Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Urteilsgründe zum Tatmehrheitsverhältnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 264/51
Datum
24.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Doppelehe, zweifacher falscher Versicherung an Eides Statt, Verletzung des Personenstandes, mittelbarer Falschbeurkundung und unbefugter Amtsbezeichnung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht in den Urteilsgründen auf Akten Bezug nahm, ohne deren Inhalt darzustellen. Dadurch war eine Überprüfung des Tat- bzw. Tateinheitsverhältnisses nicht möglich. Materielle Feststellungen zu Vorsatz und Personenstandsverletzung ließ der Senat jedoch als tragfähig gelten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf die in den Urteilsgründen verwendeten Akten ist nur insoweit Bezug zu nehmen, wie ihr für den Taterfolg relevanter Inhalt in den Gründen wiedergegeben wird; sonst verletzt dies § 267 Abs. 1 StPO und macht die Feststellungen für die Revision unzureichend.

2

Fehlen ausreichender Feststellungen zum Tatmehrheits- bzw. Tateinheitsverhältnis zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das Revisionsgericht sonst die rechtliche Wertung nicht überprüfen kann.

3

Die vorsätzliche oder bedingt vorsätzliche Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, durch die der Tod einer Person in das Personenstandsregister eingetragen wird, kann mittelbare Falschbeurkundung und Verletzung des Personenstandes verwirklichen.

4

Bedingter Vorsatz genügt für den inneren Tatbestand der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt (§§ 156, 14 StGB).

5

Nach jüngerer Rechtsprechung lassen sich mehrere selbständige Straftaten nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Tat zu einer einzigen Tat zusammenfassen; es sind grundsätzlich Einzelstrafen zu bilden, wobei für untergeordnete Verletzungen die besondere Einzelstrafenfestsetzung entfallen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 15. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtner Lothar K ████, geboren am ███████ 1915 in ██████ (██████████████), wegen Doppelehe u. a.,

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 15. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Doppelehe, wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Verletzung des Personenstandes und mittelbarer Falschbeurkundung, sowie wegen Vergehens gegen das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie kann mit der ersten Rüge nicht gehört werden, weil sie die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht beachtet hat.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts, die nicht näher begründet worden ist, ergibt die rechtliche Nachprüfung folgendes:

Am 26. Oktober 1946 schloss der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen vor dem Standesbeamten in Rotenburg die Ehe mit Margarethe H █████, obwohl seine am ███████ 1944 mit Helene Auguste ███, geborenen █████, eingegangene Ehe noch bestand. Entgegen den Erklärungen des Angeklagten vor dem Standesbeamten war seine Ehefrau am Leben. Der Angeklagte wusste, dass er in gültiger Ehe lebte; er hatte im Laufe des Monats August 1946 drei Briefe an seine in Güstrow wohnende Ehefrau geschrieben und sich am 26. ds. Mts. dahin polizeilich abgemeldet. Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der Doppelehe ohne Rechtsirrtum dargetan (§ 171 StGB).

Die Feststellungen des Urteils tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen (§§ 156, 14 StGB). Danach hat der Angeklagte am 30. April 1946 vor dem Standesamt in Stade eidesstattlich der Wahrheit zuwider versichert, seine Ehefrau Helene sei am 6. März 1945 in Kolberg durch Beschuss ums Leben gekommen; er habe sie tot gesehen und sei bei ihrer Beerdigung zugegen gewesen; ihre und ihres in demselben Zeitpunkt gefallenen Sohnes Leichen seien in einem Garten in Kolberg beigesetzt worden. Auf Grund dieser Erklärung hat der Standesbeamte den Tod der Ehefrau Helene K █████ im besonderen Sterbebuch des Standesamts I in Hannover als am 6. März 1945 in Kolberg eingetreten beurkundet; der Angeklagte erhielt hierüber antragsgemäß eine Sterbeurkunde. Er hat ferner am 3. September 1946 im Aufgebotsverfahren vor dem Standesamt in Rotenburg der Wahrheit zuwider eidesstattlich versichert, er sei nur einmal verheiratet gewesen, seine Ehefrau Helene sei am 6. März 1945 in Kolberg gefallen, von ihrem Tode sei er „aus eigener Wissenschaft“ unterrichtet. Der Angeklagte hat somit in zwei Fällen vor einem Standesamt, einer zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung allgemein und auch in diesen beiden Fällen zuständigen Behörde, eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben, wobei er nach der Überzeugung des Landgerichts im zweiten Fall wusste, dass sie unwahr war, während er im ersten Falle mindestens mit dieser Möglichkeit rechnete. Damit ist auch der innere Tatbestand ausreichend nachgewiesen; bedingter Vorsatz genügt (RGSt 70, 266, 267).

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht bei der ersten wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt tateinheitliches Zusammentreffen mit einem Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung angenommen hat (§§ 271, 73 StGB). Durch diese eidesstattliche Versicherung bewirkte der Angeklagte, dass eine Tatsache, die nicht eingetreten war, nämlich der Tod seiner Ehefrau Helene K █████, im Sterbebuch des Standesamts in Hannover eingetragen wurde. Dass dieses Buch ein öffentliches Buch mit Beweiskraft für und gegen jedermann und die vom Angeklagten beantragte und ihm ausgehändigte Sterbeurkunde eine öffentliche Urkunde mit gleichem Beweiswert ist, ergibt sich aus §§ 60, 66 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937. Mit der Feststellung, der Angeklagte habe mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezweckt, dass seine Frau als tot gelten solle, er sei sich bewusst gewesen, dass die falsch beurkundete Tatsache ihres Todes rechtserheblich war, ist auch der Vorsatz des Angeklagten ohne Rechtsirrtum dergetan worden.

