Täter- oder Gehilfenvorsatz bei Tötung nach Verkehrsunfall – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 125/62
- Datum
- 15.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Gehilfenschaft ist auf die innere Einstellung des Beteiligten abzustellen; die bloße Erfüllung äußerer Tatbestandsmerkmale reicht nicht für Täterschaft aus.
Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Beteiligte die Tat nur unterstützen will und sich dem Willen des Haupttäters unterordnet; Umfang des Tatbeitrags und Beherrschung des Ablaufs sind wesentliche Wertungsmaßstäbe.
Eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat kann den Mordtatbestand nach § 211 Abs. 2 StGB erfüllen, auch wenn der Tod nicht als primäres Mittel geplant, aber von den Beteiligten billigend in Kauf genommen wird.
Für die Annahme der Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht ist es unerheblich, ob der Haupttäter bereits zur Flucht entschlossen war; jede Unterstützung, die das Entziehen der Feststellung fördert, kann Beihilfe begründen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Wuppertal, 20. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus RO J, dort den Zangenarbeiter Gerd █████, geboren am █████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 20. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zur Unfallflucht zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Abend des 25. November 1960 im Wagen seines Arbeitskollegen Ernst █████, der von diesem selbst gelenkt wurde, mit seinem Bruder Lothar und noch zwei Freunden von Remscheid nach Duisburg, um dort ein Tanzlokal aufzusuchen. Gegen 2 Uhr nachts, nach erheblichem Alkoholgenuss, fuhren die fünf jungen Männer nach Remscheid zurück. Der Angeklagte saß im Wagen vorne rechts. Zwischen ihm und dem Fahrer K███ saß noch sein Freund ███████. Zwischen Solingen-Landwehr und Remscheid verursachte K███ dadurch einen Verkehrsunfall, dass er in voller Fahrt (ca. 70 bis 80 km/h) auf einen ihm auf seiner rechten Fahrbahnseite entgegenkommenden Fußgänger, den am 9. September 1910 geborenen Artur M██, der ebenfalls unter Alkoholeinfluss stand, auffuhr. Durch den Zusammenprall wurde der Fußgänger hochgeschleudert; dann stürzte er kopfüber nach unten, wobei sich ein Fuß zwischen dem rechten Wagenvorderholm und dem vorderen äußeren Rahmen der rechten Tür, die sich bei dem Zusammenstoß geöffnet hatte, verklemmte, während Oberkörper und Kopf des Verunglückten auf dem unteren Ende des rechten vorderen Kotflügels lagen. Der Fußgänger war bei dem Anprall sofort getötet worden. Der Angeklagte und die übrigen Wageninsassen forderten, als sie den Fuß sahen, den Fahrer K███ auf, anzuhalten. Dieser fuhr jedoch weiter und erklärte, er denke nicht daran, er wolle mit der Polizei nichts zu tun haben, es habe niemand etwas gesehen. Zum Angeklagten sagte ███ noch: „Gerd, tu ihn raus!“, womit er den Fuß des Verunglückten meinte. Der Angeklagte, der mit den anderen Wageninsassen davon ausging, dass der Verunglückte noch lebte, versuchte hiernach, den Fuß herauszudrücken, was ihm aber nicht gelang. Als er deshalb sagte, er schaffe es nicht, kam ihm der neben ihm sitzende ███ zu Hilfe. K███, dem dies noch zu langsam ging, griff ebenfalls mit der rechten Hand nach dem Fuß, um diesen aus der Umklammerung zu lösen; doch war das dem Angeklagten und ███ zwischenzeitig schon gelungen, bevor K███ den Fuß berührt hatte. Bei seinem Handeln war sich der Angeklagte bewusst, dass der Verunglückte durch das Abtwerfen vom fahrenden Wagen getötet werden konnte; er billigte diese mögliche Folge. Nachdem der Körper des Verunglückten abgeworfen war, riefen der Angeklagte und die übrigen Mitfahrer, K███ solle weiterfahren. Dieser war dazu schon entschlossen, fühlte sich durch die Zurufe aber noch bestärkt und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon.
2. Das Schwurgericht würdigt den Sachverhalt dahin, Ziel der Handlungsweise des Angeklagten sei die Verdeckung einer anderen Straftat gewesen, nämlich der nach seiner Vorstellung von seinem Freunde K███ mindestens mitverschuldeten fahrlässigen Körperverletzung; denn sein Tatbeitrag habe dazu dienen sollen, den Verunglückten unschädlich zu machen, weil er als Tatzeuge zur Aufdeckung der Straftat des K███ hätte beitragen können. Der Angeklagte habe zwar dem Fahrer nur helfen wollen, doch sei er Mittäter, da es – so meint das Schwurgericht –
auf seinen Gehilfenvorsatz nicht ankomme, weil er alle Tatbestandsvoraussetzungen in eigener Person erfüllt habe. Gleichzeitig habe er Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht geleistet, da er dem Fahrer K███, der sich durch das Weiterfahren der Feststellung seiner Unfallbeteiligung durch Flucht entzogen habe, geholfen habe.
II. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht geltend, das Schwurgericht habe zu Unrecht angenommen, der Angeklagte habe zur Verdeckung einer Straftat gehandelt. Auch die Beihilfe zur Unfallflucht sei von ihm in fehlerhafter Weise bejaht worden, da ███ unter allen Umständen entschlossen gewesen sei, zu fahren, vom Angeklagten also nicht mehr habe unterstützt zu werden brauchen. Diese Rügen gehen fehl, doch hat das Rechtsmittel aus einem anderen Grunde Erfolg.
