Revision verworfen — Unzucht mit Kindern und Missbrauch der Aufsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 276/51
- Datum
- 27.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berührung des nackten Geschlechtsteils eines Kindes verletzt dessen geschlechtliche Unversehrtheit und kann den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollenden; die Dauer der Handlung ist für die Vollendung ohne Belang.
Das Nichterreichen der vom Täter erstrebten sexuellen Befriedigung steht der Vollendung des Tatbestands nicht entgegen.
Die körperliche Berührung eines Kindes kann den Beginn einer Verführungshandlung darstellen und damit den Versuch eines Sexualverbrechens i.S.v. § 175a Abs. 3 StGB begründen.
Der Missbrauch eines Aufsichts‑ oder Unterordnungsverhältnisses zur Begehung von Angriffen auf die geschlechtliche Reinheit der anvertrauten Person erfüllt den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB; das Gepräge der Handlung bemisst sich nicht nach ihrer Dauer.
Die Kenntnis des Alters des Kindes kann aus den Umständen (z. B. naher Bekanntschaft) geschlossen werden; ist diese Kenntnis nicht bestritten, bedarf sie keiner gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Hans Me aus ███, dort geboren am ████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ████████████████████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. Februar 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 und § 174 Nr. 1 StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Der Angeklagte war Führer einer Jugendgruppe, der der 12-jährige Dierk W. angehörte. Als die Gruppe zu Anfang November 1950 auf einer Wanderfahrt in der Jugendherberge [REDACTED] übernachtete, schlief der Angeklagte wegen der im Schlafsaal herrschenden Kälte mit Dierk ███ zusammen in einem Bett. In der Nacht geriet der Angeklagte in geschlechtliche Erregung und fasste, um sich geschlechtlich zu befriedigen, dem schlafenden Dierk durch den Schlitzzug seines Schlafanzugs an den nackten Geschlechtsteil. Obwohl die Berührung nur von kurzer Dauer war, wurde Dierk sofort wach und wandte dem Angeklagten den Rücken zu. Die Frage des Angeklagten, ob er das gerne habe, verneinte Dierk. Zur erstrebten geschlechtlichen Befriedigung ist der Angeklagte nicht gelangt.
Die Feststellungen des Landgerichts sind insbesondere zum inneren Tatbestand sehr knapp, lassen aber erkennen, dass die auf sie gegründete Verurteilung das materielle Recht nicht zu Ungunsten des Angeklagten verletzt.
Ob die unzüchtige Berührung eines schlafenden Kindes, das die Berührung nicht bemerkt, den äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen kann, darf hier unerörtert bleiben, weil der Junge die Berührung bemerkt hat und jedenfalls damit seine geschlechtliche Unversehrtheit (RGSt 53, 275; 57, 140) verletzt worden ist. Dem Angeklagten kam es auch, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei erkennen lassen, darauf an, die Handlung nach dem Erwachen des Knaben fortzusetzen. Da der Angeklagte durch Berührung des Geschlechtsteils den Körper des Jungen selbst angegriffen und als Mittel zur Befriedigung der eigenen erregten Geschlechtslust benutzt hat, hat er seine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzende Handlung mit dem Kinde vorgenommen. Die Dauer des Angriffs ist ohne Belang. Dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer das Alter des Kindes gekannt hat, ergibt sich hier aus der festgestellten nahen Bekanntschaft ohne Weiteres; da diese Kenntnis vom Angeklagten auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bedurfte sie keiner besonderen Erörterung in den Urteilsgründen (RG Urt. v. 4.9. [REDACTED]).
Damit ist der Tatbestand eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur äußeren wie zur inneren Seite hin bedenkenfrei nachgewiesen. Dass der Angeklagte die Befriedigung seines unzüchtigen Begehrens nicht erreicht hat, ist für die Vollendung des Verbrechens unerheblich (RGSt 53, 188; 58, 277).
Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist die aus der Betätigung und der Frage des Angeklagten ersichtliche Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass es dem Angeklagten zur Befriedigung seiner Geschlechtslust darauf angekommen ist, den Jungen durch Einwirkung auf seinen Willen zur Unzucht geneigt zu machen (RGSt 70, 199), zumal kein Anlass für die Annahme vorlag, das Kind sei ohne Weiteres zu widernatürlicher Unzucht bereit (vgl. RG HRR 40 Nr. 1325). Die Durchführung dieser Absicht ist dem Angeklagten indessen gegen seinen Willen unmöglich gewesen, weil der Junge sich als der Verführung unzugänglich erwies. Die unzüchtige Berührung seines Körpers mit der Hand war der Beginn der Verführungshandlung (RG HRR 1941 Nr. 1024). Der Angeklagte hat sich daher tateinheitlich (RG DJ 1935, 1039; RG HRR 1941 Nr. 219) eines versuchten Verbrechens nach § 175a Abs. 3 StGB schuldig gemacht.
Zutreffend geht die Strafkammer weiterhin davon aus, dem Angeklagten als Jugendführer sei Dierk W. im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut gewesen. In der Tat lassen die getroffenen Feststellungen nur den Schluss zu, der Junge sei seitens des Erziehungsberechtigten dem Angeklagten zur Aufsicht vertrauensvoll überlassen worden. Dass der Angeklagte während der Fahrt für das Verhalten des Jungen, vor allem auch auf sittlichem Gebiet, verantwortlich war, ergibt sich und ergab sich auch für den Angeklagten insbesondere aus dem kindlichen Alter (vgl. BGH 4 StR 111/50 vom 15. März 1951).
Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, zu einer Vollendung des Tatbestandes des § 174 Nr. 1 StGB sei es deshalb nicht gekommen, weil ein Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift längere Unzuchtshandlungen voraussetze. Das Gepräge einer derartigen unzüchtigen Handlung kann nicht an ihrer Dauer gemessen werden; der Missbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 StGB besteht vielmehr darin, dass das Unterordnungsverhältnis zu Angriffen auf die geschlechtliche Reinheit der anvertrauten Person benutzt wird (vgl. BGH 1 StR 61/50 vom 20. März 1951). Ob bei zutreffender rechtlicher Beurteilung ein Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB nicht nur versucht, sondern vollendet worden ist, kann indessen unentschieden bleiben, da die Annahme eines bloßen Versuchs den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.
Die Revision des Angeklagten, der unter Zubilligung mildernder Umstände mit der geringsten gesetzlich zulässigen Strafe belegt worden ist, war somit unter Anwendung von § 473 StPO zu verwerfen.
| Richter | Dr. Geier | Dr. Hille | |||
| Mantel | Dr. Engels |