Treffer
BGH Urteil

BGH: Missbrauch zur Unzucht bei anvertrauter 14‑Jährigen – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 61/50
Datum
20.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Missbrauchs zur Unzucht mit einer 14‑jährigen, die ihm zur Ausbildung anvertraut war (§174 Nr.1 StGB), verurteilt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt, dass die tatsächliche Gestaltung des Verhältnisses maßgeblich für Anvertrautheit ist. Die Einwilligung des Minderjährigen ist regelmäßig unbeachtlich, insbesondere bei so jungem Alter. Im Tenor wurde die Formulierung ‚teils versuchten, teils vollendeten‘ gestrichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme der Anvertrautheit im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist die tatsächliche Gestaltung des Verhältnisses maßgeblich; ein formeller Lehrvertrag ist nicht erforderlich.

2

Die Einwilligung oder Bereitwilligkeit des anvertrauten Minderjährigen nimmt in der Regel den Charakter des Missbrauchs zur Unzucht nicht weg und ist regelmäßig unbeachtlich.

3

Bei erheblicher Jugend des Minderjährigen (z. B. 14 Jahre) fehlt regelmäßig die zur Wirksamkeit einer Einwilligung erforderliche Einsicht in Wesen und Bedeutung der Geschlechtsehre.

4

Stehen mehrere teils versuchte, teils vollendete Tatbestandsverwirklichungen in Fortsetzungszusammenhang, wird das versuchte durch das vollendete Verbrechen aufgezehrt, sodass nur wegen des vollendeten Verbrechens zu verurteilen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 10. November 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Gaetano ███, geboren ███ 1897 in ███ (Italien), wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Paetz, Bundesrichter Handel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Auch bei freiwilliger Hingabe des Minderjährigen liegt regelmäßig Missbrauch des Minderjährigen zur Unzucht vor. Das gilt ohne Einschränkung dann, wenn ihm infolge eines jugendlichen Alters noch die Kenntnis vom Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre abgeht.

Aktenzeichen: 1 StR 61/50 LG Stuttgart Urt. v. 20. November 1950

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 10. November 1950 wird verworfen, jedoch werden im Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils die Worte „teils versuchten, teils vollendeten“ gestrichen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, dass die zur Zeit der Tat erst 14 Jahre alte Helga ████ dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht und Ausbildung anvertraut gewesen sei. Von ihr hat folgendes festgestellt: Helga ████ sei vom 26. Oktober 1949 bis zum Ende des Jahres beim Angeklagten in dessen Zigarrengeschäft als Lehrling tätig gewesen. Zwar sei ein schriftlicher Lehrvertrag nur vom Geschäftsführer des Angeklagten vorbereitet, vom Vater des Mädchens und dem Angeklagten aber noch nicht unterschrieben worden. Der Geschäftsführer habe jedoch gleichwohl das Mädchen als Lehrling betrachtet und behandelt. Auf Grund dieser Feststellungen kann das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen haben, dass Helga ████ den Geschäftsführer zur Ausbildung anvertraut war; denn es kommt – darin sind sich Schrifttum und Rechtsprechung einig – nicht auf den Abschluss eines formgerechten Lehrvertrages, sondern nur auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse an. Soweit die Revision geltend macht, Helga ██ sei nur probeweise beim Angeklagten ███████████ gewesen, es habe erst geprüft werden sollen, ob sie sich überhaupt für den Beruf einer Verkäuferin eigne, steht dieses Vorbringen, wenn es in der Revisionsinstanz überhaupt berücksichtigt werden könnte, den Feststellungen des Landgerichts nicht entgegen. Es bestätigt vielmehr nur, was sich aus den Darlegungen des angefochtenen Urteils ohnehin ergibt, dass das erst 14 Jahre alte Mädchen, das keine fachlichen Kenntnisse für seine Tätigkeit mitbrachte, auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Vater des Mädchens in das Geschäft des Angeklagten aufgenommen wurde, um für den Fall seiner Eignung diese Kenntnisse dort im Laufe der Zeit zu erlangen. Damit ist ausreichend dargetan, dass Helga dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Ausbildung anvertraut war.

Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht auch der Auffassung, dass der Angeklagte das Mädchen zur Unzucht missbraucht habe, denn es hält für erwiesen, er habe eines Tages im November 1949 in seiner Wohnung das Mädchen in der Absicht, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, umarmt, an sich gedrückt und geküsst und sei an weiteren nur dadurch gehindert worden, dass seine Haushälterin die Wohnung betreten habe. Kurze Zeit darauf im Dezember 1949 habe der Angeklagte in seinem Steuersaal bei verschlossenen Türen Helga ████ wiederum umarmt, dann habe er sich, nachdem sie auf seine Aufforderung ihre Hosen ausgezogen und sich auf ein dort stehendes Bett gelegt habe, auf sie gelegt und sein Geschlechtsteil in die Nähe ihrer Scheide gebracht, wobei es zwar nicht zur Vereinigung der Geschlechtsteile, aber doch bei ihm zum Samenerguss gekommen sei. Die Strafkammer hat den ersten Vorgang als versuchtes Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB, den zweiten als vollendetes Verbrechen beurteilt, jedoch festgestellt, dass der Angeklagte bei beiden zeitlich nur wenig auseinanderliegenden Vorgängen auf Grund eines einheitlichen, einmal gefassten Vorsatzes gehandelt habe, und darum eine in sich fortgesetzte Handlung angenommen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob der Strafkammer darin beizustimmen ist, dass im ersten Falle nur ein Versuch des Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB vorliege, oder ob nicht das von ihr festgestellte Umarmen, Ansichdrücken und Küssen unter den näheren Umständen des Falles bereits als unzüchtige Handlung und damit als Unzucht im Sinne des § 174 StGB angesehen werden müsste und demnach auch in diesem Falle Vollendung und nicht nur Versuch zu bejahen wäre; denn der Angeklagte ist durch diese Auffassung des Landgerichts nicht beschwert. Ein Missbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB liegt entgegen der Ansicht der Revision auch dann vor, wenn das Mädchen, worüber sich das angefochtene Urteil nicht ganz klar ausspricht, was aber jedenfalls durch seine Darlegungen nicht ausgeschlossen wird, dem Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt hat, sondern bereitwillig auf seine Absichten eingegangen sein sollte.

