Treffer
BGH Urteil

BGH: Mittäterschaft vs. Beihilfe beim untauglichen Versuch zur Verdeckungsmord-Qualifikation

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 268/62
Datum
24.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Jugendliche wurden u.a. wegen (versuchten) Mordes bzw. Beihilfe zur besonders schweren Unfallflucht nach tödlichem Anfahren eines Fußgängers verurteilt. Der BGH verwarf die Revision eines Angeklagten, hob jedoch die Verurteilung des anderen auf. Tragend war, dass bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe die innere Willensrichtung und Tatherrschaft maßgeblich sind; wer nur mit Gehilfenvorsatz handelt, darf nicht als Mittäter verurteilt werden. Die Sache wurde insoweit wegen fehlerhafter Beteiligungswürdigung an die Jugendkammer zurückverwiesen; eine Schuldspruchänderung scheiterte an § 265 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordmerkmal „Verdecken einer anderen Straftat“ ist auch dann erfüllt, wenn der Täter zur Sicherung der Flucht bzw. Beseitigung von Spuren tötet, um die Aufdeckung einer Straftat zu verhindern; es genügt, dass die Tötung als Mittel der Verdeckung eingesetzt wird.

2

Bedingter Tötungsvorsatz schließt die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, nicht aus; auch der dolus eventualis kann mit einer Verdeckungsabsicht zusammentreffen.

3

Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist maßgeblich, ob der Beteiligte nach seiner von allen Umständen getragenen Willensrichtung als Täter handeln will und den Geschehensablauf mitbeherrscht; die äußere Tatbestandsverwirklichung allein entscheidet nicht.

4

Handelt ein Beteiligter lediglich mit Gehilfenvorsatz, kann er nicht als Täter verurteilt werden, auch wenn sein Beitrag tatbestandsnahe Ausführungshandlungen umfasst.

5

Beim untauglichen Versuch ist für die Beteiligungs- und Vorsatzbeurteilung auf die Vorstellungen der Beteiligten zur Tatzeit abzustellen; eine Schuldspruchänderung im Revisionsverfahren kann an § 265 StPO scheitern.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den █████████████ █████, geboren am ███████████████ in ███████████████, zur Zeit in ███████████████ in Haft,

2. den █████████ ██████ ███ aus ████, dort geboren am ████,

wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten Lothar ██ gegen das Urteil der Jugendkammer in Wuppertal vom ███ November 1961 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Ernst █ wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an die Jugendkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten ██████ wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zu besonders schwerer Unfallflucht zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Lothar ███ wegen Beihilfe zu besonders schwerer Unfallflucht zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen beide Angeklagte, die noch keine Fahrerlaubnis besitzen, hat sie eine Sperrfrist von fünf Jahren ausgesprochen. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt.

