Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Notzucht und Entführung – Ablehnung psychiatrischen Gutachtens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 2/68
Datum
08.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht und Entführung zu 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt waren die Zulässigkeit der Verfolgung wegen Entführung und die Ablehnung eines psychiatrischen Gutachtens zur Prüfung einer nach § 51 Abs. 2 StGB behaupteten krankhaften Triebsteigerung. Der BGH verwirft die Revision: Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für eine krankhafte Triebsteigerung, eine normale alkoholbedingte Steigerung reicht nicht, und die Feststellungen tragen Gewaltanwendung, Wegführung und Tateinheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgung wegen Entführung nach § 236 StGB ist zulässig, wenn die verletzte Person volljährig ist und gemäß § 65 Abs. 1 StGB selbständig Antrag auf Bestrafung stellen kann.

2

Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ist nur anzuordnen, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine krankhafte Triebsteigerung oder mangelnde Steuerungsfähigkeit plausibel erscheinen lassen.

3

Eine normale, bei Alkoholkonsum vorkommende Verstärkung des Sexualtriebs rechtfertigt nicht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB.

4

Entführung setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch Wegführen aus dem bisherigen Aufenthaltsort in seine Gewalt bringt und dadurch dessen Möglichkeit, sich dem Einfluss zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt; das Wegziehen von einer öffentlichen Straße in einen abgelegenen Wald kann diese Voraussetzungen erfüllen.

5

Tateinheit zwischen Entführung und sexueller Nötigung/Notzucht kann bejaht werden, wenn die Feststellungen Gewaltanwendung und eine durch die Wegführung herbeigeführte Gefährdung der Flucht- bzw. Abwehrmöglichkeiten des Opfers ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westfalen), 19. September 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrzeugschlosser Hans-Jürgen ███, geboren am ████ 1940 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 19. September 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 20. September 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung (§§ 177, 236, 73 StGB) zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfolgung des Angeklagten wegen Entführung nach § 236 StGB ist zulässig. Die Verletzte war 18 Jahre alt. Nach § 65 Abs. 1 StGB konnte sie daher selbständig Antrag auf Bestrafung stellen.

2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Sie richtet sich gegen die Ablehnung des Beweisantrages des Verteidigers, den Angeklagten daraufhin untersuchen zu lassen, ob er, insbesondere nach Alkoholgenuß, geschlechtlich so erregt wird, daß möglicherweise bezüglich der ihm zur Last gelegten Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen waren. Das Landgericht hat die Ablehnung damit begründet, ein psychiatrisches Gutachten sei für die Beweisfrage ein völlig ungeeignetes Beweismittel; denn es seien keine Tatsachen ersichtlich, die einem Sachverständigen einen solchen Schluß gestatten könnten. Der Geschlechtstrieb des Angeklagten sei in der Zeit vor der Tat auch nach Alkoholgenuß mit alle zwei oder drei Tage stattfindendem Geschlechtsverkehr befriedigt gewesen; das lasse nicht auf einen ungewöhnlich starken Geschlechtstrieb schließen. Zur Beurteilung dieser Frage sei das Gericht hinreichend sachkundig.

Diese Ablehnung verstößt im Ergebnis nicht gegen das Gesetz. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen der Ablehnung – Befriedigung des Angeklagten durch alle zwei bis drei Tage stattfindenden Geschlechtsverkehr auch nach Alkoholgenuß – auf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Aussagen der Zeugin ██████████, mit der er in den Wochen vor der Tat zusammenlebte, festgestellt. Hiernach konnte das Landgericht unbedenklich davon ausgehen, daß der Angeklagte nicht unter einem krankhaft übermäßig starken Geschlechtstrieb leidet, dem er auch bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend widerstehen könnte (s. BGH NJW 1962, 1779). Einer besonderen Sachkunde bedurfte es hierzu nicht. Durch die bloße mit keinerlei bestimmten Tatsachen belegte Behauptung, der Angeklagte leide nach Alkoholgenuß unter einem krankhaft gesteigerten Geschlechtstrieb, den er nur schwer widerstehen könne, kann das Landgericht nicht zur Anhörung eines Sachverständigen gezwungen werden.

Eine normale, bei manchen Menschen zu beobachtende Steigerung des Geschlechtstriebes nach Alkoholgenuß reicht andererseits nicht aus, um die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen (BGHSt 14, 30).

3. Das sachliche Recht ist ebenfalls nicht verletzt. Die Feststellungen tragen insbesondere auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe keine Gewalt angewendet, ist abwegig. Er hat nach den Feststellungen das ahnungslose Mädchen vom Rad gerissen, hat es verfolgt, als es zu fliehen versuchte, und sodann die Widerstrebende und um Hilfe Rufende am Arm von der Straße 40 bis 50 m tief in einen dichten Buschwald geschoben oder gezogen, um sie dort geschlechtlich zu mißbrauchen. Ob

das Mädchen sich der Gewaltanwendung durch stärkeren Widerstand oder durch Flucht hätte entziehen können, ist unerheblich (Schönke/Schröder, Vorbem. zu § 234 StGB, Rdn. 14). Die Feststellungen ergeben jedenfalls, daß es nicht freiwillig mit in den Wald gegangen ist.

Auch im übrigen begegnet die Anwendung des § 236 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Zwar reicht hierfür nicht jede gewaltsame Ortsveränderung aus. Wesentlich ist vielmehr, daß der Täter die Frau durch das Wegführen vom bisherigen Aufenthaltsort in seine Gewalt bringt, so daß sie seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben ist. Dies muß gerade die Folge der Ortsveränderung sein. Durch sie muß die Möglichkeit der Frau, sich dem Einfluß des Entführers zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt worden sein (BGH Urt. vom 1. Dezember 1965, 2 StR 464/65, bei Dallinger MDR 1966, 382). Diese Begriffsmerkmale der Entführung sind hier erfüllt. Der Angeklagte hat das Mädchen von einer öffentlichen Straße, auf der jederzeit Personen vorbeifahren oder -gehen und ihm zur Hilfe eilen konnten, in einen dichten Buschwald gezogen, wo es nicht mehr gesehen werden und seine Hilferufe insbesondere von vorbeifahrenden Personen nicht mehr so gut gehört werden konnten. Dadurch hat er seine Möglichkeit, sich seinem Einfluß zu entziehen, entscheidend verringert. Insofern liegt dieser Fall anders, als der, welcher der angeführten Entscheidung des 2. Strafsenats zu Grunde liegt. Dort war die Frau mit ihrem Begleiter auf einem Waldweg gegangen. Als die Täter auftauchten, lief der Begleiter davon. Schon dadurch war sie dem ungehemmten Einfluß der Täter preisgegeben, nicht erst dadurch, daß diese sie in den Wald zerrten. Hier dagegen befand sich das Mädchen vor dem Überfall auf einer öffentlichen Straße, wo es sicherer war, als im Buschwald.

Rechtlich einwandfrei ist schließlich der Schuldspruch wegen Notzucht und die Annahme von Tateinheit zwischen Entführung und Notzucht (BGHSt 18, 29). Da auch die Strafzumessung von Rechtsfehlern frei ist, muß die Revision verworfen werden.

MayrFallerHürxthal
RotbergSanders

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