1. Mit Recht hat das Schwurgericht im Tatgeschehen die Merkmale des Mordes durch „Verdecken einer anderen Straftat“ (§ 211 Abs. 2 StGB) erblickt. Diese Auffassung kann zwar, wie der Tatrichter zutreffend bemerkt hat, nicht mit den Gründen der Entscheidung BGHSt 7, 287, 289 belegt werden. In dieser – einen zum Teil anders gearteten Fall betreffenden – Entscheidung hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass eine Tötung zu dem Zweck, eine andere Straftat zu verdecken, nur dann vorliegt, wenn gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt, nicht auch, wenn der Tod lediglich als Folge vorausgesehen und gebilligt wird. Jedoch fallen auch Taten der vorliegenden Art unter den Tatbestand des Mordes, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung selbst eingeräumt und wie der Senat auch bereits entschieden hat (vgl. BGHSt 15, 291, 295).
2. Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Darlegungen im Urteil, mit denen das Schwurgericht die Täterbzw. Mittäterschaft des Angeklagten begründet hat, dieser, wie festgestellt ist, dem Fahrer K███ nur helfen wollte.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHSt 8, 393, 396 ausgeführt, dass bei der rechtlichen Würdigung des Tatbeitrags grundsätzlich vom Willen des Handelnden auszugehen, dass aber die vor allem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 74, 84, 85) gebrauchte Wendung, „Mittäter sei, wer die Tat als eigene wolle“, missverständlich sei. Was der Beteiligte wolle, sei auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfasst würden, vom Gericht wertend zu ermitteln, wobei ein wesentlicher Anhaltepunkt sei, wie weit er den Geschehensablauf mitbeherrsche, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen (BGHSt 2, 150, 151 und BGH JR 1955, 304, 305; zusammenfassend 4 StR 359/56 vom 8. November 1956). Daraus ergibt sich, dass die äußere Tatbestandsverwirklichung keinesfalls allein ausschlaggebend ist, sondern die innere Einstellung des Handelnden mitberücksichtigt werden muss, die aus allen Umständen, u. a. auch aus dem Umfang des Tatbeitrages zu erschließen ist. Führt dies dazu, dass der Handelnde mit Gehilfenvorsatz tätig geworden war, so kann er auch nur als Gehilfe verurteilt werden. Rechtsirrtümlich ist es, mithin, wie das Schwurgericht es tut, zu sagen, der Angeklagte habe Gehilfenvorsatz gehabt, müsse aber als Täter bestraft werden, weil er alle Tatbestandsvoraussetzungen in eigener Person erfüllt habe.
Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass nicht nur der Angeklagte als einziger der beteiligten Wageninsassen die äußeren Tatbestandsvoraussetzungen des versuchten Mordes erfüllt hat. Weil es sich um ██ einen Versuch am untauglichen Objekt handelt, ██ ███ nämlich schon tot war, als der Angeklagte erstmals tätig wurde, muss freilich schon insoweit auf die Vorstellungen der Beteiligten zurückgegangen werden, die übereinstimmend annahmen, M██ lebe noch (UA 6). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Wageninsassen nicht annahmen, schon ein Herabfallen von dem Kotflügel des stehenden Kraftwagens könne den Tod des Verunglückten herbeiführen, dass sie vielmehr diesen Erfolg nur für den Sturz aus dem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Wagen erwarteten. Der Fahrer des Kraftwagens war aber K███. Nur das Zusammenwirken ██ und des Angeklagten war also nach den Vorstellungen der Beteiligten geeignet, M██ zu töten. Der Angeklagte hat seinen Tatbeitrag auch nicht aus eigenem Entschluss geleistet, sondern er war von K███ dazu aufgefordert worden. Allein im Interesse von K███ lag der Erfolg der Tat, denn dieser es war, der den Unfall schuldhaft verursacht hatte; der Angeklagte hatte von einer Aufklärung des Unfalls nichts zu befürchten. Mit der Erfüllung des Wunsches von ███, ████, der unter allen Umständen fliehen wollte, hat sich der Angeklagte dessen Willen untergeordnet. Bei dieser Sachlage hat das Schwurgericht zu Recht erklärt, der Angeklagte habe nur helfen wollen, doch hatte es dann nicht trotzdem Täterschaft daraus folgern dürfen, sondern Gehilfenvorsatz annehmen müssen, was es bei der Verkehrsunfallflucht in nicht zu bean-
standender Weise getan hat (Bl. 10 UA). Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Schwurgericht. An einer Berichtigung des Schuldspruchs sieht sich der Senat durch die Vorschrift des § 265 StPO gehindert.
3. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme der Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht. Die hierauf gerichteten Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Ob der Fahrer K███ zum Zeitpunkt der Hilfeleistung durch den Angeklagten bereits zur Flucht entschlossen war, ist für die Beihilfe rechtlich unerheblich. Das Schwurgericht wird Gelegenheit haben, unter Beachtung der in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 12, 254, 256/257 sowie VRS 14, 194, 196 und 17, 185 zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte erneut zu prüfen, ob nicht Beihilfe zu einem besonders schweren Fall der Unfallflucht anzunehmen ist.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Börtzler | |||
| Sauer | Flitner |