Meineid: Beweiswert des Blutgruppengutachtens (MN-System) und freie Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 87/53
- Datum
- 18.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verpflichtet den Tatrichter, allgemein anerkannte Erfahrungssätze der Wissenschaft (Naturgesetze) bei der Tatsachenfeststellung zu beachten; deren Nichtbeachtung kann einen Rechtsfehler begründen.
Ein Blutgruppengutachten, das bei fehlerfreier Bestimmung der Merkmale M und N die Vaterschaft ausschließt, hat nach gesichertem Stand der Wissenschaft grundsätzlich unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln ausschließende Beweiskraft.
Eine einzelne, von der herrschenden wissenschaftlichen Auffassung abweichende Sachverständigenmeinung erschüttert die Geltung allgemein anerkannter Naturgesetze nur, wenn sie auf einem ausreichenden und in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegten Erfahrungsmaterial beruht.
Zweifel am Beweiswert eines Vaterschaftsausschlusses durch Blutgruppenmerkmale können sich nur auf die Richtigkeit der Bestimmung im Einzelfall (z.B. Probenverwechslung, methodische Fehler) beziehen, nicht auf bloß spekulative künftige Entwicklungen der Untersuchungsmittel.
Bestehen aus konkreten Umständen Zweifel an der sachgemäßen Blutgruppenbestimmung, gebietet die Aufklärungspflicht die Wiederholung der Untersuchung unter Bedingungen, die jede denkbare Fehlerquelle ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg an der Lahn, 7. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Putzfrau Maria ██████ aus ██████, dort geboren ███ █████, wegen Meineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
1.) Einem Blutgruppengutachten, nach welchem auf Grund der Blutmerkmale M und N die Vaterschaft eines Mannes ausgeschlossen ist, kommt bei dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis unter der Voraussetzung fehlerfreier Bestimmung der Merkmale unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln grundsätzlich ausschließende Beweiskraft zu. Diese beruht auf den in der Wissenschaft als sicher anerkannten Sätzen (Naturgesetzen) von der Vererbung und der Unveränderlichkeit der Blutmerkmale M und N (im Anschluss an BGHZ 2, 6).
2.) Eine einzelne von einem Sachverständigen vertretene abweichende Meinung vermag die unbedingte Geltung allgemein anerkannter Naturgesetze auch für die richterliche Tatsachenfeststellung solange nicht in Frage zu stellen, als sie sich nicht auf ausreichende Erfahrungsgrundlagen stützt.
3.) Zweifelt der Richter im Hinblick auf ein positives erbbiologisches Gutachten an der Richtigkeit des erstatteten Blutgruppengutachtens, so muss er die Blutgruppenuntersuchung unter Bedingungen wiederholen lassen, die jede Fehlerquelle ausschließen.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 7. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte hat im Unterhaltsrechtsstreit ihrer am 23. Mai 1944 geborenen Tochter als Zeugin vor dem Amtsgericht in █████ beschworen, sie habe während der gesetzlichen Empfängniszeit nur einmal, am 23. August 1943, mit dem Beklagten ███████████, sonst aber mit keinem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt. Die Blutuntersuchungen durch Professor Dahr, Göttingen, als Gutachter und Dr. Lauer, Hamburg, als Obergutachter, kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das Kind das Blutmerkmal N, die Angeklagte MN und ██████ M habe, und dass deshalb, weil ein N-Kind nicht von einem M-Elter abstammen könne, ██████████ als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen sei. Die Unterhaltsklage wurde in beiden Rechtszügen abgewiesen.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sie habe sich eines Meineides schuldig gemacht. Das Landgericht hat sie freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Nach den Urteilsausführungen haben die Gutachter Professor Dahr und Dr. Lauer im jetzigen Verfahren ihre in dem Zivilprozess erstatteten Gutachten „bestätigt“. Dagegen hat Professor Grebe in seinem erbbiologischen Gutachten sich dahin ausgesprochen, dass er ███████ mit hoher Wahrscheinlichkeit für den biologischen Vater des Kindes halte. Professor Forster, der in der Hauptverhandlung neu als Sachverständiger gehört wurde, hat die Meinung vertreten, dass trotz des erbbiologischen Gutachtens der Ausschluss der Vaterschaft ██████████ durch das Obergutachten Dr. Lauers „hundertprozentig“ nachgewiesen sei. Demgegenüber hat Professor Grebe geltend gemacht, in Ausnahmefällen könne ein M-Elter durch Mutation einen N-Faktor auf das Kind vererben.
