Revision: Tateinheit bei Diebstahl und unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 631/59
- Datum
- 02.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, wenn ein Täter während der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs eine weitere Straftat begeht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Steht die andere Tat nur gelegentlich zur unbefugten Ingebrauchnahme, sind zwei rechtlich selbständige Handlungen anzunehmen (Tatmehrheit).
Bewirkt hingegen ein und dasselbe Tätigwerden sowohl die unbefugte Ingebrauchnahme als auch die weitere Gesetzesverletzung, so begründet dies rechtlich eine Handlung und damit Tateinheit.
Erwirbt oder sichert der Täter während der Beförderung von in einem Fahrzeug befindlichen Sachen den Gewahrsam, kann die Nutzung des Fahrzeugs zugleich die Tatbestände des Diebstahls und der unbefugten Ingebrauchnahme verwirklichen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. September 1959
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. September 1959, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Diebstahls in zwei Fällen und des einfachen Diebstahls in sechs Fällen schuldig ist, von denen einer in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges begangen ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei sowie wegen einfachen Diebstahls in sechs Fällen, davon drei in Fortsetzungszusammenhang begangen, wie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde, die im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt.
Was zunächst den Schuldspruch angeht, so hat – abgesehen von dem Fall ███ (Nr. 3 der Urteilsgründe) – die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht insoweit dem Gesetz.
Auch im Fall ███ ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer die Tatbestände der §§ 242 und 248b StGB durch sein Vorgehen als verwirklicht angesehen hat. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch ihre Annahme, die beiden Gesetzesverletzungen bildeten zwei rechtlich selbständige Handlungen, weil die unbefugte Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeuges als Dauerstraftat keine Handlungseinheit zu dem während des Gebrauchs begangenen Diebstahl am Inhalt des Wagens begründen könne.
Die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, wenn ein Täter während des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges noch eine weitere Straftat verübt, ist nach den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles zu beantworten.
Steht die andere Tat nur gelegentlich der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges zu dieser im rechtlichen Verhältnis der Tatmehrheit, so sind zwei selbständige Handlungen anzunehmen. Ist dagegen durch ein und dasselbe Tätigwerden des Täters sowohl die unbefugte Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges als auch die andere Gesetzesverletzung begangen, so ist rechtlich eine Handlung und damit Tateinheit gegeben.
Hier hatte der Angeklagte, wie im Urteil dargelegt ist, von dem in einer Garage abgestellten Kraftwagen des Geschädigten ████ zunächst den Zündschlüssel abgezogen und eingesteckt sowie von den in dem Wagen befindlichen Sachen eine Lederjacke und einen Schirm an sich genommen und diese Gegenstände mit dem Fahrrad zu seiner Wohnung gebracht. Kurz darauf kehrte er in Begleitung seiner Ehefrau zu der Garage zurück, wo er mit ihr den Kraftwagen bestieg und ihn zum Frankfurter Hauptbahnhof fuhr. Dort hielten sie an, packten alle Sachen, die noch in dem Wagen lagen, in die ebenfalls darin vorgefundenen drei Koffer und beförderten sie mit dem Wagen zu ihrer Wohnung, nachdem sie spätestens beim Umpacken der Sachen den Entschluss gefasst hatten, sie sich zuzueignen.
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die Tatbestände der §§ 242 und 248b StGB mindestens insoweit durch ein und dieselbe Handlung erfüllt, als er die Sachen in dem Wagen vom Bahnhof zu seiner Wohnung gefahren hat. Dabei hat er nämlich das Kraftfahrzeug unbefugt benutzt und hat sich zugleich an den Sachen den Gewahrsam verschafft oder ihn, sofern er ihn schon erlangt hatte, verstärkt und gesichert. Jedenfalls war der Diebstahl bei der Beförderung der Sachen zur Wohnung des Angeklagten noch nicht beendet, so dass dieser insofern durch die Benutzung des Kraftwagens sowohl das Vergehen des Diebstahls wie auch das der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges begangen hat.
Die somit lediglich in der Würdigung des rechtlichen Verhältnisses der beiden Gesetzesverstöße zueinander abweichende Beurteilung durch die Strafkammer zwingt indessen zur Aufhebung des Urteils. Im Schuldspruch kann es, da mit anderweitigen Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu rechnen ist, von hier aus entsprechend geändert werden, dass der Angeklagte im Fall ███ des Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges schuldig ist.
Die damit zugleich notwendig werdende Änderung des Urteils im Strafausspruch dahin, dass die für die unbefugte Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges erkannte Einzelstrafe von zwei Wochen Gefängnis wegfällt, hat auf den Strafausspruch im Übrigen keinen Einfluss. Dass sich diese Einzelstrafe nicht auf die Höhe der wegen der acht Diebstähle verhängten Einzelstrafen zwischen einem Monat und einem Jahr und drei Monaten Gefängnis zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann, bedarf keiner näheren Darlegung. Das gilt aber ebenso für die Höhe der Gesamtstrafe. Die allein für die Diebstähle ausgesprochenen Einzelstrafen belaufen sich, zusammengerechnet, auf 38 Monate Gefängnis. Im Hinblick hierauf kann mit Sicherheit verneint werden, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis die niedrige Einzelstrafe von zwei Wochen Gefängnis messbar ins Gewicht gefallen ist.
Auch sonst begegnet die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken.
Rechtsmittelbelehrung
Daher ist das Rechtsmittel zu der verhältnismäßig geringfügigen Änderung des Schuldspruchs und dem Wegfall der Einzelstrafe von zwei Wochen Gefängnis, wie es im Wesentlichen als unbegründet zu verwerfen ist, da nach die Gesamtstrafe bestehen bleibt und damit die Revision im Ergebnis keinen Erfolg für den Angeklagten bringt, diesem gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO auch deren Kosten aufzuerlegen.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Schaischa | Dr. |