Revision teilweise erfolgreich: Einstellung eines Brandstiftungsfalls, Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 27/82
- Datum
- 18.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in einem Anklagepunkt, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung berührt den Gesamtstrafenbeschluss nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die weggefallene Einzelstrafe die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hat.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt bestehen, wenn durch den Wegfall einer Einzelverurteilung die rechtliche Grundlage für die Unterbringung nicht berührt wird.
Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht zwingend eine Ermäßigung der Anwaltsgebühr nach § 473 Abs. 4 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 25. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 27/82 in der Strafsache gegen Norbert ████ aus ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in U-Haft in der Justizvollzugsanstalt ██, ███, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung zum Nachteil Gerhard K. (Fall 5) schuldig befunden worden ist.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. September 1981, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in zwei Fällen und der Brandstiftung in sechs Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Urteilsgründe (Brandstiftung zum Nachteil Gerhard K.) gebotene Änderung des Schuldspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1971 – 4 StR 397/71) führt hier nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Wegfall der Verurteilung wegen Brandstiftung im Fall K. (Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten) sich auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird durch den Wegfall der Verurteilung in dem genannten Einzelfall nicht berührt.
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision bestand zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
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