Treffer
BGH Urteil

Revision führt Aufhebung des Strafausspruchs bei räuberischer Erpressung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 2/71
Datum
11.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung verurteilt; die Staatsanwaltschaft revidierte den Strafausspruch. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur Neuhandlung an das Landgericht zurück, weil bei der Strafzumessung wesentliche Umstände unberücksichtigt blieben. Insbesondere darf das Fehlen eines qualifizierten Tatbestandsmerkmals nicht strafmildernd gewertet werden. Das LG soll auch Bewährung und mildernde persönliche Umstände neu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafbemessung darf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und das Nichtvorliegen eines qualifizierten Tatbestandsmerkmals innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens weder strafschärfend noch strafmildernd berücksichtigt werden.

2

Die Strafzumessung hat alle nach der Sachlage wesentlich ins Gewicht fallenden Umstände zu berücksichtigen; Planung, Vorbereitung und Tarnung der Tat können die Strafwürdigkeit erhöhen und sind zu berücksichtigen.

3

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann nach § 23 Abs. 2 StGB n.F. nur ausgesetzt werden, wenn neben günstiger Sozialprognose besondere Umstände sowohl in der Persönlichkeit des Verurteilten als auch in der Tat selbst vorliegen.

4

Wirtschaftliche Zwangslagen und familiäre Verhältnisse können als strafmildernde Umstände berücksichtigt werden, sind jedoch vom Tatgericht anhand der konkreten Sachlage zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 3. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 2/71 vom 11. März 1971

in der Strafsache gegen ███ den Maurer Peter Klaus aus DO, geboren am █████████ 1937 in ████, wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. September 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Überfalls, den er auf die Zweigstelle ██ ███████ der Sparkasse zu [REDACTED] ausgeführt hat, der räuberischen Erpressung für schuldig befunden und zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt. Sie macht rechtlich fehlerhafte Erwägungen des Landgerichts bei der Strafzumessung geltend.

Dem Rechtsmittel, das auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, kann der Erfolg nicht versagt werden.

Zu Unrecht hat das Landgericht betont, die Durchführung der Tat sei „höchst simpel und laienhaft“ gewesen, wobei insbesondere ins Gewicht falle, dass der Bankangestellte „in keinem Augenblick wirklich an Leib oder Leben gefährdet“ gewesen sei. Würde der Angeklagte nicht eine Spielzeugpistole, sondern eine für den Bankangestellten wirklich gefährliche Schusswaffe verwendet haben, so hätte das Landgericht die Strafe dem schärferen Strafrahmen des § 250 StGB entnehmen müssen. Zu Recht hat es dagegen die Strafe nur dem Strafrahmen des § 249 StGB entnommen. Der Angeklagte hat den Urteilsfeststellungen zufolge die Erpressung „unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ begangen; er wollte, dass der Bankangestellte die Pistole für eine echte Schusswaffe halten und sich ernstlich bedroht fühlen sollte, wie es auch der Fall war. Dass aber die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt und nicht auch die Merkmale eines qualifizierten Tatbestandes gegeben sind, darf bei der Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens weder strafschärfend noch strafmildernd berücksichtigt werden.

Die Handlungsweise des Angeklagten hat sich durch nichts von der eines Täters unterschieden, der einen der in den letzten Jahren überhand nehmenden Banküberfälle nicht mittels „Gewalt gegen eine Person“, sondern gleichwertig – „unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ ausgeführt und dabei nicht die erschwerenden Begehungsweisen des § 250 StGB erfüllt hat. Das Landgericht ist bei der Strafzumessung auch nicht darauf eingegangen, dass die Tat des Angeklagten nicht einem Augenblicksentschluss entsprungen ist, sondern seit Tagen geplant und durch Erkundung einer günstigen Gelegenheit vorbereitet war und dass der Täter sich bei ihrer Ausführung durch eine mitgebrachte Maske getarnt hatte. Es geht nicht an, die unter solchen Umständen durchgeführte Tat als „höchst simpel und laienhaft“ abzutun und von ihr als (ihrer Strafwürdigkeit nach) nahe an der unteren Grenze (des Strafrahmens des § 249 Abs. 2 StGB) liegend zu sprechen.

Hiernach muss der Strafausspruch aufgehoben und dem Landgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, Gelegenheit gegeben werden, die Strafe unter Berücksichtigung aller nach Sachlage wesentlich ins Gewicht fallenden Umstände neu festzusetzen. Dabei kann es dem Landgericht überlassen bleiben, die von der Revision aufgeworfene Frage zu prüfen, inwieweit „eine wirtschaftliche Zwangslage“ des Angeklagten und seine familiären Verhältnisse strafmildernd berücksichtigt werden können.

Ebenso kann es dem Landgericht überlassen bleiben, über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu befinden. Nach § 23 Abs. 2 StGB n.F. darf die Vollstreckung einer mehr als ein Jahr betragenden, aber zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auch bei günstiger Sozialprognose nur dann ausnahmsweise zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände nicht nur in der Persönlichkeit des Verurteilten, sondern auch in der Tat selbst vorliegen. Sollte das Landgericht wiederum eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe für angemessen erachten, so wird es darüber, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB n.F.), unter Beachtung der Gesichtspunkte zu entscheiden haben, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 8. Dezember 1970 – 1 StR 353/70 (NJW 1971, 439) zum Ausdruck gebracht und denen der erkennende Senat im Beschluss vom 21. Januar 1971 – 4 StR 238/70 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) zugestimmt hat.

MeyerSpiegelSalger
BortzlerHürxthal

Zitiert (2)