I. 1. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: Am Freitag, dem 25. November 1960, nach Arbeitsschluss fuhren die beiden Angeklagten im Wagen ihres Freundes Ernst ████, der von diesem selbst gelenkt wurde, zusammen mit dem Bruder des Angeklagten Lothar ████, Gerd ████, und noch einem Freund von ███ nach ███, um dort ein Tanzlokal aufzusuchen. Nach erheblichem Alkoholgenuss fuhren die fünf jungen Männer gegen 2 Uhr nachts, nachdem sie in ███████ nochmals Bier getrunken hatten, nach ██ zurück. Der Angeklagte ██████ saß vorne im Wagen zwischen dem Fahrer ██ und Gerd ████, der Angeklagte Lothar ███ saß auf den Rücksitzen rechts. Zwischen █████████████ und ██████ verursachte ████ dadurch einen Verkehrsunfall, dass er in voller Fahrt (ca. 70 bis 80 km/h) auf einen ihm auf seiner rechten Fahrbahnseite entgegenkommenden Fußgänger, den am 9. September 1910 geborenen Artur ████, der ebenfalls unter Alkoholeinfluss stand (2,5 ‰), auffuhr. Der Angeklagte ██ hatte den Fußgänger noch kurz vor dem Zusammenstoß bemerkt und █████ zugerufen: „Ernst, pass auf, dort ist ein Mann!“ Durch den Zusammenprall wurde der Fußgänger hochgeschleudert; dann stürzte er kopfüber nach unten, wobei sich ein Fuß zwischen dem rechten Wagenvorderholm und dem vorderen oberen Rahmen der rechten Tür, die sich beim Aufprall geöffnet hatte, verklemmte, während Oberkörper und Kopf des Verunglückten auf dem unteren Ende des rechten vorderen Kotflügels lagen. Der Fußgänger ██ war beim Zusammenstoß sofort getötet worden. Der Angeklagte █████ erkannte die Schwere des Unfalls sofort und rief █████ zu: „Halt an, da hängt ein Fuß!“ Auch die anderen Wageninsassen forderten ███ auf anzuhalten. Dieser fuhr jedoch weiter und sagte, er denke nicht daran, er wolle mit der Polizei nichts zu tun haben, es habe niemand etwas gesehen. Zu Gerd ████ sagte er: „Gerd, tu ihn raus!“, womit er den Fuß des Verunglückten meinte. Gerd ████ versuchte nun, den Fuß herauszudrücken, was ihm aber nicht gelang. Auf seine Bemerkung, er schaffe es nicht, half auch der Angeklagte ██ mit, den Fuß herauszudrücken. Wie auch die übrigen Wageninsassen, ging ██ in diesem Augenblick davon aus, dass der Verunglückte zwar verletzt war, aber noch lebte. ███, der nun nervös wurde, griff auch seinerseits mit der rechten Hand nach dem Fuß, während er mit der linken weitersteuerte. Bevor er jedoch den Fuß berührt hatte, war es dem Angeklagten █████ und Gerd ████ schon gelungen, den Fuß hinauszudrücken. Der Angeklagte ██ war sich, wie auch ███ und Gerd ████, darüber klar, dass der Verunglückte durch das Hinausstoßen des Fußes vom Fahrzeug herunterfallen und durch das Aufschlagen auf die Straßendecke bei der hohen Geschwindigkeit des Wagens zu Tode kommen konnte. Diese Möglichkeit billigten sie auch innerlich. ███ und Gerd ████ wussten, dass ████ am Zustandekommen des Unfalls schuld war und wollten ihm mit ihrem Verhalten helfen, sein Vorhaben, nämlich Tatspuren zu beseitigen, auszuführen. Unmittelbar, nachdem der Körper des Verunglückten abgeworfen worden war, rief der Angeklagte ██████ dem Fahrer ████ zu: „Tritt auf den Pin!“ Auch der Angeklagte Lothar ███ und die übrigen Mitfahrer riefen ████ zu, er solle weiterfahren. Dieser war zur Weiterfahrt und dazu, sich nicht der Polizei zu stellen, schon entschlossen, fühlte sich durch die Zurufe aber noch bestärkt und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon.

2. Die Jugendkammer würdigt den Sachverhalt wie folgt: a) Ziel der Handlungsweise des Angeklagten ██████ sei die Verdeckung einer anderen Straftat gewesen, nämlich des von ███ verschuldeten Verkehrsunfalls, der sich seiner Vorstellung nach als eine fahrlässige Körperverletzung darstellte. Das sei versuchter Mord. Denn sein Tatbeitrag habe dazu dienen sollen, einen Menschen, der zur Aufdeckung der Straftat des ██ beitragen konnte, unschädlich zu machen. ██████ habe zwar seinem Freunde ███ nur helfen wollen, doch komme es insoweit auf seinen Gehilfenvorsatz nicht an, weil er alle Tatbestandsvoraussetzungen durch eigenes Handeln und in eigener Person erfüllen wollte. Er sei daher – so meint die Jugendkammer – als Mittäter anzusehen. Gleichzeitig habe der Angeklagte ██████ durch das Abwerfen des Verunglückten Beihilfe zur besonders schweren Unfallflucht des ███ geleistet. Eine solche Beihilfehandlung liege außerdem noch darin, dass ██████ dem ███ zugerufen habe: „Tritt auf den Pin!“ Sein Tatbeitrag sei auch wirksam geworden; denn ███ sei in seinem Entschluss, Unfallflucht zu begehen, bestärkt worden.

b) Lothar ███ habe durch den Zuruf an ███ nach dem Abwerfen des Verunglückten, er solle weiterfahren, wissentlich durch Rat Hilfe geleistet und sich deshalb der Beihilfe zur besonders schweren Unfallflucht schuldig gemacht. Auch sein Tatbeitrag sei wirksam geworden, weil ███ sich durch den Zuruf in seinem Entschluss, nicht anzuhalten und sich von der Unfallstelle zu entfernen, bestärkt gefühlt habe.

