Revision: Sicherungspatrone als hauswirtschaftlicher Verbrauch — Freispruch in einem Diebstahlsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 123/54
- Datum
- 20.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auswechselbare Porzellanpatrone nichtautomatischer Installationssicherungen ist ein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs.
Für die Anwendung des Sondertatbestands des § 370 Nr. 5 StGB kommt es auf die Absicht des Täters an, die Sache alsbald hauswirtschaftlich zu verbrauchen.
Die Entwendung einer Sache aus ihrer Einfügung in die Ausstattung eines Gebäudes schließt deren Qualifikation als Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs nicht aus.
Die Verfolgung des nach § 370 Nr. 5 StGB strafbaren Verhaltens setzt den Strafantrag nach § 370 Abs. 2 StGB voraus; fehlt dieser oder ist die Verfolgung verjährt, ist der Angeklagte freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 5. November 1953
Leitsatz
Die auswechselbare Patrone der nichtautomatischen elektrischen Stromsicherungen ist ein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. November 1953, soweit der Beschwerdeführer im Falle 10 (Sicherung) verurteilt worden ist, aufgehoben und der Angeklagte insoweit auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Auch der Ausspruch der Gesamtstrafe wird aufgehoben. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die noch nicht erledigten Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und einfachen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden. Seine Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht durch Angabe von Tatsachen begründet worden und daher unbeachtlich. Die allgemeine Sachbeschwerde hat nur in dem als einfacher Diebstahl beurteilten Falle 10 Erfolg.
Der Beschwerdeführer und der Bergmann ██ █████████ nahmen Ende Februar 1953 während der Abendstunden aus einem fremden Hause eine Sicherung. Während der Beschwerdeführer draußen aufpasste, drehte ███ die Sicherung aus der Schalttafel; er ersetzte damit eine fehlende bzw. durchgebrannte Sicherung in der Schalttafel der eigenen Unterkunft. Die Verurteilung wegen Diebstahls beruht auf rechtsirriger Nichtanwendung des § 370 Nr. 5 StGB.
Die sogenannte Sicherung, d. h. die auswechselbare Porzellanpatrone (Schmelzstepsel) der nichtautomatischen Installationssicherungen, ist ein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs. Sie ist Gegenstand des Verbrauchs, weil die bestimmungsgemäße Verwendung zur stofflichen Zerstörung ihres wesentlichen Bestandteils, der Abschmelzdrähte, führt; denn diese sollen beim Erreichen einer bestimmten Stromstärke durchbrennen und auf diese Weise unbrauchbar werden, damit die zu schützende Leitung keine gefährliche Temperaturerhöhung erleidet (vgl. Luegers Lexikon der Gesamten Technik Art. Sicherungen, elektrische). Die Patrone ist auch ein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs, weil sie zu den Dingen gehört, die an und für sich im gewöhnlichen Leben in der Haushaltung verbraucht zu werden pflegen (RGSt 58, 375). Ihr Wert ist unbedeutend.
Die Urteilsfeststellungen lassen ferner keinen Zweifel darüber zu, dass der Beschwerdeführer die Sicherung zum Zwecke des alsbaldigen hauswirtschaftlichen Verbrauchs entwendet hat; denn ersichtlich hat ein augenblickliches Bedürfnis des täglichen Lebens den Bestimmungsgrund zur Entwendung gebildet (RGSt 53, 230). Ob der Verbrauch der Patrone tatsächlich bereits damit begann, dass sie in die eigene Schalttafel eingefügt und damit der Einwirkung des die Substanz ihrer Schmelzdrähte gefährdenden elektrischen Stromes ausgesetzt wurde, kann dahingestellt bleiben; denn insoweit kommt es lediglich auf die Absicht des Täters bei der Entwendung an. Dass die Sicherung aus der Schalttafel eines Gebäudes weggenommen wurde, zu dessen Ausstattung sie eingefügt war, hat für den Tatbestand des § 370 Nr. 5 StGB keine Bedeutung.
Da dieser als Sondertatbestand der Bestimmung des § 242 StGB vorgeht, kann die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle 10 nicht bestehen bleiben. Der nach § 370 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag ist nicht gestellt worden; außerdem ist auch die Strafverfolgung gemäß § 67 Abs. 3 StGB verjährt. Der Beschwerdeführer war daher in diesem Falle von der Anklage des Diebstahls freizusprechen (BGHSt 1, 235).
In den übrigen vier Fällen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Insbesondere liegt insoweit schon deshalb keine bloße Notentwendung gemäß § 248a StGB vor, weil der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen als Bergmann in Arbeit stand und sich daher nicht in ernster wirtschaftlicher Bedrängnis befunden hat.
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