Seilbahnunglück: Haftung von Unternehmer und Aufsichtsbeamtem; § 315/316 StGB nicht erfüllt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 264/57
- Datum
- 26.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Betriebsunternehmers wegen fahrlässiger Erfolgsdelikte setzt voraus, dass ihm eine schuldhafte Verletzung von Auswahl- oder Überwachungspflichten nachweisbar ist; an einen technischen Nichtfachmann dürfen insoweit keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eines technischen Betriebsleiters begründen für sich genommen nicht ohne Weiteres die Pflicht des Unternehmers, dessen fachliche Tätigkeit durch externe Sachverständige überprüfen zu lassen, wenn weder konkrete Anhaltspunkte für technische Mängel noch behördliche Beanstandungen vorliegen.
Die staatliche Aufsicht über besonders gefahrgeneigte Verkehrsanlagen muss sich an dem Ziel größtmöglicher Sicherheit der Allgemeinheit orientieren; organisatorische Überlastung enthebt den zuständigen Sachbearbeiter nicht von gebotenen Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen.
Eine tateinheitliche Strafbarkeit wegen (fahrlässiger) Transportgefährdung nach §§ 315, 316 Abs. 1 StGB erfordert einen den gesetzlichen Beispielen „ähnlichen Eingriff“, der eine unmittelbare Einwirkung auf den Mechanismus oder die Anlagen des Verkehrsbetriebs darstellt.
Das Unterlassen behördlicher Überprüfung bzw. Aufsichtsmaßnahmen bei einem privaten Verkehrsbetrieb ist kein „ähnlicher Eingriff“ i.S.d. §§ 315, 316 Abs. 1 StGB, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung auf die Beförderungsanlage fehlt.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Diplom-Ingenieur K██, geboren am ███ ████████████████████ ███ ██████████, 2) ███ ████████████████████ ███ ██████████, dort geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Leitsatz
StGB §§ 315, 316 Abs. 1
Rechtssatz: Das Unterlassen der Überprüfung des Betriebs einer Privatbahn (Seilbahn) durch den Sachbearbeiter der Aufsichtsbehörde ist kein „ähnlicher“ Eingriff im Sinn dieser Vorschriften (im Anschluss an BGHSt 8, S. 81 ff.).
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts München ██ ███ ███ Oktober 1956, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Die Revision des Angeklagten Dr. St█ wird verworfen; jedoch entfällt seine Verurteilung wegen fahrlässiger Transportgefährdung.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 20. März 1955 riss beim Betrieb der tendogetriebenen Seilbahn das Förderseil. Bei dieser Anlage handelte es sich um eine der damals extremsten Bahnen Deutschlands, insbesondere nach Länge und Höhenunterschied. Durch Absturz mit ihren Sesseln kamen drei Fahrgäste zu Tode, acht weitere wurden, zum Teil erheblich, verletzt.
Die Strafkammer hat auf Grund dessen die Angeklagten Ingenieur ████████████████████████ (Diplom-Kaufmann K██, Unternehmer) und Oberregierungsrat Dr. ██████████████████ (Referent u. a. für Bergbahnen) der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transportgefährdung für schuldig befunden. Sie hat ███████ und Dr. St█ zu je sechs bzw. vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafvollstreckung gegen die beiden Letztgenannten wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten ██████████ durch Beschluss des Senats vom 5. Juni 1957 als offensichtlich unbegründet verworfen worden.
Die Rechtsmittel der Angeklagten ██ und Dr. St█ rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Revision des Angeklagten ██████ führt zur Urteilsaufhebung und zum Freispruch, die des Angeklagten Dr. St█ hat – abgesehen von einer Änderung des Schuldspruchs – keinen Erfolg.
Unternehmer des Baus und Betriebs der Herzogstandbahn und deren Eigentümer war der Angeklagte K██. Er hatte seinerzeit sein Studium an der Technischen Hochschule als Diplom-Kaufmann beendet. Aus diesem Anlass hatte er sich, wie auch noch später, erhebliche technische Vorkenntnisse angeeignet. Für das Seilbahnwesen besaß er jedoch keine ausreichende Sachkunde. Nach dem 50. September 1953 übertrug er die gesamte Leitung der Arbeiten an der Baustelle dem Angeklagten ███████, der bereits seit Juli 1953 dort beim Bahnbau tätig gewesen war. ███████ hatte 1934 die Prüfung als Maschinenbauingenieur abgelegt und war als solcher in verschiedenen Betrieben und auf Schiffen tätig gewesen. Im letzten Krieg war er Flotillen-Ingenieur. Später betrieb er u. a. ein Sägewerk, geriet jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, ferner wegen fortgesetzter Zinbehaltung von Versicherungsbeiträgen wurden gegen ihn Geldstrafen verhängt. Außerdem wurde er im November 1953 vom Amtsgericht Laufen wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit Fragen des Seilbahnbaus, insbesondere mit Drahtseilen, befasste er sich erst seit seiner Tätigkeit bei der Herzogstandbahn.
