Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 264/91
Datum
25.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Das Revisionsgericht stellte fest, dass die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Eine möglicherweise fehlerhafte Annahme eines umfassenden Gesamtvorsatzes wirkte sich nicht zu seinem Nachteil aus. Auch würde die Verjährung einzelner Tatteile den Schuldumfang nicht wesentlich mindern, zumal nicht verjährte Einfuhrbeteiligungen verbleiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine fehlerhafte Annahme eines alle Taten umfassenden Gesamtvorsatzes rechtfertigt nur dann eine Aufhebung des Urteils, wenn sich der Fehler nachteilig auf das Urteil oder das Strafmaß ausgewirkt hat.

3

Die Verjährung einzelner Tatteile verringert den Schuldumfang nur, wenn dadurch die strafzumessende Bewertung der Tatbestände substanziell beeinflusst wird.

4

Bei der Strafzumessung ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, verjährte Tatteile zum Nachteil des Verurteilten zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 27. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 264/91 in der Strafsache gegen Siegfried Helmut M ███████ aus W[REDACTED], dort geboren am ██ 1947, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Februar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine hier nicht ausschließbar fehlerhafte Annahme eines alle Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten umfassenden Gesamtvorsatzes hat sich ersichtlich nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt. Der Eintritt der Verjährung bezüglich einzelner vor dem 25. Juli 1984 (§§ 78 Abs. 3 StGB) liegender Einzelakte des unerlaubten Handeltreibens würde den Schuldumfang nicht erheblich verringern, zumal die rechtsfehlerfrei festgestellte Beteiligung des Angeklagten an der Einfuhr in den Fällen Oertel und Wernerus nicht verjährt ist (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1). Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine noch niedrigere als die vergleichsweise milde Strafe erkannt hätte. Hinzu kommt, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt gewesen wäre, bei der Strafzumessung auch verjährte Tatteile zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH NJW 1987, 3144, 3145; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 21).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerMaatz

Zitiert von (1)