Im Schrifttum war zwar vereinzelt die Ansicht vertreten worden, es liege kein Missbrauch vor, wenn die der Erziehung, Aufsicht, Ausbildung oder Betreuung anvertraute minderjährige Person sich freiwillig preisgegeben oder selbst die Anregung zur Unzucht gegeben habe. Diese Auffassung, die sich auch die Revision zu eigen macht, wird aber von Schinke (5. Aufl. Erl. II 2) nicht mehr vertreten und ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Sie lässt sich aus dem Wortlaut des § 174 StGB nicht herleiten. Der Begriff des Missbrauchs zur Unzucht findet sich in der Form des „sich zur Unzucht missbrauchen lassens“ auch in den §§ 175, 175a StGB. Dass sich jemand auch bei freiwilliger Preisgabe zur Unzucht missbrauchen lassen kann, ist bei der Auslegung und Anwendung der §§ 175, 175a StGB unbestritten. Diesen Bestimmungen würde jede Wirkung genommen, wenn sich der duldende Beteiligte darauf berufen könnte, sein Gebrauch zur Unzucht sei nicht als Missbrauch anzusehen, weil er sich bereitwillig preisgegeben habe. Dass der Begriff des Missbrauchs zur Unzucht im § 174 StGB nicht anders ausgelegt werden darf, ergibt sich gerade auch aus dem Grundgedanken, auf dem die Vorschrift beruht. Er ist darin zu sehen, dass Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse bestimmter Art von geschlechtlichen Motiven rein gehalten und die geschlechtliche Freiheit der abhängigen Personen vor Angriffen bewahrt werden soll (Schinke DR 1943, 721, 725). Dieser Zweck würde in vielen Fällen nicht erreicht, wenn man einen Missbrauch zur Unzucht nur in jenen Fällen annehmen wollte, in denen der Täter eine unzüchtige Handlung an dem Minderjährigen ohne oder gegen dessen freien Willen vornimmt. Wenn ein Minderjähriger im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, von dem erwartet das Gesetz, dass er in seinem Einflussbereich das ihm anvertraute minderjährige Mädchen vor Schädlichkeiten zu bewahren. Nimmt er entgegen dieser Pflicht selbst mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung grundsätzlich allein dadurch, dass die Beteiligten in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, als Missbrauch. Die Einwilligung oder Bereitwilligkeit der beteiligten Minderjährigen ist daher in der Regel nicht geeignet, der Handlung den Charakter eines Missbrauchs zur Unzucht zu nehmen. Die Rechtsprechung hat deshalb ganz überwiegend sowohl zu § 174 Nr. 1 wie zu § 174 Nr. 2 StGB die Einwilligung der abhängigen Person regelmäßig für unerheblich erklärt (OG Stuttgart EESt 1, 290; OLG Tübingen DRZ 1949, 924; OLG Hamm HESt 1, 292).

Das hat uneingeschränkt in einem Falle wie dem vorliegenden zu gelten, in dem die zur Unzucht missbrauchte Minderjährige erst 14 Jahre alt war und darum noch keine klare Erkenntnis vom Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre haben konnte. Denn selbst wenn bei besonderer Sachlage die Bereitwilligkeit der Minderjährigen der unzüchtigen Handlung einmal ausnahmsweise den Charakter des Missbrauchs nehmen könnte, etwa wenn sie dem Ende des geschützten Alters nahesteht und in voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre handelt, so verbietet im vorliegenden Falle schon die große Jugend des abhängigen Mädchens, dem Mangel an Widerstand oder einer an den Tag gelegten Bereitwilligkeit eine solche Bedeutung beizulegen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB weist nach alledem keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils bedarf nur insoweit der Richtigstellung, als in ihm ausgesprochen ist, der Angeklagte sei des fortgesetzten „teils versuchten, teils vollendeten“ Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB schuldig. Stehen mehrere teils versuchte, teils vollendete Tatbestandsverwirklichungen in Fortsetzungszusammenhang, wird das versuchte durch das vollendete Verbrechen aufgezehrt, und es ist nur wegen vollendeten Verbrechens zu verurteilen.

Richter Dr. PaetzDr. Geier
HandelGlanzmann
BGH: Missbrauch zur Unzucht bei anvertrauter 14‑Jährigen – Revision verworfen — Themis