Ende Dezember 1952 war dem Angeklagten ██ vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr (StMWiV) die Planungsgenehmigung erteilt worden. In dieser wurden u. a. für die weitere Planung und Durchführung der Anlage die „Vorschriften für den Bau und Betrieb von Kleinseilschwebebahnen“ (Entwurf Juli 1951) für maßgebend erklärt. Die Durchführung der Staatsaufsicht beim Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie die Erteilung der Planungs-, Bau- und Betriebsgenehmigung für solche Anlagen und deren Abnahme gehörte zur Zuständigkeit des vom Angeklagten Dr. St█ geleiteten Referats 52 in dem bereits genannten Staatsministerium. Auch hatte er die Überwachung der Bahn zu veranlassen. Er hatte eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Ingenieur und Regierungsbaumeister durchlaufen. Seit seiner 1947 erfolgten Einberufung ins Ministerium war er unter anderem mit Seilbahnfragen befasst. Sein Abteilungsleiter war Ministerialdirektor ██, der Jurist und kein Techniker war.
Bei dem Bau der Herzogstandbahn spielte die Verwendung der sogenannten „Klemmen“ eine besondere Rolle. Diese Klemmen dienen dazu, das Abrutschen der Sessel zu verhindern. Wegen der außerordentlichen Steilheit der Bahn (bis zu 89,8 %) boten die bis dahin allgemein verwendeten Backenklemmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörde keine genügende Sicherheit gegen ein Abrutschen der Sessel. Der Angeklagte K██ suchte daher und fand eine ihm passend erscheinende Klemme besonderer Art, von der er ein Muster aus Österreich kommen ließ. Diese Klemme fand damals in Österreich am Prebichl-Lift, in Deutschland aber bisher nirgends Verwendung. Diese sog. „Siedlerklemme“ bestand aus Klemmkörpern (Segmenten), die in die Seillitzen eingelassen wurden. Mit der Verwendung dieser Klemme war Dr. █████ nach Vornahme einer Umkonstruktion einverstanden. Trotz der Verbesserung dauerte das Versetzen einer solchen Klemme infolge des dazu erforderlichen Entspannens und Aufdrehens des Seils etwa 2 bis 3 Stunden. Durch das turnusmäßige Versetzen der Klemmen soll verhindert werden, dass deren allgemein bekannte seilzerstörende Wirkung längere Zeit an derselben Seilstelle eintreten kann. Das verwendete Förderseil von 28 mm Durchmesser bestand, außer der Hanfseele, aus 6 Litzen zu je 19, also aus insgesamt 114 Drähten.
Der vom Ministerium eingeschaltete Technische Überwachungsverein erstattete am 1. Juni 1954 einen vorläufigen und am 22. Juli 1954 den endgültigen Abnahmebericht. Am 5. Juni 1954 wurde die Bahn nach Abnahme durch den TÜV und das Ministerium erstmals in Betrieb gesetzt, nachdem der TÜV die Betriebssicherheit bejaht hatte.
Auf Grund des Zusatzberichts des TÜV vom 22. Juli 1954 erteilte das Ministerium am 7. August 1954 dem Angeklagten █████████ vorläufige Genehmigung zur Weiterverwendung der Sesselgehänge. Es machte dabei jedoch u. a. folgende Auflagen:
„Zu 1) Die 14-tägige Prüfung von Klemmen ist auf 10 % aller Klemmen auszudehnen. Bei dieser Prüfung sind insbesondere auch die Klemmsegmente auf etwaige Anrisse zu untersuchen. [...] Ferner sind bei der Prüfung die einzelnen Litzen des entspannten Förderseils auch an den Stellen nachzuprüfen, die im Innern des Seils von den Segmenten berührt werden.
Zu 2) Das gemäß § 17 Ziff. der ‚Vorschriften für den Bau und Betrieb von Kleinseilschwebebahnen‘ geforderte 14-tägige Versetzen der Klemmen kann zunächst unterbleiben. Die Entscheidung hierüber ist von dem Ergebnis der periodischen Untersuchung von 10 % der Klemmen [...] abhängig. Die gemäß § 17 Ziff. der Vorschriften geforderte wöchentliche Untersuchung sämtlicher Klemmen ist auch auf die sichtbaren Stellen des Förderseils an der Klemme auszudehnen.“
Der Angeklagte Dr. St█ hatte sich hierzu u. a. geäußert: Die mit obiger Entschließung angeordnete Überprüfung von 10 % aller Klemmen binnen 14 Tagen sei gegenüber einem Versetzen der Klemmen vorteilhafter gewesen. Bei Befolgung dieser Anordnung wäre dieselbe Kontrolle wie beim Versetzen bei geringerem Arbeitsaufwand erzielt worden. Er habe durch den vorläufigen Verzicht auf das Versetzen der Klemmen feststellen wollen, wann die ersten Drahtbrüche auftreten würden, um daraus die Frist, binnen derer die Klemmen zu versetzen waren, zu ermitteln. Über die Art der Durchführung der Klemmenkontrolle habe er sich allerdings keine Gedanken gemacht.
Die vorläufige Betriebsgenehmigung vom 4. Juni 1954 enthielt auch die widerrufliche Bestätigung des Angeklagten ██ als Betriebsleiter. Der Angeklagte ██████ wusste damals von früheren vermögensrechtlichen Verfehlungen ████, jedoch keine Einzelheiten. Beim Ministerium war bis dahin hierüber überhaupt nichts bekannt. Es waren dort nur Unterlagen über ███████ fachliche Vorbildung vorhanden.
