Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen: Strafzumessung bekräftigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 581/91
Datum
06.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Vergewaltigung; die Revision wurde verworfen. Zentral war, ob das Landgericht verjährte frühere sexuelle Übergriffe und ungeschützten Beischlaf zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen durfte. Der BGH hielt dies für zulässig, da solche Umstände Rückschlüsse auf Persönlichkeit und Schuld zulassen, und sah keine Überbewertung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen frühere, auch verjährte, sexuelle Übergriffe des Täters berücksichtigt werden, soweit sie Rückschlüsse auf seine Tatschuld und Persönlichkeit erlauben.

2

Ungeschützter Geschlechtsverkehr kann bei Vergewaltigung strafschärfend gewertet werden, wenn hieraus ein erhöhter Schuldvorwurf wegen der Gefahr unerwünschter Zeugung oder übertragbarer Krankheiten folgt.

3

Eine strafmildernde Berücksichtigung der nur kurzen Tatdauer oder des Nicht-Erreichens des Samenergusses ist möglich und kann eine Überbewertung der ungeschützten Tatausführung verhindern.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn bei der Strafrahmenwahl und Strafzumessung keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 15. August 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 581/91 vom 6. März 1992 in der Strafsache gegen ██ Michael Heinrich, geboren am ██ ███ 1940 in ███, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 4. März 1992 in der Sitzung vom 6. März 1992, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Detter, Bode, Dr. ██████████████████

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung vom 4. März 1992, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Sitzung vom 6. März 1992 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ███ ██ als Verteidiger des Angeklagten, in der Verhandlung vom 4. März 1992,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. August 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auch die Strafzumessung weist keine den Angeklagten belastende Rechtsfehler auf.

Zur Erörterung Anlass gibt nur folgendes:

Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl und bei der eigentlichen Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den Beischlaf ungeschützt ausführte, durch seine langjährigen – wenn auch verjährten – sexuellen Übergriffe in einer Zeit, als das Tatopfer seiner schützenden Hand bedurfte, seine Vertrauensstellung grob missbrauchte und dem Tatopfer verkehrte Werte als normal darstellte.

Da der Beischlaf ungeschützt stattfand, kann beim Verbrechen der Vergewaltigung bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters berücksichtigt werden (BGHSt 37, 153 ff. m. Anm. Neumann StV 1991, 256; Weblau StV 1991, 259; Grasnick JZ 1991, 936). Eine strafschärfende Wertung hängt aber im Einzelfall davon ab, ob dem Täter aus dieser Art der Tatausführung ein erhöhter Schuldvorwurf unter dem Gesichtpunkt der Gefahr unerwünschter Zeugung (und/oder einer HIV-Infektion) gemacht werden kann (BGHSt a.a.O. S. 156, 157; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1991 – 3 StR 382/91). Es ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer dies nicht beachtet hat. Beim Tatopfer handelt es sich um die Stieftochter des Angeklagten, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebte. Angesichts dieser engen familiären Bindung und des Alters des Tatopfers (19 Jahre) hätte die Zeugung eines Kindes eine über die Tat hinausgehende Belastung des Opfers und der Familie bedeutet, was einen erhöhten Schuldvorwurf rechtfertigt.

Da das Landgericht dem Angeklagten strafmildernd zugutegehalten hat, dass „der Beischlaf nur kurz und nicht bis zum Samenerguss ausgeführt wurde“, ist auch auszuschließen, dass es die Tatsache des ungeschützten Geschlechtsverkehrs überbewertet hat.

Die strafschärfende Berücksichtigung der früheren auch soweit sie einen Straftatbestand sexuellen Handlungen, erfüllten, ist hier nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter ist verpflichtet, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen. Auch Strafverfolgungsverjährung führt nicht dazu, dass die von ihr erfassten Taten bei der Strafzumessung außer Acht zu

bleiben hätten.

Sie sind vielmehr für die Erkenntnis der Persönlichkeit des Angeklagten von nicht unerheblicher Bedeutung (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH NJW 1987, 3144, 3145; BGH bei Detter NStZ 1989, 468; 1990, 486; zuletzt: BGH, Beschl. v. 24. Juli 1991 – 3 StR 246/91; Beschl. v. 13. September 1991 – 3 StR 341/91; Beschl. v. 25. Juni 1991 – 4 StR 264/91) und bei der Strafzumessung zu würdigen, wenn sie Schlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten. Vorliegend lag die Wurzel der Tat in den langjährigen sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die anfangs erst 14 Jahre alte Zeugin. Die Vergewaltigung war eine Art Bestrafungsaktion dafür, dass das Tatopfer sich von ihm gelöst und möglicherweise einem anderen Mann zugewandt hatte. Angesichts dieser Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das frühere Verhalten des

Angeklagten, welches es zutreffend auch als schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch betrachtet, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens herangezogen hat.

JahnkeTheuneBode
MaierDetter
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