) Durch die unterbliebene Vernehmung eines Sachverständigen darüber, ob Frau ███████ unter den gegebenen Umständen mit Sicherheit den Angeklagten als Täter des an ihr verübten Verbrechens habe wiedererkennen können, ist die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es handelt sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Beantwortung ein Gericht im allgemeinen keinen Sachverständigen benötigt. Auch das Zusammentreffen der Zeugin mit dem Angeklagten auf der Polizeiwache nach der Tat nötigte hier nicht zur Vernehmung eines Sachverständigen.
c) Einen weiteren Verfahrensverstoß sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Polizei den Angeklagten der Zeugin F███ vorgeführt habe, ohne dass er zuvor darüber unterrichtet worden sei. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Aus einem Aktenvermerk der Kriminalpolizei vom 1. Mai 1966 (Bl. 4 d.A.) sowie aus der Aussage des Polizeimeisters █████ in der Hauptverhandlung ergibt sich, dass Frau F███ in der Polizeiwache zufällig mit dem dort nach dem Einbruchsversuch in eine Autoreparaturwerkstatt vorgeführten Angeklagten zusammentraf. Das Notzuchtverbrechen an Frau ███████ war vor diesem Einbruch in derselben Gegend verübt worden. Die Beamten fragten sie, ob sie den Mann kenne. Darauf bezeichnete sie den Angeklagten als den Mann, der sie vergewaltigt hatte. Dieses Verfahren war nicht unzulässig. Die Ergebnisse des zufälligen Zusammentreffens in der Polizeiwache durften für die Beweiswürdigung verwertet werden. Dass sie in vorschriftsmäßiger Weise in die Hauptverhandlung nicht eingeführt worden seien, wird nicht behauptet.
2. Sachrüge
Die allgemeine Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt keine Rechtsfehler. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Notzucht richten sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Sie sind in diesem Rechtszug nicht zulässig. Die Ausführungen stützen sich zum Teil auf neue Tatsachenbehauptungen. Zuzugeben ist der Revision, dass der Beweiswert des zweiten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung sehr fragwürdig ist, besonders hier, wo Frau ██████ den Angeklagten schon an einem früheren Hauptverhandlungstag gesehen hatte (siehe BGHSt 16, 204). Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte der Täter des Notzuchtsverbrechens ist, beruht jedoch nicht allein auf dem Wiedererkennen durch Frau ████████ in der Hauptverhandlung, sondern vor allem auf der Feststellung, dass sie den Angeklagten schon kurz nach der Tat auf der Polizeiwache als den Mann wiedererkannt hatte, der sie überfallen und vergewaltigt hatte.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch wegen des Notzuchtverbrechens ist nicht hinreichend begründet. Der Angeklagte ist bisher nie wegen eines Sittlichkeits- oder wegen eines Gewaltverbrechens verurteilt worden. Die Ausführungen in den Urteilsgründen, mit denen die Anwendung des § 20a StGB gerechtfertigt wird, beginnen mit dem Satz, beim Angeklagten sei ein tief eingewurzelter Hang zu Straftaten gegen das Eigentum, insbesondere zum Einsteig- und Einbruchsdiebstahl unverkennbar. Im Folgenden wird zwar in rechtlich einwandfreier Weise dargetan, dass der Angeklagte als Einbrecher ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Jedoch geht das Landgericht mit keinem Satz auf die Frage ein, ob dies auch für die Notzucht zutrifft. Bei Verurteilung wegen mehrerer Taten ist für jede besonders zu entscheiden, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehandelt hat. Jede einzelne muss „Symptomtat“, d.h. kennzeichnend für den Hang zu Straftaten sein. Eine Gelegenheitstat des Gewohnheitsverbrechers bildet in der Regel keine Grundlage für die Strafschärfung nach § 20a StGB (RGSt 70, 215; Schönke/Schröder, § 20a StGB Rn. 18). An sich können die Voraussetzungen des § 20a StGB auch bei einem Sittlichkeits- und Gewaltverbrecher vorliegen, der bisher nur wegen Eigentums- und Vermögensstraftaten bestraft worden ist. Doch bedarf bei Straftaten inhaltlich ganz verschiedener Art der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung einer besonders sorgfältigen Begründung (BGHSt 16, 296). Dafür, dass der Angeklagte auch als Notzuchtoder Gewaltverbrecher Hangtäter ist, ist bisher nichts dargetan. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; denn es ist nicht auszuschließen, dass die Höhe der Einzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus, die das Landgericht für das Notzuchtverbrechen verhängt hat, sich auf die Höhe der geringeren Einzelstrafen für die beiden schweren Diebstähle ausgewirkt hat. Da jedoch insoweit die Anwendung des § 20a StGB rechtlich einwandfrei begründet ist, kann die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den Diebstahlsfällen bestehen bleiben.
| Rotberg | Mayr | Sanders | |||
| Bortzler | Spiegel |