Der angeklagte K██ war durchschnittlich jeden zweiten Tag an der Bahn und überprüfte den ordnungsgemäßen Ablauf des Betriebs. Er beobachtete einige Male den Angeklagten P███ bei der Überprüfung der Klemmen und sah sich selbst einmal eine geöffnete Klemme an. Im Übrigen vertraute er P███ in technischer Hinsicht in vollem Umfang und verließ sich auf die Richtigkeit seiner Betriebsberichte. Er wusste aber auch, dass ████ für Seilbahnfragen weder eine besondere Ausbildung hatte noch früher auf diesem Gebiet tätig gewesen war.
Als nun die Vorstrafen P███s im Ministerium bekannt wurden, kam das zuständige Referat 46 zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten die persönlichen Eigenschaften, vor allem das für seine Stellung erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die nötige Zuverlässigkeit, abgesprochen werden müssten. Es lehnte deshalb am 26. Oktober 1954 die Bestätigung ███s als Betriebsleiter ab und ersuchte K██, umgehend einen fachlich wie persönlich geeigneten anderen Betriebsleiter vorzuschlagen. Daraufhin setzte sich der Angeklagte ███, der nunmehr P███s Vorstrafen in vollem Umfang kannte, in einer persönlichen Rücksprache im Ministerium für seinen Betriebsleiter ein. Anschließend bat er mit Schreiben vom 20. November 1954 nochmals, ███████ als Betriebsleiter zu belassen. Er begründete diese Bitte u. a. wie folgt:
„Wenn auch Herr ██████ ohne Zweifel sich in seiner Vergangenheit Verfehlungen zuschulden kommen ließ, so sind diese doch dergestalt, dass sie eine Tätigkeit an meiner Bergbahn eigentlich nicht ausschließen können. Ich kenne Herrn Ing. ████████████ von Jugend auf und weiß, dass er mit Geld nicht umgehen kann, andererseits ist er jedoch ein ungewöhnlich tüchtiger Ingenieur. Er hat einen großen Eifer bereits während der Bauzeit meiner Herzogstandbahn bewiesen und sie auch nun in technischer Hinsicht erstklassig geführt. Da ich kaufmännische und verwaltungstechnische Arbeiten selbst erledige, hat Herr █████████ Möglichkeit, seine Schwäche in dieser Richtung zur Geltung zu bringen.“
Das Referat 46 zog darauf die ███████ betreffenden Vorstrafakten bei. Auf Grund deren gründlicher Würdigung lehnte es die Bestellung ███s als Betriebsleiter erneut ab und schlug vor, ihn nur als stellv. Betriebsleiter zu bestätigen. Hiergegen wandte sich jedoch der Angeklagte Dr. St█, indem er u. a. darauf hinwies: Bestätigung nur als Vertreter bedeute Zurücksetzung und sei dem Verantwortungsbewusstsein abträglich. Außerdem habe bei längerem Ausfall des Betriebsleiters der Stellvertreter die volle Verantwortung. Er empfahl daher, es zunächst noch einige Zeit bei der Zustimmung zur Beauftragung P███s als Betriebsleiter zu belassen und ihn entsprechend zu beobachten, falls er sich nicht bewähre.
Nachdem die Sache noch dem Abteilungsleiter ███████ unterbreitet worden war, ging dem Angeklagten ███ folgende Entschließung des Ministeriums zu, die auch zur Kenntnis des angeklagten Dr. St█ gelangte:
„Unter vorläufiger Zurückstellung der gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Ing. ███ bestehenden Bedenken wird seiner weiteren Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Betriebsleiter der Herzogstandbahn zugestimmt. Es wird jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass diese Zustimmung nur in stets widerruflicher Weise sowie unter der Voraussetzung erfolgt, dass ███ mit kaufmännischen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten nicht befasst wird. Sollte ███ das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigen, würde diese Zustimmung unnachsichtlich widerrufen werden.“
██████ blieb daraufhin bis zum Unfall Betriebsleiter.
Die zunächst für Dezember 1954 und dann für Januar 1955 geplante erstmalige Halbjahres-Untersuchung der Bahn durch die Aufsichtsbehörde, durch die vor allem die Erfüllung der gemachten Auflagen bezüglich der Sesselklemmen kontrolliert werden sollte, wurde vom Angeklagten Dr. St█ zurückgestellt. Die Untersuchung der Herzogstandbahn wurde auf Grund der Betriebsberichte nicht für vordringlich gehalten. Die Überprüfung der Bahn unterblieb auch in der Folgezeit. Dr. St█ war persönlich etwa fünfmal an Ort und Stelle gewesen. Er hatte dort jedoch nur den reibungslosen äußeren Ablauf des Betriebs kontrolliert. Den Zustand des Förderseils untersuchte er nicht. ███████s Tätigkeit ist während der ganzen Zeit (Juni 1954 bis zum Unfall) von fachkundiger Seite nicht überprüft worden.
Gemäß den nach dem Unfall getroffenen Feststellungen waren bei dem Seil bereits gegen Mitte September 1954 die ersten Drahtbrüche vorgekommen. Spätestens im November vermehrten sich diese derart, dass das Seil damals schon ablagereif war.
Nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten █████████ in der Hauptverhandlung hatte er drei Arten der Seil- und Klemmenüberprüfung durchgeführt: Lässiges Vorbeilaufenlassen des Seils; Abklopfen der Klemmkörper mit dem Hammer; außerdem 14-tägige Untersuchung von 10 % aller Klemmen in der Weise, dass er mit dem Schraubenzieher oder Segment zwischen die Seillitzen fuhr und das Messer drehte. Daraufhin suchte er mit dem Stahlstichel im Seil nach Drahtbrüchen, fand aber nur einen einzigen. Er erstattete hierüber und jeweils über das Ergebnis der 14-tägigen Untersuchungen Bericht an die Aufsichtsbehörde.
Diese Art der Untersuchung war, wie die Strafkammer näher darlegt, unzureichend und nicht geeignet, im Seil entstandene Drahtbrüche festzustellen. Die von ███ vorgenommenen Kontrollen entsprachen auch nicht den Auflagen des Ministeriums vom 7. August 1954. Er hätte das Seil aufspindeln und die Segmente herausnehmen müssen.
Revision des Angeklagten K██
1) Zur Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO): Nach feststehender Rechtsprechung kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft, z. B. Zeugen oder Sachverständigen nicht gewisse Fragen gestellt oder sie nicht ausreichend befragt habe (BGHSt 4, 125, 126). Im Übrigen macht die Revision in diesem Zusammenhang sachlich-rechtliche Bedenken geltend, die bei der Sachbeschwerde erörtert werden.
2) Das Landgericht legt zunächst ohne Rechtsfehler dar, dass der Angeklagte als Unternehmer der Seilbahn verpflichtet war, sein Betriebspersonal sorgfältig auszuwählen und die Tätigkeit ████████s, insbesondere dessen Seil- und Klemmenuntersuchungen, zumindest stichprobenweise zu überwachen.
Die Strafkammer geht indes davon aus, dass K██ nicht erkannte und infolge seiner mangelnden technischen Spezialkenntnisse auch nicht bemerken konnte, dass die Überprüfungsmaßnahmen seines Betriebsleiters unzureichend waren und den Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht entsprachen. Auch brauchte der Angeklagte ███ – vor Bekanntwerden der Entschließung des Referats 46 im Oktober 1954 – an P███s Zuverlässigkeit nicht zu zweifeln; denn er wusste bis dahin nur, dass dieser wegen eines „geplatzten Wechsels“ in ein Verfahren verwickelt worden war.
Das Landgericht erblickt jedoch bei dem Angeklagten das fahrlässige Setzen einer Unfallursache in folgendem:
Wie es näher darlegt, wurde ███ von der Aufsichtsbehörde schließlich erneut bestätigt, weil sich der Angeklagte in der bereits geschilderten Weise für ihn einsetzte und ihn als einen ausgezeichneten Betriebsleiter beurteilt hatte. Bei seiner mündlichen Vorsprache im Ministerium kannte K██ die gesamten Vorstrafen P███s. Die für ihn daraus ersichtliche charakterliche Unzuverlässigkeit seines Betriebsleiters konnte auch dessen technische Tätigkeit beeinträchtigen. Hätte sich ██ nicht, wie geschehen, für ███████████████████ eingesetzt, so wäre es bei der bereits ausgesprochenen Ablehnung der Bestätigung ███s geblieben. Ein anderer Betriebsleiter hätte die Drahtbrüche noch vor dem Unfalltag erkannt. Die Bahn wäre dann stillgelegt und der Unfall vermieden worden. Ferner habe der Angeklagte durch die von ihm bewirkte Bestätigung P███s eine Gefahrenlage für die Bahn geschaffen. Er hätte P███ daher überwachen lassen müssen, insbesondere dann, als ersichtlich wurde, dass die amtliche Bahnuntersuchung unterblieb.
Diese Darlegungen tragen den Schuldspruch nicht.
Der Tatrichter hat allerdings rechtlich unangreifbar dargelegt, dass ██████s Eintreten für ███ dessen Belassung als Betriebsleiter beeinflusst und auch als Mitursache bis zum Unfall fortgewirkt hat. Die Revision meint nun, im Fall der Nicht-Bestätigung ███s wäre selbstverständlich der damalige Stellvertreter Nikolaus █████████████ Betriebsleiter geworden; dieser würde dann die Seiluntersuchungen nicht anders vorgenommen haben, als sie bisher von P███ gehandhabt worden waren. Dies sind jedoch auf dem Gebiet des Tatsächlichen liegende bloße Vermutungen der Verteidigung, die sich zu den bindenden Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch setzen. Danach hätte der Angeklagte K██, wenn es bei P███s Nicht-Bestätigung geblieben wäre, einen in fachlicher und persönlicher Hinsicht geeigneten anderen Betriebsleiter suchen müssen und auch gefunden. Da das Seil bereits Ende November 1954 ablagereif war, ist, wie das Landgericht darlegt, angesichts der für einen Sachmann klaren Auflage des Ministeriums vom 7. August 1954 mit Sicherheit anzunehmen, dass der Nachfolger ███████ die vorhandenen Drahtbrüche noch vor dem Unfalltag entdeckt hätte und der Unfall vermieden worden wäre. Diese Ausführungen sind mit der Lebenserfahrung vereinbar.
