Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 121/69
- Datum
- 13.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 20a StGB muss die Wiederholungsgefahr derart bestehen, dass künftige Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden können.
Eine Gelegenheitstat begründet in der Regel nicht die Strafschärfung nach § 20a StGB; sie kommt jedoch in Betracht, wenn die Tat aus einem langjährig ausgeprägten inneren Hang zum Delikt entspringt und den Rechtsfrieden erheblich stört.
Zur Begründung der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) können frühere Verurteilungen und konkrete Verhaltensweisen (z. B. sofortiges Ausrüsten mit zum Einbruch geeigneten Werkzeugen und deren tatsächliche Verwendung) herangezogen werden.
Dass frühere langjährige Freiheitsstrafen und die Androhung des Widerrufs bedingter Entlassung den Täter nicht von weiteren Straftaten abhalten, kann die Annahme einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 12. Dezember 1968
Rubrum
Bundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den Bautechniker André ████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1928 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Seibert, Bundesrichter Dr. █████ als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. ██████ als beisitzende Richter, Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Dezember 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und hat die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.
Zu Unrecht meint die Revision,
1. I. die Strafkammer habe § 20a StGB fehlerhaft angewendet, weil sie lediglich feststelle, die Begehung neuer Taten unter erheblicher Störung des Rechtsfriedens sei „wahrscheinlich“.
Zwar muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 20a StGB die Wiederholungsgefahr in solchem Maße bestehen, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden kann (BGHSt 1, 94; BGH GA 1965, 28). Das hat die Strafkammer aber nicht verkannt; denn sie hat im Anschluss an die von der Revision beanstandete Stelle weiter ausgeführt: „Wie hoch die Rückfallgefahr ist, zeigt sich daran, dass der Angeklagte sich auch durch den drohenden Widerruf der bedingten Entlassung aus der in einem früheren Strafverfahren verhängten Sicherungsverwahrung nicht von der vorliegenden Tat abhalten ließ“ (UA 13). Auch der Hinweis, dass schon zweimal jahrelange Zuchthausstrafen den Angeklagten nicht davon abschrecken konnten, wenige Tage nach der Entlassung erneut Straftaten gegen das Eigentum zu begehen, zeigt, dass der Tatrichter rechtlich einwandfrei von der hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ausgegangen ist.
2. Vergebens weist die Revision ferner darauf hin, dass der Angeklagte eine Augenblickstat begangen habe, die nicht zur Anwendung des § 20a StGB führen dürfe. Der Bundesgerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, dass eine Gelegenheitstat eines Gewohnheitsverbrechers in der Regel keine Grundlage für die Strafschärfung nach § 20a StGB bildet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1967 – 4 StR 278/67); das betraf aber eine inhaltlich von dem verbrecherischen Hang verschiedene Straftat (Notzucht eines Gewohnheitsdiebes). Hier hat jedoch der Angeklagte nach den Feststellungen seinem inneren, auf Grund von Übung seit mehr als zehn Jahren voll ausgeprägten Hang zum Diebstahl nachgegeben. Kann aber ein Täter aus Willensschwäche oder aus innerer Haltlosigkeit dem Anreiz zum Verbrechen nicht widerstehen und fällt er aus diesem Grunde jeder neuen Versuchung zum Opfer, so schließt auch die Ausnutzung einer Gelegenheit die Aburteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aus, wenn die Tat seinem Hang entspringt (RGSt 72, 295, 296; 73, 44, 46) und wenn sie den Rechtsfrieden erheblich stört (BGHSt 21, 330, 331). Diese Rechtslage dürfte sich auch nach der vorgesehenen Reform des Strafrechts nicht wesentlich ändern.
Dass es sich beim Angeklagten so verhält, hat die Strafkammer eingehend und ohne Rechtsfehler begründet.
II. Auch die Darlegungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) sind frei von Rechtsirrtum.
Unbegründet ist die Auffassung der Revision, das Landgericht habe verkannt, dass nur ein Diebstahlsfall abzuurteilen war, weil es von den „vorliegend abgeurteilten Fällen“ spreche; in Wirklichkeit führt die Strafkammer die „in Rottweil, Mainz und vorliegend abgeurteilten Fälle“ an (UA 14) und bezieht sich damit auf mehrere Urteile. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die künftige Gefahrlichkeit des Angeklagten neben anderen Erwägungen damit begründet worden ist, er habe die Eigenheit, „sich jeweils alsbald nach der Entlassung mit einem Sortiment von Werkzeugen auszurüsten, die zumindest auch zum Einbrechen benutzt werden können“ (UA 14). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind schon deshalb gegenstandslos, weil zumindest in den in Rottweil und Mainz abgeurteilten Fällen (Vorstrafen Nr. 13 und 14, UA 6/7) das mitgeführte Werkzeug tatsächlich zum Einbrechen benutzt wurde.
III. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Mösl | Seibert | Pikart | |||
| Loesdau | Pfeiffer |