Treffer
BGH Urteil

Putativnotwehr bei zivilem Polizeieinsatz: Freispruch nach Schusswechsel bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 261/98
Datum
23.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes sowie von Waffendelikten nach einem Schusswechsel vor einem Café mit der Revision an. Der BGH verwarf die Revision, weil der Angeklagte die zivil auftretenden Polizeibeamten nicht erkannte und sich jedenfalls subjektiv in einer Notwehrlage (Putativnotwehr) wähnte. Die Schussabgabe (mindestens zwölf Schüsse) überschritt nach der Tätervorstellung die Grenzen erforderlicher Verteidigung nicht, solange der vermeintliche Angriff nicht erkennbar beendet war. Auch eine (fahrlässige) Verantwortlichkeit für die Verletzung eines Beamten verneinte der Senat mangels Feststellungen zu einem Schuldvorwurf; die Entschuldigung erfasste zudem die waffenrechtlichen Delikte im unmittelbaren Zusammenhang.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einen gegenwärtigen Angriff nur irrig annimmt (Putativnotwehr), handelt bei unvermeidbarem Erlaubnistatbestandsirrtum ohne Schuld, wenn er nach seiner Vorstellung die Grenzen der erforderlichen Verteidigung einhält.

2

Der erforderliche Schusswaffengebrauch zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs kann nach der Tätervorstellung auch mehrere Schüsse umfassen, solange der Angriff aus seiner Sicht nicht erkennbar beendet ist und die bisherigen Abwehrhandlungen keine sichtbare Beendigung bewirken.

3

Ein Notwehrrecht ist aus der Täterperspektive nicht schon deshalb eingeschränkt, weil ein Rückzug oder Verbleiben in einem Gebäude möglich erscheint, wenn dadurch die angenommene Gefahr nicht sicher beseitigt würde.

4

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Täter bei der konkreten Lage die Möglichkeit eines rechtmäßigen Polizeieinsatzes erkennen konnte und musste.

5

Die Entschuldigung aufgrund eines Erlaubnistatbestandsirrtums über eine Notwehrlage kann waffenrechtliche Delikte erfassen, soweit der Schusswaffengebrauch in unmittelbarem Zusammenhang mit der angenommenen Verteidigungssituation steht.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 4. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 4 StR 261/98 vom 23. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen des Verdachts des versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Kuckein, Dr. Ernemann, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. März 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und deren unerlaubtem Führen begangenen versuchten Mordes aus Rechtsgründen freigesprochen und ihm für die erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft Entschädigung zugesprochen.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen bilden Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien den Hintergrund für das Tatgeschehen am späten Abend des 17. April 1994. Treffpunkt eines Teils dieser Personengruppe war das von der Ehefrau des Angeklagten in Halle/Saale betriebene „Café [REDACTED]“.

Aus der Sicht der dort verkehrenden Jugoslawen war Anlass für die Auseinandersetzungen eine ursprünglich aus dem Raum Frankfurt/Main stammende Gruppe von Landsleuten, die sich zunehmend in Halle ausbreitete (UA 6). Diese Gruppe, als deren führender Kopf Jasmin P. galt, wurde bei ihnen als gefährlich angesehen. Deshalb rechneten die am Abend des Tattages im „Café [REDACTED]“ zu einer Geburtstagsfeier des Slavko M. versammelten Personen, darunter der Angeklagte, mit einem „Racheakt“ der aus Frankfurt gekommenen Gruppe, nachdem am Nachmittag der Angeklagte und M. in der Wohnung des Ismet S. vor allem den dort anwesenden Jasmin P. bedroht und geschlagen und ihn ultimativ aufgefordert hatten, Halle „unverzüglich und endgültig zu verlassen“.

In dieser Befürchtung wurden die im „Café [REDACTED]“ anwesenden Personen bestärkt, als „bereits nach 23.00 Uhr“ die Zivilkleidung tragenden Polizeibeamten B. und Bu. mit ihrem zivilen Polizeifahrzeug den PKW der Ehefrau des Angeklagten, mit dem diese gerade von der Gaststätte wegfahren wollte, zum Anhalten zwangen und B., der sogleich ausgestiegen war, seine Dienstpistole auf deren PKW richtete, worauf sie, die Ehefrau des Angeklagten, die „keinen Moment daran dachte, dass es sich bei den sie abrupt stoppenden und sie mit einer Waffe bedrohendenden Personen um Polizeibeamte handeln könnte“, mit voller Beschleunigung zurücksetzte, ihren PKW verließ, ins „Café [REDACTED]“ zurücklief und dabei sinngemäß rief: „Die Frankfurter! Die schießen, die schießen!“