Im Übrigen ist jedoch folgendes zu bemerken:
Dass sich der Angeklagte ██████ für seinen ihm von Jugend an bekannten und beim Aufbau der Seilbahn bewährten Betriebsleiter gegenüber der endgültigen Entschließung des Ministerialreferats 46 mit Entschiedenheit einsetzte, ist menschlich begreiflich. Ob die bei dieser Gelegenheit von ██ über █████ geäußerten allgemeinen Lobeserhebungen (ungewöhnlich tüchtig – technisch erstklassige Führung der Seilbahn) objektiv unangemessen und für die schließliche Belassung ███s durch das Ministerium ursächlich waren, kann auf sich beruhen. Jedenfalls fehlt es insoweit am Nachweis subjektiven Verschuldens. Mit K██ und aus seiner Sicht war P███ in der Tat ein tüchtiger Ingenieur „mit langjähriger technischer Praxis“, der sich von Anfang an als eifriger Mitarbeiter erwiesen hatte. Dass ████, was die Seilprüfungen betraf, „versagt“ hatte, konnte ████████, wie das Landgericht selbst annimmt, nicht erkennen. Er hatte ██ ständig überwacht. Er wusste, dass dieser der Aufsichtsbehörde regelmäßig und auch bei Sondervorfällen berichtete. Von dieser war niemals eine Beanstandung der Arbeitsweise P███s erfolgt. Der maßgebende Ministerial-Sachbearbeiter war etwa fünfmal an Ort und Stelle gewesen, ohne ein Bedenken geltend zu machen (vgl. auch BGH 4 StR 480/56 vom 17. Januar 1957, S. 22 bis 24 = 7 Ke 10/53 StA München betr. Bahnunglück am Ammersee).
Hinreichenden Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit seines Betriebsleiters bestand für den Unternehmer K██ als Kaufmann ebenfalls nicht. P███ war zwar vorbestraft. Es handelte sich jedoch im Wesentlichen um geringfügige Zuwiderhandlungen aus der Zeit der Unternehmertätigkeit P███s, als er sich nach dem Kriege wieder in das Wirtschaftsleben einzuordnen versuchte. Es waren deshalb lediglich Geldstrafen verhängt worden. Auch der von einem Amtsgericht abgeurteilte Betrugsfall wegen eines nicht eingelösten Wechsels kann nicht sehr schwerwiegend gewesen sein; denn die Vollstreckung dieser Strafe war ausgesetzt worden. Das Versagen ███s lag zudem auf einem ganz anderen Gebiet und musste sich auch nach vernünftiger Beurteilung keineswegs als technische Unzuverlässigkeit auswirken (vgl. OVG Münster, VRS 12, 470).
Die Aufsichtsbehörde hat schließlich ebenfalls, wie sie K██ bekanntgab, ihre gegen die charakterliche Zuverlässigkeit P███s geäußerten Bedenken vorläufig zurückgestellt und seiner Weiterverwendung als Betriebsleiter zugestimmt, allerdings unter Auflagen, die sich jedoch gegen seine technische Tätigkeit gerade nicht richteten.
Wie der Urteilszusammenhang ergibt, war ██████ nachlässige Erfüllung der ihm aus seinen früheren Strafverfahren erwachsenen Verpflichtungen zwar dem Ministerium, aber nicht auch dem Angeklagten K██ bekannt.
Es ist daher bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, inwiefern bei K██ gegen die sorgfältige Ausführung der technischen Überwachungsarbeiten ███s Bedenken hätten aufkommen müssen, insbesondere warum er seinen Betriebsleiter, dem Dr. St█ erkennbar volles Vertrauen entgegenbrachte, von dritter Seite, z. B. durch Fachleute einer Seilherstellerfirma, hätte überprüfen lassen müssen. An ihn, den Nichtfachmann, konnten in dieser Einsicht nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt werden wie an die Aufsichtsbehörde, zu deren Aufgaben die stichprobenweise und die binnen gewisser Zeitspanne vorzunehmende umfassende Überwachung der Bahn, ihrer Einrichtungen und ihres Personals gehörte.
Deshalb kann K██ auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe durch seine Einflussnahme auf die Belassung ███s eine ihm – K██ – erkennbare Gefahrenlage für die Bahn geschaffen.
