Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids: Blutgruppengutachten anerkannt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 270/54
Datum
29.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem sie im Unterhaltsverfahren behauptet hatte, nur mit dem behaupteten Erzeuger verkehrt zu haben; Blutgruppengutachten schlossen dessen Vaterschaft aus. Der BGH bestätigte die Verwertbarkeit der Gutachten, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Urteil nicht klärte, ob ein Rechtsirrtum (§157 StGB) oder ein strafloser Rücktritt (§46 StGB) vorgelegen haben könnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichtsmedizinische Blutgruppengutachten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Verfahren erstellt wurden, können im Strafverfahren zur Ausschließung einer Vaterschaft herangezogen werden.

2

Der Tatrichter darf sich auf das Ergebnis solcher Sachverständigengutachten stützen, sofern Entnahme und Untersuchung sachgemäß erfolgten und dem Gutachter bekannte typische Fehlerquellen berücksichtigt sind.

3

Bei der Verurteilung wegen Meineids muss das Urteil darlegen, ob ein möglicher Rechtsirrtum (§157 StGB) oder eine andere entschuldigende/aufhebende Umstandslage die Schuldfähigkeit oder das Unrechtsbewusstsein beeinflusst hat.

4

Unterliegt die Angeklagte einem Motiv der Furcht vor Strafverfolgung oder bestand die Möglichkeit des straflosen Rücktritts von einem Betrugsversuch (§46 StGB), hat der Tatrichter dies zu prüfen und zu begründen; unterbleibt diese Prüfung, kann der Strafausspruch aufgehoben werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Bochum beim Amtsgericht Recklinghausen, 10. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Margarete J. (______ geborene L__, geschiedene ██ aus ███████████████, geboren am ███ ██ ██ in [REDACTED]), wegen Meineids

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht Recklinghausen vom 10. Februar 1954 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

In dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Monika beschwor die Angeklagte als Zeugin vor Gericht, sie habe während der Empfängniszeit nur mit dem damaligen Beklagten K. geschlechtlich verkehrt. Die Blutgruppengutachten der beiden Sachverständigen kamen jedoch zu dem Ergebnis, Monika sei nicht aus einer Beiwohnung des Kapitza hervorgegangen, weil weder das Blut der Mutter noch das des angeblichen Erzeugers den Faktor N aufweise, der im Blut des Kindes vorhanden sei. Die Unterhaltsklage wurde abgewiesen.

Die Strafkammer hat ebenfalls als erwiesen angesehen, dass die Angeklagte während der Empfängniszeit mit noch einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt und dies bewußt verschwiegen habe. Sie hat die Angeklagte wegen Meineides verurteilt. Deren Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Allerdings geht die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) fehl. Das Landgericht hat die volle Überzeugung gewonnen, dass beidemal die Blutproben „sachgemäß entnommen und fachgerecht untersucht“ worden und dass bei der Auswertung des Ergebnisses keine Fehler unterlaufen sind. Haben aber die Sachverständigen die Blutfaktoren M oder N im Einzelfall richtig bestimmt, so kann der Richter hierauf einen Ausschluss der Vaterschaft gründen; denn die für die M-N-Merkmale geltende Vererbungslehre ist in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt. Das gilt nicht nur für den bürgerlichen Rechtsstreit (BGHZ 2, 6), sondern auch für das Strafverfahren (BGH 3 StR 87/53 vom 18. März 1954, zum Abdruck bestimmt). Der Obergutachter, der ein gerichtsmedizinisches Institut leitet, hat unter Eid ausgesagt, dass sein Gutachten dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entspreche. Die Strafkammer durfte daher davon ausgehen, dass diesem Sachverständigen die von Pietrusky erörterte Fehlerquelle (vgl. NJW 1949, 617), dass nämlich ein schwaches, verdecktes N bisweilen nicht deutlich sichtbar werde, bekannt ist. Hiernach kann dem Tatrichter kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er dem Antrag der Verteidigung auf eine erbbiologische Untersuchung nicht entsprochen hat.

Der Schuldspruch begegnet keinem Bedenken.

Dagegen kann der Strafausspruch von Rechtsirrtum beeinflusst sein, weil die Gründe den nicht fernliegenden Gesichtspunkt des § 157 StGB nicht erörtern. Nach der Lebenserfahrung dürfte der Amtsvormund die Klage gegen K. – ████ auf Angaben gestützt haben, die ihm die Beschwerdeführerin gemacht hatte. Diese konnte daher zur Leistung des Meineides auch durch die Befürchtung veranlasst worden sein, sie habe eine Strafverfolgung wegen ihrer falschen Behauptungen beim Jugendamt zu gewärtigen (vgl. §§ 169, 263, 43 StGB).

Zwar hat sich die Angeklagte nicht darauf berufen; bei der Art ihrer Einlassung konnte sie das jedoch nicht, ohne sich mit ihrer Verteidigung, sie habe die Wahrheit beschworen, in Widerspruch zu setzen. Das Gericht hatte sich deshalb unabhängig von dieser Erklärung der Angeklagten eine Überzeugung darüber bilden müssen, ob sie aus Furcht vor Strafe gehandelt hat. Dass die Strafkammer dies getan hätte, lässt das Urteil nicht erkennen. Die Lücke nötigt zur Aufhebung des Strafausspruches.

Der Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte dessen bewusst war, dass sie durch die Offenbarung der Wahrheit von einem Betrugsversuch straflos hatte zurücktreten können (§ 46 StGB; vgl. RGSt 65, 273, 276).

EngelsHille
Dr. HorchnerDr. Schalscha

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