Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs nach Gesetzesänderung; Heimtücke und niedrige Beweggründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 2/75
Datum
13.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte wegen versuchten Mordes und mehrerer Körperverletzungsdelikte neun Jahre Haft erhalten. Der BGH verwarf die Rügen zur Substanz der Schuldsprüche weitgehend, bestätigte jedoch den versuchten Mord wegen niedriger Beweggründe. Wegen einer am 1.1.1975 in Kraft getretenen Änderung des StGB, die mildere Strafrahmen vorsieht, hob der Senat den gesamten Strafausspruch auf und wies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisches Handeln setzt voraus, dass das Opfer in einer hilflosen Lage überrascht wird und dadurch in der Verteidigung gehindert ist; liegt zuvor eine von beiden Seiten erkennbare feindselige Auseinandersetzung vor, ist Heimtücke in der Regel nicht gegeben.

2

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn der Täter aus besonders verwerflichen Motiven wie Wut, Enttäuschung oder dem Bestreben, sich gegenüber Dritten zu profilieren, handelnd einen Angriff auf das Leben begeht.

3

Die Möglichkeit verminderter Zurechnungsfähigkeit ist auch beim Versuch zu prüfen und kann die Strafzumessung in erheblichem Umfang mildern.

4

Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zu milderen Strafrahmen (lex mitior) und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Bemessung der Einzelstrafen beeinflusst hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bochum, 3. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 2/75 in der Strafsache gegen den Bauschlosser Klaus-Willi E. aus ████, dort geboren ███████ 1944, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal,

als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom 3. Mai 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, vorsätzlicher Volltrunkenheit in zwei Fällen, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu neun Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im Übrigen ist es erfolglos.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit in zwei Fällen, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung wendet, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Unbegründet ist die Revision im Ergebnis auch, soweit sie den Schuldspruch wegen versuchten Mordes angreift.

Zwar wird die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, von den Feststellungen nicht getragen. Heimtückisches Handeln setzt voraus, dass das Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran gehindert wird, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist dann nicht der Fall, wenn – wie hier – dem Angriff andere Tatlichkeiten vorausgegangen sind, die zwar nichts Lebensbedrohliches an sich hatten, in denen aber deutlich eine feindselige Haltung des Täters zum Ausdruck kam, so dass der Angegriffene mit weiteren, wenn auch nicht gerade gegen sein Leben gerichteten Angriffen rechnen musste (BGHSt 20, 301, 302).

Gleichwohl ist der Angeklagte zu Recht wegen versuchten Mordes verurteilt worden. Denn er hat, wie in dem Beschluss zutreffend angenommen worden ist, mit dem die Strafkammer das Verfahren an das Schwurgericht verwiesen hat, die Tat aus niedrigen Beweggründen begangen.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte, der von den ihn begleitenden Jugendlichen „bewundert“ wurde, weil er als „unbesiegbarer Schläger“ galt, und dem es darauf ankam, ihnen durch das Belästigen anderer Leute zu imponieren, in der Absicht, „in eine tatsächliche Auseinandersetzung zu kommen, aus der als eindeutiger Sieger hervorzugehen er sicher erwartete“, den Hauseigentümer Qual durch Drohungen und Beschimpfungen sowie durch wiederholtes Klingeln an dessen Wohnungstür erheblich belästigt. Qual war es jedoch gelungen, ihn gewaltsam von der im zweiten Stockwerk gelegenen Wohnung zunächst zum Treppenabsatz und dann die Treppe hinunter zum ersten Stockwerk zu drücken. Der Angeklagte, der dabei feststellen musste, dass Qual ihm körperlich überlegen war, „konnte dieses nicht verwinden“ und stieß ihm deshalb „wütend, schnell und mit aller Kraft“ die Klinge seines Taschenmessers zweimal in die Brust, wobei er damit rechnete, dass Qual durch die Stiche getötet werden würde. In seiner Wut war ihm „ein tödlicher Ausgang seines Angriffs sogar recht“.

Der Angeklagte hat also aus Wut und Enttäuschung darüber, dass er aus der von ihm provozierten Auseinandersetzung, in welcher der Angegriffene sich völlig rechtmäßig verhalten hatte, wider Erwarten nicht „als Sieger“ hervorgegangen war, die Tat begangen. Diese Beweggründe für einen Angriff gegen das Leben sind nach allgemein gültiger sittlicher Anschauung verachtenswert und stehen auf tiefster Stufe. Der Angeklagte hat somit aus niedrigen Beweggründen gehandelt (vgl. BGHSt 3, 132, 133; BGH LM Nr. 31 zu § 211 StGB m. w. Nachw.). Da bei dem festgestellten Sachverhalt auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des versuchten Mordes vorliegen, besteht der Schuldspruch im Ergebnis zu Recht.

3. Dagegen muss das Urteil infolge der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuches im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten, soweit er wegen versuchten Mordes, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung verurteilt worden ist, Strafmilderung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 i. V. mit § 44 StGB a. F.) zugestanden. Im Falle des versuchten Mordes kommt die Milderungsmöglichkeit bei Versuch (§ 44 StGB a. F.) hinzu, die zwar im Urteil nicht besonders erwähnt ist, von der das Schwurgericht aber bei Zugrundelegung des am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 49 StGB n. F. möglicherweise Gebrauch gemacht hätte. Diese Bestimmung schreibt in den vorstehend genannten Fällen – im Falle des versuchten Mordes bei Berücksichtigung beider Milderungsmöglichkeiten – mildere Strafrahmen vor als das bisherige Recht (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl., Anm. zu § 50).

Obwohl das Schwurgericht die Einzelstrafen sehr maßvoll festgesetzt hat, lässt sich zumindest in den Fällen des versuchten Mordes und der schweren Körperverletzung nicht sicher ausschließen, dass es bei Zugrundelegung dieser milderen Strafrahmen auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte. Das Urteil ist deshalb jedenfalls in den Strafaussprüchen wegen dieser beiden Straftaten aufzuheben. Dies führt zugleich zur Aufhebung der Strafaussprüche wegen aller übrigen Einzelstraftaten (§ 2 Abs. 3 StGB). Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich die Höhe dieser beiden Einzelstrafen auf das Strafmaß in den anderen Fällen ausgewirkt hat. Mit der Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

SchmidtMayrSpiegel
BortzlerHirxthal

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