Die Strafkammer hat schließlich insofern die an den Angeklagten K██ als Unternehmer zu stellenden Sorgfaltserfordernisse überschritten, als sie darlegt, zumindest das Unterbleiben der ersten Halbjahres-Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde hätte den Angeklagten ███ veranlassen müssen, wenigstens jetzt eine Prüfung durch Fachkräfte vornehmen zu lassen. ███ hatte, bevor er das Schreiben des Ministeriums vom 22. November 1954 erhielt, bereits von sich aus in einem Brief vom 20. November vorgeschlagen, die Überprüfung der Bahn innerhalb einer von ihm genannten Zeitspanne vorzunehmen. Am 13. Dezember 1954 erfuhr dann ██████ durch Anruf beim Ministerium, dass die Untersuchung für Mitte Januar 1955 vorgesehen sei. Auf weitere fernmündliche Anfrage ████s ██ (12. Januar) im Ministerium wurde ihm eröffnet, dass noch kein Zeitpunkt genannt werden könne. Dies teilte P███ wiederum mit. Bei dieser Sachlage durfte K██ aus dem Unterbleiben der amtlichen Untersuchung entnehmen, dass zu einer solchen nach Ansicht des fachkundigen Ministeriums vorerst kein dringlicher Anlass bestand. Bei solcher Lage vom Seilbahn-Unternehmer eine Überprüfung seiner Fachkraft von dritter Seite zu verlangen, wäre etwa dasselbe, wie wenn man den Inhaber eines Omnibus-Betriebes für verpflichtet halten wollte, die Arbeitsweise seines Kraftfahrzeugmeisters deshalb durch einen besonderen Sachverständigen nachprüfen zu lassen, weil der Technische Überwachungsverein die Jahres-Hauptuntersuchung (§ 80 BO-Kraft; BGH VRS 12, 199, 203) auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben hat.
Das Urteil gegen den Angeklagten ██ kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Da bei der gegebenen Sachlage weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, war dieser Angeklagte durch das Revisionsgericht freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO (Nichtvorliegen eines begründeten Tatverdachts).
III. Revision des Angeklagten Dr. St█
1) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) entspricht größtenteils nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168, 169) und ist daher unbeachtlich. Die Notwendigkeit, auch noch „die Spitze des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr“ über die Durchführung der Staatsaufsicht zu hören (S. 21 der Revisions-Begründung), brauchte sich der Strafkammer umso weniger aufzudrängen, als mehrere Ministerialbeamte, darunter der Leiter der Verkehrsabteilung, Ministerialdirektor Heinrich B██, vernommen worden sind. Aus denselben Gründen brauchte sich der Tatrichter auch nicht veranlasst zu sehen, eine gutachtliche Äußerung des Ministeriums als öffentlicher Behörde (§ 256 StPO) einzuholen. Zudem hatte sich das Ministerium bereits am 29. März 1955 in der Presse geäußert.
2) In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist gegenüber den Ausführungen der Revision zunächst grundsätzlich zu bemerken, dass der Betrieb von Personenschwebebahnen wegen der für die Fahrgäste bestehenden erhöhten Gefahren einer besonders strengen Behördenaufsicht unterliegen muss (vgl. Czitary: Seilschwebebahnen S. 367). Die von der Verteidigung ins Feld geführten Unternehmer-Belange haben zurückzutreten gegenüber dem Gesichtspunkt größtmöglicher Sicherheit der Fahrgäste, deren Leben sozusagen nur an einem Seil hängt. Es ging hier nicht um das „Sicherheitsbedürfnis von Beamten“ (S. 6 d. Rev.-Begr.), sondern um das der Allgemeinheit.
Den Ausführungen der Strafkammer über Sinn, Zweck und Durchführung der Staatsaufsicht ist durchaus beizutreten. Das Landgericht hat dabei nicht verkannt, dass die Behördenaufsicht nicht die Verantwortlichkeit des Unternehmers oder seiner Leute ersetzen soll.
Der Tatrichter hat auch nicht etwa theoretische Betrachtungen vorgenommen, sondern auf die Umstände des Falles und die Besonderheiten der neu errichteten Herzogstandbahn abgestellt. Der Angeklagte Dr. ███████ selbst hat zugegeben, dass diese Bahn gerade infolge ihrer technischen Neuerungen einer besonders scharfen Überwachung bedurfte. Dies galt erst recht für die von K██ eingeführten, bisher in Deutschland noch nie erprobten Klemmkörper. Dass jede unversetzte Klemme auf die Dauer unvermeidlich seilzerstörend wirkt, war Dr. St█ ohnehin bekannt.
3) Im Einzelnen:
Die Strafkammer stützt den Schuldvorwurf gegen Dr. St█ auf zwei Erwägungen:
a) Einmal hätte er spätestens ab Dezember 1954 das Versetzen sämtlicher Sesselklemmen – mindestens binnen drei Monaten – anordnen und durch Stichproben überwachen müssen. So wurde es auch bei allen anderen Bergbahnen gehandhabt. Die von Dr. St█ statt dessen angeordnete bloße Überprüfung sämtlicher Klemmen, wie sie ███████ dann nach seinem Ermessen vornahm, konnte die seilzerstörende Wirkung der unversetzten Klemmen nicht hemmen, womit Dr. ██████ rechnen musste. Das Versetzenlassen aller Klemmen war umso unerlässlicher, als die Berichte ██s an die Aufsichtsbehörde über das Wandern der ████████, wie Dr. ██████████████ zugibt, ungenau waren. Aus ihnen ergab sich, dass einige Klemmen seit Monaten noch an derselben Stelle saßen und ihre seilzerstörende Wirkung ausübten. Dr. St█ konnte voraussehen, dass bei einem Verzicht auf das Versetzen der Klemmen die Möglichkeit mangelhafter Untersuchung durch ██████ und damit eines Seilrisses mit der Folge eines Unfalls bestand.