Das Landgericht will nicht verkennen, dass grundsätzlich Blutgruppengutachten einen größeren Wahrscheinlichkeitswert als erbbiologische Gutachten haben und dass sie regelmäßig mindestens im Zivilprozess jeden Gegenbeweis ausschließen. Gleichwohl glaubt es, die Möglichkeit nicht verneinen zu können, dass ██████ doch der Erzeuger des Kindes ist. Ebenso wie es in einem anderen Strafverfahren dem Obergutachter Dr. Lauer gelungen sei, ein N-Merkmal nachzuweisen, weil er mit höher qualifizierten Seren arbeitete, sei es nicht ausgeschlossen, dass durch die Entwicklung neuer Seren auch die Ergebnisse Lauers überholt werden könnten. Der Ansicht Professor Grebes bezüglich der Möglichkeit der Vererbung eines N seitens eines M-Elters im Wege der Mutation hätten Professor Forster und Dr. Lauer nicht widersprochen. Professor Forster habe mit anderen Sachverständigen in einer anderen Strafsache vor dem Landgericht einräumen müssen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchungstechnik und -methodik stets eine gewisse Möglichkeit für das Vorhandensein eines verdeckten N neben dem festgestellten M verbleibe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung die allgemein anerkannten Erfahrungssätze der Wissenschaft hinsichtlich des Beweiswertes der Blutgruppenbestimmung fehlerhaft nicht angewandt.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie ihn § 261 StPO (ebenso wie § 286 ZPO) aufstellt, bedeutet nicht, dass der Richter von jeder Bindung losgelöst ist. Er ist unter anderem an die Gesetze des Denkens und der Erfahrung gestellt und hat diese Gesetze bei der Feststellung von Tatsachen zu beachten. Diese Gesetze sind Normen des ungeschriebenen Rechts. Ihre Nichtbeachtung ist Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 StPO und kann die Revision begründen.
In der Rechtsprechung ist schon seit Jahren als Erfahrungssatz der Wissenschaft anerkannt, dass einem Blutgruppengutachten, nach welchem auf Grund einer Bestimmung der Blutmerkmale M und N die Vaterschaft eines Mannes ausgeschlossen ist, bei dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis unter der Voraussetzung fehlerfreier Bestimmung der Merkmale eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln grundsätzlich ausschließende Beweiskraft zukommt (BGHZ 2, 6 /II 17; ferner das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 17. Dezember 1953 IV ZR 159/52). Diese Beweiskraft beruht auf der Annahme der Wissenschaft, dass es eine Anzahl von Blutmerkmalen gibt, von denen sich einzelne unveränderlich im Blut eines jeden Menschen vorfinden und sich in einem bestimmten, naturgesetzlich festliegenden Vererbungsgang vererben. Der von der Wissenschaft angenommene Vererbungsgang der Blutfaktoren M und N hat sich in Hunderttausenden von Fällen als richtig erwiesen und gilt damit als völlig gesichert (vgl. Gutachten des Instituts Koch mitgeteilt in der AV des RJM vom 20. Januar 1939, DJ 1939, 349; ferner Pietrusky, Das Blutgruppengutachten, und derselbe NJW 1949, 617; Böhmer-Greiner, NJW 1951, 182). Ebenso ist es ein anerkannter Satz der wissenschaftlichen Erfahrung, dass die Blutmerkmale keinen qualitativen Änderungen (Mutationen) unterliegen. Das Gutachten des Instituts Koch hat dazu bereits festgestellt, dass trotz Vorliegens eines sehr großen Materials aus einwandfreien Abstammungs- und Familienuntersuchungen niemals auch nur ein Fall von Mutation der Blutgruppenerbanlagen nachgewiesen sei. Dieser Grundsatz ist durch die seit 1939 gemachten Erfahrungen nicht erschüttert worden. Seine Geltung wird von der Wissenschaft auch heute allgemein anerkannt (vgl. Pietrusky, Das Blutgruppengutachten S. 5/6; Böhmer-Greiner, NJW 1951, 182).
Das Landgericht verneint die unbedingte Geltung dieser in der Wissenschaft als sicher anerkannten Sätze, indem es für möglich hält, dass in Ausnahmefällen ein M-Elter durch Mutation einen N-Faktor auf das Kind vererbe. Es stützt sich dabei auf die Meinung des erbbiologischen Sachverständigen Professor Grebe. Indessen ist eine einzelne abweichende Meinung, auch wenn sie von einem auf dem eigenen Sachgebiet anerkannten Sachverständigen vertreten wird, nicht ohne weiteres geeignet, die absolute Geltung allgemein anerkannter Naturgesetze in Frage zu stellen. Diese Wirkung könnte ihr nur dann zugestanden werden, wenn sie sich auf ein ausreichendes Erfahrungsmaterial zu stützen vermöchte. Dass dies für die Ansicht Professor Grebes zutrifft, ist im Urteil nicht dargetan. Das Landgericht hätte sich für die von der allgemein anerkannten Meinung abweichende Ansicht auf sorgfältig vorgenommene und wissenschaftlich begründete Serumuntersuchungen stützen und dies in den Urteilsgründen darlegen müssen. Keinesfalls durfte es sich auf die Feststellung beschränken, Professor Forster und Dr. Lauer hätten der Behauptung Professor Grebes nicht widersprochen. Da die unbedingte Geltung der Sätze von der Unveränderlichkeit der Blutmerkmale und deren Vererbung somit nach den Ausführungen des Urteils bisher nicht erschüttert ist, hatte das Landgericht diese Sätze bei der Beweiswürdigung nicht beiseiteschieben dürfen.
