Aufhebung der Entschädigungszusage mangels Verfahrensabschlusses (StrEG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 261/98
- Datum
- 23.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über die Entschädigung nach dem StrEG ist erst zu entscheiden, wenn das Verfahren endgültig und vollständig abgeschlossen ist (§ 8 Abs. 1 StrEG).
Solange ein wegen abgetrennter Anklagepunkte weiterhin anhängiges Verfahren besteht, fehlt der für eine Entschädigungsentscheidung erforderliche Verfahrensabschluss.
Das bloße Schweigen oder die Nichtäußerung des Angeklagten im Hauptverfahren bzw. nach Auslieferung begründet allein keinen Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 StrEG (kein Rechtsmissbrauch aus bloßem Nichtstellen).
Für die Versagung von Entschädigung sind tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, wonach der Entschädigungsberechtigte die Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat; bloße Verhaltensweisen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 4. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/98 vom 23. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen des Verdachts des versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 23. Juli 1998 gemäß § 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. **§§ 309, 311 StPO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. März 1997 im Ausspruch über die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die in diesem Verfahren gegen den Angeklagten vollzogene Auslieferungs- und Untersuchungshaft aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen und ihm zugleich Entschädigung aus der Staatskasse „für die in diesem Verfahren erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft“ zugesprochen.
Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch durch Urteil vom heutigen Tage verworfen. Die mit der Revision verbundene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 8 Abs. 3 StrEG hat hingegen Erfolg.
Das Landgericht hat einen Versagungsgrund verneint. Es hat sich dabei auf die Feststellung beschränkt, „Gründe, die eine Entschädigung ausschließen könnten, insbesondere dafür, dass der Angeklagte durch sein Verhalten bei oder nach dem Schusswechsel die Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht haben könnte, (seien) nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass sich der Angeklagte nach dem Schusswechsel zunächst nicht dem Verfahren gestellt (habe), (reiche) allein nicht aus, um einen Entschädigungsanspruch unter dem in § 5 Abs. 2 StrEG herrschenden Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu versagen“ (UA 35).
Es kann dahinstehen, ob dieser Begründung eine ausreichende Prüfung der Versagungsgründe nach §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 StrEG zugrunde liegt. Dass der Angeklagte sich nach seiner Auslieferung in dem Verfahren nicht zur Sache geäußert hat (vgl. SA Bd. IV Bl. 82; Protokollband Bl. 4), stellt allerdings keinen Versagungsgrund dar (§ 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. StrEG).
Ob dies auch auf sein Aussageverhalten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zutrifft (vgl. SA Bd. XI Bl. 106), bedarf gegebenenfalls weiterer Klärung (vgl. dazu BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 grobe Fahrlässigkeit 1 und 4). Allerdings bringt auch die Beschwerdeführerin keine Umstände vor, die eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung nahelegen könnten.
Ersichtlich hat die Beschwerdeführerin ihre sofortige Beschwerde allein auf ihren im Ergebnis erfolglosen Revisionsangriff gegen die den Freispruch tragenden Schuldfeststellungen stützen wollen.
Die Entschädigungsentscheidung ist aber aufzuheben, weil hierfür noch kein Raum war und ist. Das Verfahren ist auch nach der Revisionsentscheidung vom heutigen Tage noch nicht endgültig abgeschlossen, wie dies § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG voraussetzt.
Durch die Anklage vom 8. Juli 1996 ist dem Angeklagten eine weitere Straftat, und zwar gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, zur Last gelegt worden (SA Bd. XII Bl. 3 ff. Fall I).
Hinsichtlich dieses Anklagepunktes wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 24. Februar 1997 abgetrennt (Protokollband Bl. 77).
Damit bleibt das Schwurgericht insoweit weiterhin mit der Sache befasst. Eine diesbezügliche endgültige Entscheidung ist den dem Senat vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.
Erst wenn das Verfahren jedoch auch insoweit seine endgültige und vollständige Erledigung gefunden hat, ist über die Entschädigungspflicht zu entscheiden (vgl. BGHR StrEG § 8 Verfahrensabschluss 1).
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