Hätte Dr. St█ das Versetzen ab 1. Dezember 1954 angeordnet, so wären ungefähr bis zum 1. März 1955 alle Klemmen versetzt gewesen und es wäre zum Unfall nicht gekommen; denn bei Auswechslung fast aller Klemmen hätte auch █████ mit Bestimmtheit die Seilschäden entdeckt.
b) Dr. St█ hätte auch eine gründliche Überprüfung der Bahn an Ort und Stelle im Dezember 1954 oder Januar 1955 veranlassen müssen. Das Landgericht hat dabei dahingestellt gelassen, ob diese Untersuchungspflicht aus den nicht Gesetz gewordenen „Vorschriften 1951“ herzuleiten war. Auf alle Fälle, so führt die Strafkammer weiter aus, hätte diese Untersuchung der Herzogstandbahn unter den gegebenen Umständen spätestens in dem genannten Zeitraum vorgenommen werden müssen. Die Bahn war bis Dezember 1954 etwa sechs Monate in Betrieb, ohne dass die Klemmen versetzt waren. Eine Überprüfung der Bahn nach ihrer Inbetriebnahme durch betriebsfremde Fachleute hatte überhaupt noch nicht stattgefunden. Auf die bloßen Berichte und Erzählungen P███s durfte sich die Aufsichtsbehörde nicht verlassen, zumal gegen ███████ Bedenken bestanden und P███ über keine besondere Sachkunde verfügte. Dies alles wusste Dr. St█. Bei Unterlassung der Prüfung an Ort und Stelle war der Eintritt des Unfalls für ihn vorhersehbar. Auf Arbeitsüberlastung konnte er sich nicht berufen. Selbst wenn die Aufsichtsbehörde oder der TÜV die Überprüfung damals nicht hätten vornehmen können, so wäre die Beauftragung eines anderen Sachkundigen möglich gewesen. Eine Durchführung der Untersuchung hätte den Unfall verhindert.
In diesen Darlegungen tritt kein Rechtsfehler zutage.
Die Strafkammer hat hierbei allerdings auch auf die persönliche (charakterliche) Unzuverlässigkeit P███s abgestellt, die Dr. St█ spätestens ab Ende November 1954 bekannt war. Aber auch diese Erwägung ist rechtlich nicht angreifbar. Dr. St█ waren aus den bereits geschilderten Erörterungen im Ministerium Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit ██s ██ auf Grund seines Vorlebens ersichtlich. Die Aufsichtsbehörde und Dr. St█ verfügten insoweit über größere Erfahrung und Sachkunde als ██████.
Das Landgericht hat zwar, wie die Revision hervorhebt, Dr. St█s Vertrauen in die ordentliche Betriebsführung P███s und K██s strafmildernd berücksichtigt. Es hat aber dargelegt, dass Dr. St█s Vertrauen ungerechtfertigt war. Zudem war ihm nach den Feststellungen klar, dass die Berichte P███s über das Wandern der Klemmen mangelhaft waren und die Gefahr seilzerstörender Wirkungen der Klemmsegmente bestand. Im Übrigen ergibt der Urteilszusammenhang, dass nach der Sachlage die Notwendigkeit einer Anordnung des Versetzens der Klemmen und der Vornahme einer Überprüfung der Bahn, insbesondere des Seils, auch unabhängig von den gegen P███ im Ministerium aufgetauchten persönlichen Bedenken bestand (vgl. insbesondere S. 71 UA).
Die von der Revision gerügten Widersprüche bestehen nicht. Sie übersehen, dass P███s Tätigkeit – im Fall der gebotenen Anordnung des Versetzens der Klemmen – nach der zutreffenden Darlegung des Landgerichts hätte stichprobenweise überprüft werden müssen. Mit bloßen Anweisungen „vom grünen Tisch aus“ wäre es nicht getan. Dies hatte auch Ministerialdirektor ███ bekundet. Diese Stichproben haben, entgegen der Revision, mit der außerdem gebotenen Bahnüberprüfung nichts zu tun. Daran lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Zweifel.
Das Landgericht hat, wie schon erwähnt, dargelegt, dass der Angeklagte Dr. St█ durch Anwendung zweier Sicherungsmaßnahmen oben zu a) und b) den Seilriss hätte verhindern müssen und können. Er hat keine dieser gebotenen Maßnahmen ergriffen. Darin lag seine Schuld. Die Ausführungen der Verteidigung hierzu (S. 13, 14 d. Rev.-Begr.) gehen fehl.
Dasselbe gilt von den mehrfachen Hinweisen der Revision auf das angeblich riesige Arbeitsgebiet des Angeklagten Dr. St█. Dieser hatte, wie schon erwähnt, selbst anerkannt, dass die Herzogstandbahn einer besonders scharfen Überwachung bedurfte. Seine angebliche Überlastung hat ihn nicht gehindert, sich etwa fünfmal an Ort und Stelle zu begeben, ohne jedoch die Seiluntersuchungen P███s auch nur ein einziges Mal zu überprüfen. Die Anordnung der etwa zwei Tage in Anspruch nehmenden Haupt-Untersuchung durch betriebsfremde Fachleute hätte für Dr. ████████ der ersichtlichen Annahme des Landgerichts nach nicht mehr Zeit beansprucht, als die Abfassung einer kurzen Verfügung in Anspruch nimmt. ███████ und P███ legten der angekündigten Untersuchung auch keinerlei Schwierigkeiten in den Weg.