Zweifel an dem absoluten Beweiswert eines auf die Feststellung der Merkmale M und N sich gründenden Blutgruppengutachtens können dagegen, wie der Bundesgerichtshof bereits in dem auch vom Landgericht mehrfach erwähnten Urteil BGHZ 2, 6 /II 17 ausgeführt hat, in der Richtung bestehen, ob die Blutgruppen im Einzelfalle richtig bestimmt sind. Fehler können hier durch eine Verwechslung von Blutproben oder durch unzulängliche Arbeitsweise verursacht werden. Das Urteil scheint davon auszugehen, dass derartige Fehler nicht unterlaufen sind. Denn es erörtert diese Möglichkeit nicht. Wohl aber hebt es hervor, dass die Sachverständigen Professor Forster und Dr. Lauer als auf ihrem Fachgebiet führende Wissenschaftler bekannt seien. Dies spricht für die Annahme fehlerfreier Bestimmung.
Fehler können weiter auf technischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bluteigenschaften beruhen. Solche Schwierigkeiten bietet in manchen Fällen gerade die Feststellung der Faktoren MN und N. Hier hat bereits das Amtsgericht im Unterhaltsprozess dem Umstande Rechnung getragen, dass sich der Ausschluss der Vaterschaft des ███████ auf ein Fehlen des beim Kinde festgestellten Blutmerkmals N gründet, indem es ein Obergutachten von dem auf dem Gebiete der Blutgruppenuntersuchung besonders sachverständigen Dr. Lauer einholte. Das Landgericht hat Dr. Lauer ebenfalls als Sachverständigen gehört. Es sind also diejenigen Maßnahmen getroffen worden, die auch in der Allgemeinen Verfügung des Reichsministers des Innern vom 20. März 1939 – 3470 – Iv b 2357 im Falle eines Ausschlusses auf Grund des MN-Systems empfohlen wurden und die geeignet sind, mögliche Fehler zu berichtigen. Als Obergutachter sind nur besonders erfahrene Serologen zugelassen. Wenn ein solcher Obergutachter bei der Untersuchung kein N findet, so können Zweifel an der Richtigkeit der Blutgruppenbestimmung aus der Schwierigkeit des Nachweises der – sehr seltenen – schwachen Faktoren M₂ und N₂ allein vernünftigerweise nicht mehr hergeleitet werden. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass die schwachen Faktoren M₂ und N₂ nachweisbar sind. Es ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem sie sich bei einwandfreier, sachgemäßer Untersuchung durch besonders erfahrene Gutachter dem Nachweise entzogen hätten (vgl. Pietrusky, NJW 1952, 1226).
Die Erwägung, durch Entdeckung weiterer Seren könnten selbst die Ergebnisse eines so erfahrenen Forschers wie Dr. Lauer überholt werden, vermag den Beweiswert der Blutgruppenuntersuchung bezüglich der Merkmale M und N ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Dieser Erwägung liegen keine genügend greifbaren Anhaltspunkte zugrunde.
Zweifelt der Tatrichter an der Sachgemäßheit der Untersuchung im Einzelfall, so wird er in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht einen weiteren besonders erfahrenen Gutachter hören müssen und auf die Einhaltung der für die Zuverlässigkeit des Ergebnisses erforderlichen Untersuchungsbedingungen zu achten haben.
Die bisherigen Erwägungen des Landgerichts rechtfertigen somit nicht die von ihm allgemein geäußerten Zweifel an dem absoluten Beweiswert der von dem Sachverständigen Dr. Lauer getroffenen Feststellungen. Das freisprechende Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Landgericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob im Hinblick auf das Ergebnis des erbbiologischen Gutachtens Zweifel an der fehlerfreien Bestimmung der Faktoren M und N in diesem besonderen Falle bestehen und ob diese Zweifel Anlass geben, die Blutgruppenuntersuchung unter Bedingungen zu wiederholen, die jede denkbare Fehlerquelle ausschließen. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob es in diesem Falle nicht geboten ist, die Blutproben im eigenen Laboratorium des Gutachters zu entnehmen und noch am selben Tage zu untersuchen (vgl. Böhmer-Greiner, NJW 1951, 182).
Dr. Arndt Busch Rotberg zugleich für den durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhinderten Bundesrichter Martin