Auch die Annahme eines tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Verletzung des Personenstandes (§ 169 StGB) ist begründet. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: Der Angeklagte habe den Personenstand seiner Ehefrau Helene und die mit ihr geschlossene Ehe, gleichfalls ein Personenstandsverhältnis, dadurch unterdrückt, dass er seine Frau mit Wirkung für und gegen jedermann als verstorben habe eintragen und somit seine Ehe mit ihr als durch ihren Tod aufgelöst erklären lassen; er sei sich bewusst gewesen, dass damit ihr Personenstand wie auch der Bestand der Ehe unterdrückt werde. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Im Sinne des § 169 StGB stellt der Personenstand das familienrechtliche Verhältnis einer lebenden oder verstorbenen Person zu einer anderen lebenden Person dar. Er wird unter anderem begründet durch Geburt oder Eheschließung und aufgehoben durch Scheidung oder Tod. Das Standesregister ist für das Bestehen dieser Tatsachen ein mit voller Beweiskraft ausgestattetes Beweismittel. Der Personenstand der Ehefrau Helene █████ war durch ihre Verheiratung mit dem Angeklagten festgelegt. Durch die Eintragung ihres Todes im Sterbebuch wurde mit Wissen und Willen des Angeklagten für eine längere Zeit ein Zustand herbeigeführt, der für die Allgemeinheit die zwischen den Eheleuten K █████ bestehende Ehe als durch den Tod der Ehefrau aufgelöst, den Personenstand der Ehefrau also anders in Erscheinung treten ließ, als es der Wirklichkeit entsprach. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eines Vergehens gegen § 169 StGB schuldig gemacht, enthält somit keinen Rechtsirrtum.

Das angefochtene Urteil hat schließlich festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber Dienststellen der Bundesbahn, bei den Standesämtern in Hannover und Rotenburg und dem Landrat in Rotenburg sich unbefugt als Reichsbahnassistent bezeichnet hat. Darin hat das Landgericht einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 725) gefunden. Es hat eine fortgesetzte Tat angenommen, da der Angeklagte während eines längeren Zeitraums unter gleichgearteten Umständen aus dem gleichen Bestreben, eine abgeschlossene Ausbildung und eine Dienstbezeichnung vorzuweisen, gehandelt habe. Hiergegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben.

Rechtsirrtumsfrei hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint und im Anschluss an das Sachverständigengutachten nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen (§ 51 Abs. 2 StGB).

Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen des Urteils, die sich mit der Frage des Zusammentreffens der einzelnen Straftaten befassen. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte auch bei den Standesämtern in Hannover und Rotenburg als Reichsbahnassistent bezeichnet hat. Es hat dabei auf Akten dieser beiden Standesämter Bezug genommen, ohne den Inhalt, auch nur grundsätzlich, in die Urteilsgründe aufzunehmen.

Dies war nicht zulässig (§ 267 Abs. 1 StPO). Es fehlt deshalb an einer ausreichenden Feststellung des Sachverhalts, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Annahme von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Straftaten (§ 74 StGB) gerechtfertigt ist. Sollte sich der Angeklagte auch bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen und bei Begehung der Doppelehe vor dem Standesamt in Rotenburg als Reichsbahnassistent ausgegeben haben, so würde Tateinheit (§ 73 StGB) namentlich dann anzunehmen sein, wenn die Erklärungen des Angeklagten in einer Urkunde enthalten sind und durch seine Unterschrift zu einer natürlichen Handlung zusammengefasst werden. Dass diese rechtliche Beurteilung geboten ist, kann nach den unzureichenden Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. Dieser Mangel des Urteils muss daher zu dessen Aufhebung führen. Da das unbefugte Führen einer Amtsbezeichnung möglicherweise mit allen anderen Straftaten in Tateinheit steht, ist der ganze Schuldspruch aufzuheben (RGSt 60, 315, 317).

Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung den Sachverhalt rechtlich dahin würdigen, dass Doppelehe und die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen jeweils tateinheitlich mit unbefugter Führung einer Amtsbezeichnung begangen worden sind und dass ein fortgesetztes Vergehen der unbefugten Führung einer Amtsbezeichnung vorliegt, so müsste an sich eine einheitliche, fortgesetzte Tat angenommen werden (RG, HRR 1937 Nr. 1349). Jedoch können nach der neueren Rechtsprechung (RG HRR 1939 Nr. 535; BGHSt 1, 67 ff.) mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer Einheit zusammengefasst werden. Es müssten vielmehr für die drei selbständigen Straftaten Einzelstrafen ausgeworfen werden, während für das Vergehen der unbefugten Führung einer Amtsbezeichnung die Festsetzung einer besonderen Einzelstrafe entfallen würde.

Bundesrichterin Krumme ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.

Dr. HärchnerDr. Augustin
GlanzmannDr. Jagusch

Zitiert von (2)