II. Revision des Angeklagten █████

Mit der Revision rügt der Angeklagte █████ die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Verfahrensrüge Der Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren, weil die Jugendkammer einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens über seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat abgelehnt habe. Er erblickt hierin einen Verstoß gegen die §§ 244 Abs. 2, 245 StPO. Diese Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet vor allem, dass sich die Gutachten der Sachverständigen Dr. ███ und Dr. ███ in wesentlichen Punkten widersprächen, so bei der Frage der Lösung von Rechenaufgaben, der Beantwortung von Unterschiedsfragen und der Deutung von Sprichwörtern durch den Angeklagten ███████. Die Revision stellt hier offenbar auf die von den Sachverständigen erstatteten schriftlichen Gutachten ab. Wie sich aber aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses ergibt, sind gewisse in den schriftlichen Niederlegungen enthaltene „Abweichungen in Testfragen und deren Beantwortung“ in der Hauptverhandlung ausgeräumt worden. Auch die weitere vom Landgericht für die Ablehnung des Beweisantrages gegebene Begründung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Gericht hat die Frage der Sachkunde der Gutachter geprüft und bejaht, es hat festgestellt, dass die Gutachter von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen und der in Vorschlag gebrachte Obergutachter nicht über überlegene Forschungsmittel verfügt. Der Beschwerdeführer hat keine begründeten Umstände dargetan, aus denen sich ergäbe, dass der Jugendkammer bei der Beurteilung und Entscheidung dieser im Rahmen ihres tatrichterlichen pflichtgemäßen Ermessens liegenden Fragen Fehler unterlaufen seien. Die Ablehnung des Beweisantrages ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Sachrüge Soweit die Revision im Einzelnen begründet worden ist, erschöpft sie sich in einem in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff gegen die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder eine Verletzung von Denkgesetzen noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen lässt. Das Urteil enthält auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist; denn die Jugendkammer sah sich vor keine Zweifelsfrage hinsichtlich des Tatbeitrages des Angeklagten gestellt. Wie noch darzulegen sein wird, hat das Rechtsmittel jedoch aus einem anderen Grunde Erfolg. Im Einzelnen ist folgendes zu sagen:

