Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit zwischen unbefugtem Gebrauch und Straßenverkehrsdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 266/71
- Datum
- 22.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und Straftaten, die zeitlich mit dessen Ingebrauchnahme zusammenfallen und in innerer Beziehung stehen, besteht Tateinheit.
Das Ingebrauchnehmen und Führen eines Kraftfahrzeugs kann eine einheitliche tatsächliche Handlung bilden, die unter verschiedenen rechtlichen Würdigungen mehrere Strafgesetze verletzt.
Eine Verfahrensrüge, die nicht ausgeführt oder substantiiert begründet wird, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ändert die Feststellung der Schuld die tatbestandliche Bewertung, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Die Annahme eines besonders schweren Falls einer Tat setzt das Vorliegen der hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen voraus; fehlt es daran, ist die Qualifikation zu korrigieren.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Hildesheim, 10. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 266/71 vom 22. Juli 1971
in der Strafsache gegen den Filmvorführer Detlef O. aus ████, dort geboren am ███████████ 1948, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hildesheim vom 10. März 1971 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge hat nur hinsichtlich der sachlichrechtlich selbständigen Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, zwischen unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und den übrigen Straftaten, die mit diesem Vergehen zeitlich ██████████████ und zu ihm in innerer Beziehung stehen, Tateinheit (vgl. DAR 1955, 282; BGHSt 11, 47, 50; 2 StR 631/59 vom 3. Februar 1960). Es liegt beginnend mit dem Ingebrauchnehmen und Führen des Kraftfahrzeugs bei natürlicher Betrachtung eine Handlung vor, die unter verschiedener rechtlicher Würdigung den Tatbestand mehrerer Strafgesetze verletzt (§ 73 StGB). Der Senat hat denentsprechend den Schuldspruch richtiggestellt und dabei auch den Urteilssatz insoweit berichtigt, als zu Unrecht ein besonders schwerer Fall des Widerstandes angenommen worden ist. Hierzu wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juni 1971 verwiesen.
Diese Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
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