Revision: Betrug vs. Unterschlagung bei Besitz fremden Reisepasses; Verfahren eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 397/71
- Datum
- 14.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil voraus; bloßer Besitz eines fremden Dokuments ohne messbaren Substanzwert begründet keinen Betrug (wirtschaftlicher Vermögensbegriff).
Erstrebt der Täter keinen Vermögensvorteil im vorgenannten Sinn, kann statt Betrug eine Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) erfolgen, wenn er sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig angeeignet hat.
Eine Änderung der rechtlichen Würdigung der Tat durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, wenn dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden (keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. § 265 StPO).
Fehlen in einem Urteil Feststellungen zu einem Tatbestand, kann das Revisionsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig einstellen; eine Verurteilung wegen dieses Falles entfällt damit vorläufig.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 397/71 Biv. Atal ty
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Gerd Erwin N. ███ aus ██, geboren am ██████ 1936 in ██ wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1971 gemäß § 154 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Im Falle 3 g der Gründe des Urteils des Landgerichts Essen vom 1. Juni 1971 wird das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft vorläufig eingestellt.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betruges in zehn Fällen und des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist, im Strafausspruch im Falle 3 a (Straftat zum Nachteil ██ ███ sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Im Falle 3 (Betrug zum Nachteil ███) enthält das Urteil keine Feststellungen zum Sachverhalt. In diesem Falle stellt der Senat das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig ein. Damit ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Falles des Betruges hinfällig.
II. Die auf die Revision gebotene Nachprüfung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 3 a sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte im Falle 3 a durch den Besitz des Reisepasses einen (rechtswidrigen) Vermögensvorteil verschaffen wollte. Nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff liegt Betrug nur vor, wenn der erstrebte Vorteil zu einer günstigeren Gestaltung der Vermögenslage führen und den wirtschaftlichen Wert des Vermögens des Täters erhöhen soll. Hierfür genügt nicht, dass er bloß irgendeinen Vorteil erstrebt und erzielt. Nach dem vernünftigen Urteil eines unbeteiligten Dritten, das für die Bewertung maßgebend ist, bedeutet die Erlangung des Besitzes eines fremden Reisepasses keine Vermögensvermehrung. Er hat keinen messbaren Substanzwert und verleiht dem unrechtmäßigen Besitzer weder Rechte noch eine verwertbare Vermögensposition. Selbst wenn dies in einem Einzelfall nach den besonderen Umständen anders sein sollte, so kommt hier nach dem festgestellten Sachverhalt ein solch Fall nicht in Betracht.
Der Angeklagte hat sich jedoch eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz hatte, rechtswidrig zugeeignet. Der Senat spricht ihn daher – statt des Betruges – der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig. Daran ist er durch die Vorschrift des § 265 StPO nicht gehindert. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte im Falle eines Hinweises auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders, als geschehen, hätte verteidigen können. Wegen der Änderung des Schuldspruchs im Falle 3 a und des Wegfalls von Fall 3 g können der Strafausspruch im Falle 3 a und der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
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