Die Polizeibeamten hatten aufgrund der wegen des Vorfalls vom Nachmittag erstatteten Strafanzeige den Auftrag erhalten, mit einem Zivilfahrzeug zum „Café [REDACTED]“ zu fahren, dort den Angeklagten ausfindig zu machen und diesen verdeckt zu observieren. Ohne dass ihnen klar war, „was (sie) mit dem Anhalten des PKW bezwecken wollten und welche Maßnahmen im Weiteren durchgeführt werden sollten“, ließen sie das Zivilfahrzeug nunmehr mit geöffneten Türen „frontal auf den Eingang des ‚Café [REDACTED]‘ zurollen“.

Dies beobachteten der Angeklagte sowie M. und Z. vom Eingangsbereich der Gaststätte aus, ohne dass für sie „die Anzahl der im Fahrzeug sitzenden Personen oder gar deren Aussehen“ zu erkennen war; sie waren „unabhängig voneinander davon überzeugt, dass dies jetzt der befürchtete Racheakt aus der Richtung des Jasmin P. sei“.

Währenddessen flüchteten die übrigen in der Gaststätte befindlichen Anwesenden in die im Untergeschoss befindlichen Toilettenräume.

Weiter stellt das Urteil fest: „Svetozar Z. verließ das ‚Café [REDACTED]‘ in der Absicht, „sich möglichst unauffällig zu entfernen und vor der aus seiner Sicht beginnenden Auseinandersetzung zu fliehen“. Der Angeklagte und Slavko M. beschlossen unabhängig voneinander, sich des aus ihrer Sicht jetzt unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriffs mit Einsatz von Schusswaffen zu erwehren. Zumindest der Angeklagte wollte die ihn aus ihrer Sicht bewaffnet angreifenden Personen seinerseits durch Schüsse auf das Fahrzeug zumindest in Deckung halten, um sich so vor Schüssen oder anderen bewaffneten Angriffen geschützt vom ‚Café [REDACTED]‘ entfernen zu können“ (UA 15).

Unmittelbar nachdem die drei die Gaststätte verlassen hatten, kam es zu einem Schusswechsel. In dessen Verlauf gab der Angeklagte aus einer scharfen Pistole ČZ Mod. 75 oder Mod. 85 mit einer Magazinkapazität von 15 Patronen „zumindest zwölf scharfe Schüsse“ ab, nachdem das Zivilfahrzeug der Polizei vor dem „Café [REDACTED]“ zum Stehen gekommen war. Zumindest vier dieser Schüsse trafen das Polizeifahrzeug; einer davon durchschlug den linken vorderen Radkasten und verletzte den Polizeibeamten Bü. am linken Unterschenkel. Der wahrscheinlich erste dieser Schüsse wurde aus dem Bereich der Eingangsstufen zur Gaststätte abgegeben; „weitere Schüsse erfolgten letztlich tiefer aus der E.-Straße heraus“.

M. gab aus einer scharfen Pistole mit einer Magazinkapazität von zwölf Patronen zumindest vier scharfe Schüsse ab, von denen jedenfalls zwei das Zivilfahrzeug trafen. Auch der Polizeibeamte B. war an dem Schusswechsel beteiligt; und zwar gab er zunächst „einen scharfen Schuss ungezielt in Richtung auf das ‚Café [REDACTED]‘“ ab; zwei weitere Schüsse feuerte er dem davonlaufenden Z. „auf die Beine zielend nach, ohne ihn zu treffen“.

