Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts und Wiedereinsetzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 277/96
- Datum
- 23.07.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, wenn keine Revisionsanträge gestellt wurden und die Revision nicht gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet ist.
Die Revisionsbegründung muss innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) erfolgen; wird dies nicht beachtet, ist die Revision unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingelegt wurde.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist ist zu versagen, wenn die versäumte Handlung nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (vgl. § 45 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 22. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 277/96 vom 23. Juli 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ████████████, geboren am Konrad Josef ██ 1961 in C——, zur Zeit in Haft, wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1996 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 22. April 1996 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. November 1995 werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. November 1995 „des schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, des versuchten Diebstahls sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 22. April 1996 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel gegen das am 15. Januar 1995 zugestellte Urteil nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinen rechtzeitig beim Landgericht eingegangenen Anträgen auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, weil Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision bedarf es nicht, weil der Verteidiger des Angeklagten dieses Rechtsmittel rechtzeitig beim zuständigen Gericht angebracht hat. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO).
Tolksdorf Meyer-Goßner Maatz Solin-Stojanović
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