Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Blumenstrauß nicht als Mundraub – Alkoholsucht und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 274/71
Datum
22.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen seine Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Diebstahls; die Revision wird verworfen. Streitpunkt war, ob der Entwurf eines Blumenstraußes als Mundraub (§ 370 Abs.1 Nr.5 StGB) zu qualifizieren ist. Der BGH verneint dies, da Schnittblumen kein Verbrauchs- oder Genussmittel sind. Zur Strafzumessung hält der Senat fest, dass Alkoholsucht nicht automatisch die freie Willensbestimmung ausschließt und erhebliche Vorstrafen sowie schneller Rückfall strafverschärfend wirken dürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schnittblumen sind keine Genussmittel oder Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs; § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Mundraub) findet auf die Wegnahme von Blumensträußen keine Anwendung.

2

Die Einordnung als Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs setzt stofflichen Verbrauch und die Befriedigung materieller Bedürfnisse voraus; ideelle Verwendungszwecke sind nicht erfasst.

3

Alkoholsucht allein begründet nicht automatisch fehlende freie Willensbestimmung; nur bei einem tatsächlichen vollständigen Entzug der Steuerungsfähigkeit kommt Unzurechnungsfähigkeit in Betracht, eine durch Alkohol herbeigeführte Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit kann hingegen veranlasst berücksichtigt werden.

4

Bei der Strafzumessung kann der Tatrichter erhebliche Vorstrafen, kurze Rückfallintervalle und das Fehlen wirtschaftlicher Notlagen als Anzeichen einer gravierenden kriminellen Veranlagung und damit als strafschärfende Umstände heranziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 31. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████ aus █████, den Hilfsarbeiter Alfred ██████, geboren am ██████████ in ███████████/Ostpreußen, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. März 1971 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Urteilsgründe und Revisionsbegründung geben nur im folgenden Anlass zur Erörterung:

Mit Recht hat die Strafkammer im Fall ███ █████ (versuchten) Diebstahl und nicht (versuchten und damit straflosen) Mundraub nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen.

Ein Blumenstrauß ist weder ein Genussmittel (vgl. RGSt 4, 72, 74) noch ein anderer Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs. Zu solchen Gegenständen wird von der Rechtsprechung von jeher zwar alles gerechnet, „was im gewöhnlichen Leben unter den gewöhnlichen Verhältnissen in der Hauswirtschaft und für deren Zwecke, zur Erhaltung und Förderung der Hauswirtschaft und der hauswirtschaftlichen Dinge verbraucht zu werden pflegt“ (BGHSt 14, 351, 352 mit Nachweisen). Wie die Zusammenstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, der Gebrauch des Wortes „andere“, der auf jene ihrer Natur nach gleichen Gegenstände des häuslichen Bedarfs hindeutet, sowie der Gebrauch des Wortteils „Wirtschaft“ ergeben, hat § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aber nur die Befriedigung materieller Bedürfnisse im Auge (RGSt 47, 266, 268; Frank StGB 18. Aufl. S. 845), nicht dagegen, wie es bei der Verwendung eines Blumenstraußes der Fall ist, die Befriedigung ideeller Bedürfnisse (vgl. auch OLG Hamburg JW 1938, 2808; Schönke/Schröder 15. Aufl. § 370 StGB Rn. 16, 17). Außerdem führt die bestimmungsgemäße Verwendung von Schnittblumen, ihr Genuss, das Betrachten nicht zur stofflichen Zerstörung ihrer wesentlichen Bestandteile. Schnittblumen unterliegen vielmehr einem natürlichen Verwelkungsprozess. Sie sind also nicht Gegenstand eines (hauswirtschaftlichen) Verbrauchs (vgl. auch RGSt 53, 229, 230; Urteil des Senats vom 20. Mai 1954 – 4 StR 123/54 in LM Nr. 1 zu § 370 StGB).

Die bei dem Angeklagten festgestellte Alkoholsucht bedeutet nicht, dass er zu einer freien Willensbestimmung nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Sonst hätte er überhaupt nicht zu Strafe verurteilt werden dürfen. Nach der Überzeugung der Strafkammer war der Angeklagte vielmehr durchaus imstande, seinem Hang zum Trinken Widerstand entgegenzusetzen. Erst durch den jeweils vor Begehung der Taten genossenen Alkohol ist sein Steuerungsvermögen möglicherweise erheblich herabgesetzt, mit Sicherheit jedoch nicht ausgeschlossen worden (UA 10). Die Strafkammer durfte deshalb bei der Zumessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten verwerten, er sei durch frühere Verurteilungen hinreichend gewarnt worden, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neige (UA 10), er habe sich die früheren Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen (UA 11).

Angesichts der zahlreichen einschlägigen, zum Teil erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, der Rückfallgeschwindigkeit und des Umstandes, dass er bei Begehung der hier abgeurteilten Straftaten in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, ist der Hinweis „auf eine gravierende kriminelle Veranlagung“ (UA 11) nicht rechtsfehlerhaft.

Trotz der Tatsache, dass dem Angeklagten im ersten Fall die Beute alsbald wieder abgenommen werden konnte und dass er im zweiten Fall nach seiner Behauptung nur einen Blumenstrauß entwenden wollte, kann danach auch keine Rede davon sein, die erkannten Strafen seien nicht schuldangemessen. § 13 StGB n. F. gibt dem Tatrichter im Übrigen nur Leitgesichtspunkte für die Zumessung der Strafe, verpflichtet ihn jedoch nicht, zu allen diesen Punkten im Urteil ausdrücklich Stellung zu nehmen.

MeyerSpiegelSalger
BortzlerHürxthal

Zitiert (1)