Das Schwurgericht vermochte die Reihenfolge der Schussabgabe nicht festzustellen; es konnte deshalb nicht ausschließen, dass der Schusswechsel mit dem von dem Polizeibeamten B. ungezielt abgegebenen Schuss begonnen hat. Nach dem Schusswechsel setzte das Zivilfahrzeug der Polizei zurück, fuhr davon und kehrte nunmehr mit auf dem Dach angebrachtem und eingeschaltetem Blaulicht – erst mit weiteren Einsatzkräften – an den Tatort zurück.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden, hat das Landgericht angenommen, die „tatbestandlich als versuchtes Tötungsdelikt und als unerlaubtes Führen und Besitzen einer Schusswaffe“ zu wertende Tat sei „durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt“. Da nicht mit der hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte vor der eigenen Schussabgabe seinerseits beschossen wurde, durfte er sich gegen diesen gegenwärtigen, bewaffneten Angriff auf seine Person unter Einsatz einer Schusswaffe verteidigen. Nach dem festgestellten Sachverhalt handelte der Angeklagte auch subjektiv mit Verteidigungswillen. Die das versuchte Tötungsdelikt rechtfertigende Notwehrsituation des Angeklagten erstrecke sich auch auf die zum Zeitpunkt seines Handelns tatbestandlich erfüllten Waffendelikte (UA 35).

Diese rechtliche Würdigung weist im Ergebnis keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.

a) Einer Entscheidung darüber, ob für den Angeklagten auch objektiv eine Notwehrlage bestand, bedarf es hier ausnahmsweise nicht. Hierzu wären weitergehende Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung zur Eingriffsbefugnis der Polizeibeamten erforderlich. Dazu besteht aber kein Anlass, weil eine abschließende Entscheidung durch den Senat schon auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen möglich ist; dies führt zur Bestätigung des Freispruchs aus subjektiven Gründen.

Der Angeklagte stellte sich – wovon das Schwurgericht zutreffend ausgeht – nämlich nicht etwa einen rechtswidrigen Einsatz der Polizei vor, gegen den er sich zur Wehr setzte, sondern er sah das Vorgehen der als solche nicht erkennbaren und von ihm auch nicht als solche erkannten Polizisten als Beginn des von Seiten der „Frankfurter“ wegen des Vorfalls vom Nachmittag befürchteten „Racheakts“ an; er befand sich deshalb unwiderlegt jedenfalls subjektiv in einer Notwehrlage (Putativnotwehr). Die Grenzen der nach seiner Vorstellung bestehenden Abwehrbefugnis hat er nach den getroffenen Feststellungen nicht überschritten. Dies lässt die Strafbarkeit wegen Erlaubnistatbestandsirrtums entfallen (vgl. dazu Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 16 Rdn. 26, 27 und § 32 Rdn. 27 m. w. N.):

aa) Der Angeklagte durfte unter den Umständen, wie sie sich ihm darstellten, in der konkreten Situation den vermeintlichen Angriff mit eigenen Mitteln abwehren. Von ihm war auch nicht zu verlangen, im Haus zu verbleiben. Dass er sich stattdessen vor die Gaststätte begab, ist rechtlich nicht zu beanstanden; wäre er nämlich in der Gaststätte verblieben, hätte er dadurch die aus seiner Sicht von den Angreifern ausgehende Gefahr nicht beseitigt (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 9). Sein Recht, sich wirksam zu verteidigen, war mithin nicht eingeschränkt (vgl. BGHR aaO Erforderlichkeit 9 und Verteidigung 9).

bb) Der Angeklagte durfte sich zur Abwehr auch der Schusswaffe bedienen. Allerdings darf der lebensgefährliche Einsatz einer Schusswaffe immer nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1). Doch war dem Angeklagten, nachdem der Polizeibeamte B. – wie es sich dem Angeklagten darstellte – „seine Ehefrau mit der Schusswaffe bedroht“ und als erster einen scharfen Schuss in die Richtung, in der er zusammen mit M. und Z. stand, abgefeuert hatte, nicht zuzumuten, ein weiteres Vorgehen der vermeintlichen Angreifer, deren Anzahl für den Angeklagten nicht erkennbar war, abzuwarten, bevor er seinerseits von seiner Schusswaffe Gebrauch machte.

Zweifelhaft könnte insoweit nur sein, ob auch die Abgabe von zwölf Schüssen durch den Angeklagten noch als zur Verteidigung „erforderlich“ im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB anzusehen ist. Der Senat bejaht diese Frage mit dem Landgericht unabhängig davon, dass die Schussfolge der von den Beteiligten abgegebenen Schüsse nicht zu klären war und das Schwurgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Zeitspanne die einzelnen Schüsse abgefeuert wurden.

