Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Mord und versuchte schwere räuberische Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 298/81
Datum
06.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchten Mordes zu insgesamt acht Jahren Haft verurteilt. Er rügte Verletzung sachlichen Rechts; die Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigte die Feststellungen zur Tatbegehung, insbesondere den bedingten Tötungsvorsatz beim zweiten Schlag, und hielt die Strafzumessung für rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes ist gerechtfertigt, wenn der Täter die Möglichkeit eines tödlichen Erfolgs bewusst in Kauf nimmt (Billigungs- oder Inkaufnahmeform des Vorsatzes).

2

Fehlt bei einer ersten Gewalthandlung der Tötungsvorsatz, schließt dies nicht aus, dass sich der Täter bei nachfolgenden, durch eine Änderung der Lage oder Gemütsverfassung bedingten Handlungen den Tod billigend in Kauf nimmt.

3

Versuchte schwere räuberische Erpressung liegt vor, wenn der Täter in Bereicherungsabsicht durch Gewalt gegen eine Person deren Herausgabe von Geld erzwingen will.

4

Das Merkmal der niedrigen Beweggründe kann bejaht werden, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Tatanlass und dem angestrebten oder herbeigeführten Schaden besteht.

5

Angriffe in der Revision auf die Glaubwürdigkeit von Zeugen sind unzulässig, soweit sie sich als bloße Rüge der tatrichterlichen Beweiswürdigung darstellen und keine konkreten Rechtsfehler aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 298/81 6. Oktober 1981

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Friedrich F. aus S., geboren am █ 1946 in ██, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Foth, Dr. ███ als beisitzende Richter, Staatsanwalt C____ in der Verhandlung, Staatsanwalt C_______ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1981 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte wollte aus der Wohnung des Rentners H. C. in Stuttgart einen Videorekorder entwenden, um ihn seiner Ehefrau, mit der er in Streit lebte, zu schenken und sie auf diese Weise zu versöhnen. Mit zwei Schraubenziehern öffnete er gewaltsam die Wohnungstür, drang in die Wohnung ein und verstaute den Videorekorder und drei Videokassetten in einem Koffer, um mit dieser Beute die Wohnung zu verlassen. Dazu kam es jedoch nicht, weil unvermutet der Wohnungsinhaber und ein Begleiter erschienen und ihn daran hinderten. Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor.

2. Gegen die Strafzumessungserwägungen zum Fall II 3 bestehen keine rechtlichen Bedenken.

II. Auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. a) Ohne erkennbaren Rechtsirrtum erblickt das Landgericht den Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung darin, dass der Angeklagte den Rentner ██ in Bereicherungsabsicht dazu zwingen wollte, an ihn 60,-- DM herauszugeben. Das geschah durch Gewalt gegen eine Person, da der Angeklagte auf █████ mit einem Kamelhocker derart einschlug, dass die Beine des Hockers das Opfer ins Gesicht trafen. H. C. erlitt durch den Schlag erhebliche Verletzungen. Schon durch den ersten Schlag mit dem gewichtigen Werkzeug brachte der Angeklagte den Rentner H. C. in die Gefahr des Todes (UA S. 43). Die Tat blieb im Versuchsstadium stecken, weil H. C. die Herausgabe des Geldes verweigerte.

b) Die gegen die rechtliche Einordnung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Feststellung, der Angeklagte habe, um seine Anwesenheit in der Wohnung zu rechtfertigen, wenigstens die restlichen 60,-- DM von H. C. erlangen wollen (UA S. 22), schließt den ernstlichen Willen des Angeklagten, ████ zur Hingabe des Geldes zu zwingen, nicht aus. Der Angeklagte erstrebte beides: Die Scheinrechtfertigung und den Geldbetrag. Gerade weil er das Geld nicht erhielt, geriet er in Wut. Wie ernst Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, es ihm mit dieser Forderung war (UA S. 24). Die Behauptung der Revision, es habe sich insoweit nur um eine Ausrede des Angeklagten gehandelt, steht im Gegensatz zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters.

Die auf mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugen ███ und ███████ abzielenden Argumente der Revision stellen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Verstöße gegen Denkgesetze sind insoweit nicht ersichtlich.

2. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes.

a) Durch den zweiten Schlag mit dem Kamelhocker wollte der Angeklagte H. C. schwer verletzen. Er zielte auf den Kopf des Opfers und traf den 69-jährigen Mann voll ins Gesicht. „Ihm war aber auch bewusst, dass er mit einem derart wuchtigen Schlag, den er mit aller ihm zur Verfügung stehenden Kraft ausführte, dem Zeugen schwere Verletzungen am Kopf beibringen konnte, die geeignet waren, den Tod des Zeugen H. C. herbeizuführen, einen Erfolg, den der Angeklagte in diesem Augenblick bei der Ausführung des Schlages für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nahm“ (UA S. 24).

Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes ist durch weitere Ausführungen belegt: „Dem Angeklagten war auf Grund dieser Umstände bewusst und bekannt, dass ein derartiger Schlag mit dem Hocker auf den Kopf eines Menschen ohne weiteres zu schweren Verletzungen, insbesondere zu Schädelbrüchen oder Blutungen, führen konnte, die geeignet waren, auch den Tod des Opfers herbeizuführen. Er rechnete mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausganges, nahm den Tod billigend in Kauf und fand sich damit ab“ (UA S. 41).

Damit ist den rechtlichen Anforderungen genügt. Die Feststellung, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, dem Rentner H. C. einen nachhaltigen Denkzettel zu verpassen, ist mit der Annahme vereinbar, er habe den Tod H. C. billigend in Kauf genommen. Weshalb der Angeklagte das Bewusstsein tödlicher Wirkung des zweiten Schlages hatte,

ist ausdrücklich dargelegt (UA S. 41). Dass er den ersten Schlag ohne bedingten Tötungsvorsatz führte, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, er habe auch beim zweiten Mal ohne diesen Vorsatz zugeschlagen. Zwischen den beiden Schlägen lagen Ereignisse, die den Angeklagten enttäuschten und in Wut versetzten. Seine Schläge mit einer Blumenschale und seine Drohung „Ich schlag Dich tot, wenn ich das Geld nicht kriege“ waren erfolglos geblieben.

Die Bejahung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze (BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 4. Februar 1975 – 4 StR 2/75 – BGH GA 1977, 235). Ein krasses Missverhältnis zwischen Tatanlass und Taterfolg ist, wie die Strafkammer zu Recht betont, gegeben. Strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch scheidet aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen (UA S. 45) aus.

b) Die Strafzumessungserwägungen, auch zur Bildung der Gesamtstrafe, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

HerdegenPikartKuhn
WoesnerFoth

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