Verfehlt ist die Behauptung der Revision, das Wieder-Ingangbringen anderer vorübergehend stillgelegter Bahnen sei vordringlicher gewesen als die erstmalige Überprüfung der neu eingerichteten, seit Monaten laufenden und von der Aufsichtsbehörde – oder ihren Beauftragten – seit Inbetriebnahme noch nie gründlich kontrollierten Herzogstandbahn.
Im Übrigen wendet sich die Verteidigung insoweit in unzulässiger Weise gegen die rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters. Dies gilt auch im Wesentlichen von dem sonstigen Vorbringen der Revision.
In einem Punkt muss jedoch die Revision auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg haben: Es handelt sich um die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Dr. St█ wegen fahrlässiger Transportgefährdung (§ 315, § 316 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer legt hierzu lediglich dar, der Angeklagte habe fahrlässig die Sicherheit des Betriebs einer Schwebebahn durch pflichtwidrige Unterlassungen, die an Gefährlichkeit Eingriffen durch Beschädigung von Anlagen gleichkamen, beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt.
Die rechtliche Nachprüfung ergibt indes, dass das festgestellte Verhalten des Angeklagten Dr. St█ den Tatbestand der genannten Vorschriften nicht erfüllt. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 8, S. 81 ff.) dargelegt hat, wollte der Gesetzgeber nicht jedes pflichtwidrige Verhalten mit den erheblichen Strafen des § 315 und § 316 Abs. 1 StGB bedrohen, selbst dann nicht, wenn dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt wird (vgl. auch LK 6./7. Aufl., Anm. 3 zu § 315 StGB). Es kommt vielmehr darauf an, ob sich das Verhalten des Angeklagten als ein den in § 315 Abs. 1 Satz 1 StGB angeführten Beispielen „ähnlicher Eingriff“ ansehen lässt. Dies ist, was Dr. St█ betrifft, nicht der Fall.
Die ihm mit Recht vorgeworfene Unterlassung einer stichprobenweisen und einer Gesamtuntersuchung der Tätigkeit des Betriebsleiters ███ und der Bahn hat zwar den Seilriss und die dadurch bewirkten Unfälle zur Folge gehabt. Die Folge seiner Unterlassung war aber keine Beschädigung, Zerstörung oder Beseitigung von Anlagen oder ein „ähnlicher“ Eingriff, wie ihn die genannten Vorschriften voraussetzen. Er hat derartige Eingriffe weder durch ein Tun noch durch ein Unterlassen bewirkt. Denn darunter ist eine unmittelbare Einwirkung auf den Mechanismus des Bahnbetriebes oder seiner Anlagen zu verstehen. Die Aufsichtsbehörde war kein Bahnausbesserungswerk und Dr. St█ kein Werkmeister. Sie hätten zwar die Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung davon abhängig machen können, dass der Unternehmer das durch mechanische Einflüsse beschädigte Förderseil auswechselte, dies aber nicht selbst durchführen können. Eine Ersatzvornahme kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Seilbahn ein rein privates Verkehrsunternehmen war, das sein Inhaber jederzeit außer Betrieb setzen konnte. Als einzige unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit blieb der Aufsichtsbehörde bei Nichtbefolgung ihrer Auflagen die Entziehung der Genehmigung, notfalls die zwangsweise Stilllegung. Solche Aufsichtsmaßnahmen oder deren Unterlassung haben aber mit den in § 315 StGB grundsätzlich mit Zuchthausstrafe bedrohten betriebsgefährdenden Eingriffen oder Unterlassungen nichts zu tun.
P███ hat sich allerdings als Betriebsleiter der Bahn einer fahrlässigen Transportgefährdung schuldig gemacht. Seine unzureichenden Seiluntersuchungen, welche die schon bestehenden Seilmängel nicht behoben, waren unbedenklich als fahrlässig bewirkte ähnliche Eingriffe im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil sie sich unmittelbar auf den Zustand der Beförderungsanlage nachteilig auswirkten (RGSt 74, 273 ff.).
Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Dr. St█ wegen fahrlässiger Transportgefährdung war daher von hier aus zu beseitigen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Der Strafaussprach wird dadurch nicht berührt. Nach den Umständen ist es offensichtlich ausgeschlossen, dass das Strafmaß durch die Verurteilung auch wegen fahrlässiger Transportgefährdung beeinflusst worden ist. Die Bemessung der gegen Dr. St█ verhängten Strafe beruhte vielmehr ausschließlich auf der Verurteilung wegen der Verletzungsdelikte (§§ 222, 230 StGB). Dies ergeben die Zumessungsgründe eindeutig. Andererseits konnte strafschärfend berücksichtigt werden, dass Dr. ████ zu der Sorgfalt, die er aus den Augen ließ, kraft seines Amtes besonders verpflichtet war (S. 77 unten UA; BGH VRS 12, 199, 205).
Die Revision dieses Angeklagten war daher mit der aus dem entscheidenden Teil ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.
Seibert Dr. Sauer Dr. Rotberg Bundesrichter Hoepner ist durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert
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