a) Das Landgericht hat bei den Angeklagten ████ und ██████ vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Tötung des Fußgängers ██ festgestellt (Bl. 13 UA). Danach waren sich die Angeklagten darüber klar, dass der Verunglückte durch das Hinausstoßen seines festgeklemmten Fußes vom Fahrzeug herunterfallen werde und beim Aufschlagen auf die Straßendecke bei der hohen Geschwindigkeit des Personenkraftwagens zu Tode kommen konnte, und haben diese Möglichkeit innerlich gebilligt; das Schicksal des Fußgängers war ihnen völlig gleichgültig. Das Landgericht meint dann zwar an anderer Stelle seines Urteils, es sei den Angeklagten ██ und ██ lediglich darum gegangen, einen Menschen „unschädlich“ zu machen (Bl. 24 und 27 UA). Dies wäre allerdings bedenklich, wenn das Landgericht damit sagen wollte, es sei der Beweggrund der Handlungsweise der Angeklagten gewesen, den Fußgänger zu töten. Dem ist aber offenbar nicht so, vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der Gründe, insbesondere aus Bl. 13 UA, als Überzeugung der Jugendkammer, dass es die Absicht der Angeklagten war, unerkannt zu fliehen, und dass sie, um während der Flucht nicht als Unfallbeteiligte entdeckt zu werden, die Tötung █████ in Kauf nahmen. Der Fluchtwille war bei den Angeklagten vorherrschend. Dieser war aber, und das will das Landgericht ersichtlich sagen, mit dem Tötungsvorsatz verbunden. So verstanden, sind die Darlegungen im Urteil nicht zu beanstanden. Mit Recht hat die Kammer im Tatgeschehen die Merkmale des Mordes: „Verdecken einer anderen Straftat“ (§ 211 Abs. 2 StGB) erblickt. In dem Urteil BGHSt 7, 287, 289 f. hat der erkennende Senat zwar ausgesprochen, dass eine Tötung zu dem Zweck, eine andere Straftat zu verdecken, nur dann vorliegt, wenn gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt, nicht auch, wenn der Tod lediglich als Folge vorausgesehen und gebilligt wird. Dieser Entscheidung lag jedoch ein besonders gelagerter Sachverhalt zugrunde, der hier nicht gegeben ist. Wie sich aus der Entscheidung BGHSt 15, 291, 295 ergibt, fallen Taten der vorliegenden Art unter den Tatbestand des Mordes. Danach verwirklicht das erwähnte Merkmal nicht nur, wer ein Menschenleben auslöscht, um einen Zeugen oder Mitwisser seiner Missetat zu beseitigen, sondern auch, wer – auf frischer Tat ertappt – einen Verfolger erschießt, um unerkannt zu entkommen. Ihm steht gleich, wer einen sich ihm auf der Flucht entgegenstellenden Menschen tötet, um einer Festnahme zu entgehen, von der er die Entdeckung oder Aufklärung früherer von ihm begangener strafbarer Verfehlungen befürchtet. Zwar sind Vorstellung und Absicht des Täters in den beiden zuletzt genannten Fällen unmittelbar nur auf die Flucht gerichtet; federführend ist aber auch hier, und zwar in gleich starkem Maße wie bei der Beseitigung von Tatzeugen oder Mitwissern, die Verdeckung von Straftaten, sei es, dass der Fliehende seine Person als Täter nicht aufdecken lassen, sei es, dass er Spuren verdecken will, die bei seiner Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Mit dieser Rechtsauffassung steht die Würdigung der Jugendkammer in Einklang. Durch das Abwerfen des Fußgängers ██ sollten nach den Feststellungen (Bl. 13 UA) Tatspuren der von ███ fahrlässig begangenen Körperverletzung des Fußgängers unkenntlich gemacht und der Verunglückte, der zur Aufdeckung der Tat beitragen konnte, unschädlich gemacht werden. Hätte ██ bei der Weiterfahrt am Wagen gehangen, so wäre dies ein Beweismittel für die vorher begangene Tat gewesen. Gerade dieses Beweismittel sollte durch das Abwerfen ██ beseitigt werden. Dass es, vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus gesehen, um die Verdeckung der Straftat ███, also eines anderen, ging, vermag an der Sachlage nichts zu ändern (vgl. BGHSt 9, 180). Von Bedeutung ist nur, dass sich der Angeklagte ██████ bewusst war, dass ███ durch die Tötung seine Straftat verdecken wollte. Das aber hat das Landgericht bejaht (Bl. 19 f. UA). Auch die weitere Annahme der Jugendkammer, die Angeklagten ███ und ██████ hätten die mögliche Folge, dass der Verunglückte durch das Abwerfen getötet werden könnte, gebilligt und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt, steht der Verwirklichung des Mordtatbestandes nicht entgegen. Denn auch der nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter kann die Absicht haben, eine vorausgegangene Straftat zu verdecken (vgl. BGHSt 11, 268, 270; BGH 1955, 1119).

b) Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Darlegungen, mit denen die Jugendkammer die Mittäterschaft des Angeklagten ██ ██████████ bejaht hat, obwohl dieser, wie festgestellt ist, dem Fahrer ███ nur helfen wollte. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHSt 8, 393, 396 ausgeführt, dass bei der rechtlichen Würdigung des Tatbeitrags grundsätzlich vom Willen des Handelnden auszugehen sei, dass aber die vor allem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 74, 84, 85) gebrauchte Wendung, „Mittäter sei, wer die Tat als eigene wolle“, missverständlich sei. Was der Beteiligte wolle, sei auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfasst würden, vom Gericht wertend zu ermitteln, wobei ein wesentlicher Anhaltspunkt sei, wie weit er den Geschehensablauf mitbeherrscht habe, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen (BGHSt 2, 150, 151 und BGH JR 1955, 304, 305; 4 StR 359/56 vom 8. November 1956). Daraus ergibt sich, dass die äußere Tatbestandsverwirklichung keinesfalls allein ausschlaggebend ist, sondern die innere Einstellung des Handelnden mitberücksichtigt werden muss, die aus allen Umständen, u. a. auch aus dem Umfang des Tatbeitrags zu erschließen ist. Führt dies dazu, dass der Handelnde mit Gehilfenvorsatz tätig geworden war, so kann er auch nur als Gehilfe verurteilt werden. Rechtsirrtümlich ist es mithin, wie die Jugendkammer es tut, zu sagen, der Angeklagte habe Gehilfenvorsatz gehabt, müsse aber als Täter bestraft werden, weil er alle Tatbestandsvoraussetzungen in eigener Person erfüllt habe. Weil es sich um einen Versuch am untauglichen Gegenstand handelte, da ██ schon tot war, als ███████ erstmalig tätig wurde, muss hinsichtlich seiner Beziehungen zur Tat auf die Vorstellungen der Beteiligten zurückgegangen werden, die übereinstimmend annahmen, ████ lebe noch (Bl. 12 UA). Auf Grund der Feststellungen des Urteils ist weiter davon auszugehen, dass der Verunglückte nach der Auffassung der Beteiligten infolge der hohen Geschwindigkeit des Wagens beim Aufschlagen auf die Straßendecke zu Tode kommen konnte. Der Fahrer des Wagens war aber ████. Nur das Zusammenwirken █████ einerseits und des Angeklagten ██ und Gerd ████ andererseits war also nach den Vorstellungen der Beteiligten geeignet, ██ zu töten. Der Angeklagte kam auch nicht von sich aus zu der ihm zur Last gelegten Handlungsweise. Vielmehr ging die erste Aufforderung zur Tat von ███ an Gerd ████, und nur in Erfüllung des Wunsches von ███ kam ██████ seinem Freund Gerd ███ zu Hilfe, als dieser den Fuß nicht allein entfernen konnte. Auch der Erfolg der Tat lag überwiegend im Interesse ███, da dieser es war, der den Unfall schuldhaft verursacht hatte; der Angeklagte hatte von einer Aufklärung des Unfalls weniger zu befürchten. Mit der Erfüllung des Wunsches von █████, der unter allen Umständen fliehen wollte, hat sich der Angeklagte dessen Willen untergeordnet. Bei dieser Sachlage hat die Jugendkammer zu Recht erklärt, der ██████████ ██ habe nur helfen wollen (Bl. 27 UA). Sie hätte jedoch dann nicht trotzdem Mittäterschaft annehmen dürfen, sondern wegen seines Gehilfenvorsatzes Beihilfe annehmen müssen, wie sie es bei der Verkehrsunfallflucht auch getan hat (Bl. 28 UA). Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Jugendkammer. An einer Änderung des Schuldspruchs sieht sich der Senat durch die Vorschrift des § 265 StPO gehindert. (Den gleichen Rechtsstandpunkt hat der Senat hinsichtlich des in der gleichen Sache gesondert abgeurteilten Gerd ████ eingenommen – 4 StR 125/62 vom 15. Juni 1962 in VRS 23, 207.) Zu einer Zurückverweisung der Sache an ein benachbartes Gericht (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO), wie es der Beschwerdeführer beantragte, bestand kein Anlass.

b) Keine Bedenken bestehen an sich gegen die Annahme der Beihilfe zur besonders schweren Verkehrsunfallflucht. Mit Recht hat der Tatrichter das Vorliegen eines besonders schweren Falles i. S. v. § 142 Abs. 3 StGB bejaht. Er befindet sich damit in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 12, 254, 256/257 sowie VRS 14, 194, 196 und 17, 185). Die gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unfallflucht gerichteten Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Beihilfe kann auch lediglich in der Bestärkung des Tatentschlusses des Haupttäters gesehen werden. Da der Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zu besonders schwerer Unfallflucht verurteilt worden ist, ergreift die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des versuchten Mordes auch den wegen der Beihilfe zur Unfallflucht, obwohl dieser an sich bedenkenfrei ist.

III. Revision des Angeklagten Lothar ███

Die Revision des Angeklagten Lothar ███ rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Die Revisionsbegründung setzt sich teils mit den im Urteil festgestellten Tatsachen in Widerspruch, teils greift sie die Beweiswürdigung der Jugendkammer an, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungswidrigkeiten enthält. Auch einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, lässt das Urteil nicht erkennen. Die Feststellungen auf Bl. 13 UA tragen die Verurteilung von Lothar ███ wegen Beihilfe zu besonders schwerer Unfallflucht. Auch bei den Strafzumessungserwägungen ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erkennen. Die Revision des Angeklagten Lothar ███ war deshalb zu verwerfen.

Lang-HinrichsenMartinBortzler
RotbergFlitner

Zitiert (1)