Revision: Betrug und unbefugte Führung akademischen Grades – Tateinheit festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 361/56
- Datum
- 18.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt der Täter im Rahmen betrügerischer Täuschungshandlungen zugleich unbefugt einen akademischen Grad, kann die Titelführung mit jedem Betrugsdelikt in Tateinheit nach § 73 StGB zusammentreffen.
Die bloße gleichzeitige Begehung eines Titelführungsdelikts begründet nicht die Zusammenfassung mehrerer Betrugsdelikte zu einer einheitlichen Tat; die einzelnen Betrugsdelikte behalten ihre Selbständigkeit und sind als Tatmehrheit nach § 74 StGB zu behandeln.
Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch rechtlich ändern, wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, dass dem Angeklagten durch die geänderte rechtliche Betrachtung ein nachteiliges Verteidigungsrecht entsteht (§ 265 StPO).
Führt die geänderte rechtliche Würdigung zum Wegfall oder zur Neubewertung einzelner Einzelstrafen, ist die Sache zur erneuten Strafzumessung und Entscheidung über die Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. März 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Chemiker und derzeitigen Kaufmann (Übersetzer) Rudolf ████, geboren ██ ███ 1910 in ████, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Dezember 1956 in der Sitzung vom 21. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Werner Bundesrichter Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] und Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. März 1956 in den Fällen III 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in drei Fällen je in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen Grades schuldig ist, und insoweit im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen (Fälle III 1 und 2) wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in fünf Fällen, hiervon zwei fortgesetzt begangenen, sowie wegen fortgesetzter unbefugter Führung eines akademischen Grades zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts, wobei er nur zu dem Fall III 4 (Gastwirt ███) ausdrückliche Einwendungen erhebt. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
In den Fällen III 1 (Firma ██████), 2 (Firma ███ u. Söhne), 3 (Zeitungsanzeigen) und 5 (████████████████) hat das Urteil keinen Rechtsfehler ersehen, der zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betrugs führen könnte.
Dasselbe gilt für die Verurteilung des Angeklagten im Fall III 4 (Gastwirt [REDACTED]). Auch hier hat das Landgericht den äußeren und inneren Tatbestand des Betrugs rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Was die Revision demgegenüber von einer abweichenden tatsächlichen Grundlage aus vorbringt, scheitert schon daran, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen, zutreffend als unzulässig abgelehnt hat.
Soweit der Beschwerdeführer unter III 6 für die Zeit nach dem Erlass des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 1952 der fortgesetzten unbefugten Führung eines akademischen Grades (§ 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 – RGBl. I S. 985) schuldig erkannt worden ist, kann das Urteil an sich ebenfalls nicht beanstandet werden.
Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Landgerichts, dass das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 Abs. 1a des erwähnten Gesetzes vom 7. Juni 1939 zu den Vergehen des Betrugs in den Fällen III 3 bis 5 im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB stehe. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Angeklagte bei den Täuschungshandlungen gegenüber seinen Opfern zugleich unbefugt den Doktorgrad geführt. Das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 Abs. 1a trifft daher mit jedem der Betrugsfälle in Tateinheit nach § 73 StGB zusammen. Hierdurch werden jedoch die einzelnen Vergehen des Betrugs nicht auch ihrerseits zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst; vielmehr behalten sie – als gegenüber dem Vergehen gegen § 5 Abs. 1a schwerere Straftaten – ihre Selbständigkeit nach § 74 StGB (u. a. RG HRR 1939 Nr. 535; BGHSt 1, 67; 2, 246; 3, 165). Der Beschwerdeführer hat sich hiernach in diesen drei Fällen des Betrugs je in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen Grades schuldig gemacht.
Der Senat kann selbst den Schuldspruch in diesem Sinne ändern. § 265 StPO bildet keinen Hinderungsgrund, weil zweifelsfrei auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte im Falle des Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders und wirksamer als in der früheren Hauptverhandlung verteidigen könnte. Hingegen muss das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Festsetzung einer Einzelstrafe für das Vergehen gegen § 5 Abs. 1a des Gesetzes vom 7. Juni 1939 entfällt und nur noch für die drei Vergehen des Betrugs in Tateinheit mit unbefugter Titelführung neue Einzelstrafen auszusprechen sind (u. a. RG HRR 1939 Nr. 535; BGH 4 StR 264/51 vom 24. August 1951).
Die Möglichkeit, dass der fehlerhafte Schuld- und Strafausspruch zu III 3 bis 6 die Strafbemessung in den Fällen III 1 und 2 zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hat, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Revision ist daher insoweit in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen.
Bundesrichter Werner Dr. Peetz Dr. Härchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hübner | |
| Dr. Hengsberger |