Zwar kann die Berufung auf das Notwehrrecht für die Abgabe weiterer Schüsse versagen, wenn der Angreifer schon auf das Vorgehen des Notwehrübenden reagiert hat und der Angriff deshalb abgeschlagen ist (vgl. BGHR aaO Erforderlichkeit 3 und 11 und Angriff 3). So liegt es hier aber gerade nicht. Der vermeintliche Angriff war erst beendet, als das Zivilfahrzeug nach Ende des Schusswechsels zurücksetzte und sich entfernte. Bis dahin hatten die von dem Angeklagten und M. abgegebenen Schüsse keine sichtbare Wirkung gezeigt, die aus der Sicht des Angeklagten auf ein Ende des Angriffs hindeuteten. Es spricht nichts dafür, dass der Angeklagte angenommen haben könnte, die im Fahrzeug befindlichen Personen seien getroffen worden und deshalb kampfunfähig.

Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass es dem Angeklagten bei Abgabe der Schüsse nur darauf ankam, die Angreifer „in Deckung“ zu halten, um sich auf diese Weise „geschützt“ entfernen zu können. Diese Absicht macht verständlich, dass der Angeklagte so lange schoss, bis er sich vor den Angreifern in Sicherheit gebracht hatte. Dass es ihm hierauf ankam, wird auch durch das Spurenbild gestützt, demzufolge die weiteren Schüsse „letztlich tiefer aus der E.-Straße heraus“ erfolgten; daraus ergibt sich, dass sich der Angeklagte während des Schusswechsels von der Gaststätte wegbewegte.

Schließlich ist zu bedenken, dass das Magazin der von dem Angeklagten verwendeten Pistole mehr Patronen fasst, als er nachweisbar verschossen hat, was auch bezüglich M. zutrifft. Deshalb kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass beide, sowohl der Angeklagte als auch M., von sich aus mit dem Schießen aufgehört haben, obwohl sie noch weiter hätten schießen können. Dieser Frage wäre unter dem Gesichtspunkt strafbefreienden Rücktritts näher nachzugehen gewesen, wäre die Tat nicht schon – was eine abschließende Entscheidung durch den Senat zulässt – jedenfalls wegen irriger Annahme einer Notwehrsituation entschuldigt.

Es kommt deshalb hier auch nicht darauf an, dass das Schwurgericht nicht festgestellt hat, welche Vorstellungen über die möglichen Verletzungsfolgen der einzelnen Schüsse der Angeklagte überhaupt hatte, durch die er die Angreifer „zumindest in Deckung halten“ wollte.

b) Der Angeklagte hat auch für die Verletzung des Polizeibeamten Bü. strafrechtlich nicht einzustehen. Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung fehlt es an hinreichenden, den Vorwurf der Fahrlässigkeit tragenden Feststellungen. Dass der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei den vermeintlichen Angreifern nicht um „die Frankfurter“, sondern um Polizeibeamte im Einsatz handelte, ergeben die Feststellungen nicht. Nichts spricht dafür, dass der Angeklagte eine solche Möglichkeit überhaupt in Erwägung gezogen hat. Vielmehr haben – hiervon ist jedenfalls zugunsten des Angeklagten auszugehen – die Polizeibeamten B. und Bu. durch ihr Verhalten dazu beigetragen, dass die Situation von der Gegenseite verkannt wurde. Wollten sie sich nicht weiterhin ihrem Einsatzauftrag entsprechend auf das Observieren beschränken, sondern – wie auch immer – gegen den Angeklagten vorgehen, wäre es an ihnen gewesen, sich eindeutig als Polizeibeamte im Einsatz zu erkennen zu geben.

Ist dem Angeklagten deshalb auch in Bezug auf seine Fehlvorstellung kein Schuldvorwurf zu machen, so lässt dies hier auch die Strafbarkeit in Bezug auf die Verletzungshandlung gegenüber Bü. entfallen (vgl. BGHSt 25, 229, 231; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., vor § 32 Rdn. 96).

Zu Recht hat das Schwurgericht den Angeklagten auch nicht wegen der mit seinem Vorgehen zusammenfallenden Waffendelikte verurteilt; denn die Entschuldigung wegen der Berufung auf die vermeintliche Notwehrlage erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Notwehrübung stehenden Schusswaffengebrauch auch dann, wenn der Täter dafür keine an sich erforderliche behördliche Erlaubnis besitzt (vgl. BGH NStZ 1981, 299 mit krit. Besprechung Maatz MDR 1985, 881; BGH NStZ 1986, 357; differenzierend Lenckner aaO § 32 Rdn. 32 m. w. N.).

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

Zitiert (1)

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