Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Entführung (§236 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 464/65
Datum
01.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Entführung und Beleidigung verurteilt; ihre Revisionen hatten Erfolg. Streitfrage war, ob das kurze Wegziehen vom Waldweg auf eine Lichtung den Tatbestand der Entführung erfüllt. Der BGH betont, dass nicht jede Ortsveränderung reicht, sondern die Flucht- und Abwehrmöglichkeiten des Opfers entscheidend beeinträchtigt sein müssen. Mangels tragfähiger Feststellungen wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der Entführung (§ 236 StGB) reicht nicht jede Ortsveränderung; erforderlich ist, dass das Wegführen die Frau in die unmittelbare oder mittelbare Gewalt des Täters bringt.

2

Entscheidend für die Entführung ist, dass die Veränderung des Aufenthaltsorts die Möglichkeit der Frau, sich dem Einfluss des Täters zu entziehen, wesentlich beeinträchtigt.

3

Eine nur kurze Wegnahme, die keine weitere Beeinträchtigung der Flucht- oder Abwehrmöglichkeiten herbeiführt, begründet den Entführungsbestand nicht.

4

Fehlen die für den inneren Tatbestand erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 28. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1.) den Schreiner Mustafa Ca███████████ ████████████, jetzt Hilfsarbeiter, geboren am ████████ 1936 in ████, zuletzt in ████████;

2.) den Schreiner Adam █████ ███████████ ████████████, geboren 1934 in ████ █████████, wegen Entführung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Beleidigung je zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zwei Wochen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die die allgemeine Sachrüge erheben, haben Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen liefen beide Angeklagte auf Edeltraud ████████ und Peter ██ ████, die zusammen auf einem Waldweg gingen, zu, worauf ███ sofort weglief. Darauf hielten die Angeklagten Edeltraud ████████ an den Händen fest und zogen sie vom Wege weg in einen dichten Fichtenwald zu einer etwa 100 m entfernten Lichtung. Sie küssten dort Edeltraud, griffen ihr unter den Rock und betasteten sie über der Kleidung unterhalb der Brust. Weil Edeltraud sich wehrte, ließen sie von ihr ab. Die Strafkammer sieht den Tatbestand der Entführung als verwirklicht an, weil die Beschwerdeführer durch das Wegziehen von dem Waldwege auf die Fichtenlichtung unter Gewaltanwendung einen Ortswechsel durchgeführt und damit Edeltraud unter ihren überwiegenden Einfluss gebracht hätten. Diese Ansicht findet jedoch in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze.

Edeltraud ███████ ist durch die Angeklagten nur eine kurze Strecke von ihrem bisherigen Aufenthalt weggeführt worden. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB noch nicht dargetan. Hierfür reicht nicht jede Ortsveränderung aus (vgl. RGSt 29, 404, 407 f.). Wesentliches Merkmal der Entführung ist, dass der Täter die Frau durch das Wegführen vom bisherigen Aufenthalt in seine unmittelbare oder mittelbare Gewalt bringt, so dass sie seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1956 – 2 StR 431/56). Es kommt also darauf an, dass die Frau gerade durch die Veränderung ihres Aufenthaltsortes der Gewalt des Täters ausgeliefert wird; durch die Herausnahme aus der bisherigen Umgebung muss die Möglichkeit der Frau, sich dem Einfluss des Entführers zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 15. Januar 1964 – 2 StR 495/63).

Dafür ist jedoch den Urteilsfeststellungen nichts zu entnehmen. Edeltraud ██████ war bereits der Gewalt der beiden Angeklagten ausgeliefert, sobald Peter ███ weggelaufen war. Anhaltspunkte dafür, dass dieser noch in der Nähe war oder alsbald zu ihren Gunsten eingreifen konnte, sind nicht vorhanden. Die Ortsveränderung begann mit dem Wegziehen. Dass Edeltraud ██████ sich in der Lichtung gegenüber den Angeklagten in einer wesentlich ungünstigeren Lage befand als in dem Augenblick, bevor sie weggeführt wurde, ist nicht ersichtlich. Die Verurteilung kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Damit erhält die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, erneut den Sachverhalt auch zum inneren Tatbestand festzustellen und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

KirchhofBaldusMeyer
ScharpenseelHenning
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Entführung (§236 StGB) — Themis